Werksleitung des stillgelegten Werkes wird jederzeit den Beweis dafür
erbringen können, daß es seine Quote aus den Lagervorräten erfüllt hat.
Auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes wird bei Prüfung etwa
gestellter Entschädigungsansprüche der Arbeiter nicht von der Quote
ausgegangen, welche auf dem Werk bisher verarbeitet wurde, sondern
es kommt nur die Quote in Betracht, welche am Werk haftet. Dae Kali-
schiedsgericht muß seine Spruchpraxis auf Grund. eines Gesetzes aus-
üben, welches für die heutigen Verhältnisse nicht mehr maßgebend
sein kann.
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