Seite 23—26: SFranfreich, ;
3u NMeparationslieferungen:
Sm „SJouunal Oyficiel“ Nr. 269 vom 14. November 1928
i{t eim Dekret dom 5, 11. 28 veröffentlicht, wonach die aus
Deutjichland ftammenden und eingeführten Lieferungen, die
durch die Staatsbverwaltungen oder auf deren Rechnung in
Ausführung von Sachleijtungsverträgen, die von HandelS-
ninijter genehmigt worden find, bezogen werden, unter
Aollbefreiung zuzulajjen find. Auch hier {ft Der Senuß
Siejfer Zolvergünftigung an die Vorlegung einer Zu-
[affungSvercheinigung gebunden, die von der SachlieferungsS-
telle augsaeaeben wird.
Seite 27: Griechenland.
Zu Vertragsverhältnis:
Der Bertrag {ft am 6. November 1928 endgültig im Kraft
getreten.
Seite 35: Iugoflawien.
zu UrfprungsSzeugniffe: .
Der Adjag „Eine Ausnahme hiervon bilden... . auUS-
Helen.“ it zu {treichen.
Seite 37: Leffland. .
3u Urfprungszeugniffe:
BiZ zum 16. 1. 1929 ift ein Urfprungszeuagniz nicht
/rforderlich für;
8, Miilchlannen (Einfuhrtarif AWrtitek 167, Bunkt 4b).
gefüllt mit Milch oder Sahne,
natürliche Mineralmäfjfer, die in den befonderen, vom
Sefundheitsdebartement im Einvernehmen mit dem
Hinanzminijter zufammengeftellten Verzeidhnijen ge-
Anannt find (Sinjuhrzolkltarif Artitel 32, Punkt 2), wenn
äe aus einem der vertragichliekbenden Staaten Hammen.
Seite 74: Chile,
jerpadungSvorfchriften:
Die Anwendung von Stroh, Heu und fonftiaen Bilanzen
al8 Backmaterial {ft unterfagt. .
Die Anwendung von Strohhüilfen für die Berpadung
von Flafchen ijt verboten, e8 jei deun, daß die Hülfen
vorfNriftsmäßhig entfeimt find und barliber vom Sinführen-
„en eine von der Sanitätsbehörde des AusfuhHrlandes aus-
atftellende entjprechende Befcheiniaung vorgelegt wird. Die
Sntfeimung ann erfolgen:
1. dutch Dampf von 115 Grad, dem die Hülfen
menigiten8s 15 Yinuten ausgefeßt gemwejen fein müffen;
2. tur Wormalingaje. Dieje Entfeimung muß In
zefchloffenen Räumen bei einer Temperatur von, nicht
ınter 20 Grad vorgenommen werden. Die zu verwendende
Kormalinlöfung muß 37 Gewicdhtsprozente Zormol ent-
Jalten, und auf je 20 Kubikmeter gefchloffenen Raum find
500 RAubiklmeter Zöfung zu benugen. Der Entleimungs-
:qum muß fo geflojjen fein, daß das jich entwicdelnde
a3 nicht entweichen fann,. und das zu entfeimende
Material muß weniaitenz act Stunden, in dem Kaum
verbleiben.
SlachgaZ folvie Gegenfjtände au3 Slas, Krijtall, Por-
ellan und Steingut mit Strohverpadung merden zur Sin-
ubr nur zugelaffen, menn der Einführende durch eine amt-
ide, von dem z3zuftändigen OHilenijhen KXonfulat zu be-
zlaubigende Bejcheinigung nachweift, Daß das YPadmaterial
nach einer der oben ermähnten Methoden entkeimt ift.
Ml3 amtliche Befcheinigungen gelten nur die von der
Pflanzenpolizei oder dem Landwirtichaftsminijkerium Des
Augsfuhrlandes augsaeltellten.
Seite 105: Philippinen.
Irfprungsbezeichnung:
Nach dem 1. KYanızar 1929 dürfen Waren, die nicht vor-
fOriftSmäßig mit dem Urfprunasland markiert find, nicht
agelbicht werden.
Seite 107: Siam.
Alle bisherigen Angaben unter Bertragsverhältnis jind
zu ftreihen und dafiir einzufeben:
Seite 48: Saargebiet.
zu Srachtvorfchriften:
Der Frachthbrief muß folgende Angaben enthalten:
Daz genaue Verzeichnis der durch die Zoll- uf. Be-
hörden vorgeicdhriebenen Begleitpapiere, die dem FJrachtbrief
Jeigefügt oder alZ bei einer beitimmten Station hinterkeat
dezeichnet find.
ZertiragSverhältnis:
Kreundfjchaft8-, Gandel8- und Schiffahrtsvertrag 3wi-
en dem Deutichen Reiche und Siam vom 7. AWpril 1928.
Segenfeitige Weiftbegünitiaung,. Im Kraft feit dem
24. Oitober 1928.
Seite 65: Argentinien.
Borcel: und Mufterfendung:
Die erfte Zeile im AWbjag über BeglaubigungSgebüihren
muß lauten:
Die Konfuklatzgebithr für die Beglaubigung der Karcel-
Ichbeine beträat: