Kapitel V.
Pacht und Leihen auf Zins.
Pacht. Der Verkauf, die Schenkung, die Verschreibung
(oder, wie die Rechtsgelehrten sagen, die /Güterübertragung
zwischen Lebenden oder durch den Tod) sind nicht die einzigen
Wege eines Eigentümers, über seine Habe zu verfügen. Es
ist möglich, daß er sich von seinem Besitz nicht endgiltig
trennen will.
Nehmen wir an, er besitze ein Stück Land: es ist denkbar,
daß er es aus verschiedenen Gründen behalten will — weil es
ein Familienerbstück ist, das er seinen Kindern hinterlassen soll,
weil dieses Gut seinen Vorfahren den Namen gegeben hat,
weil es ihm im gegenwärtigen Augenblick zu seiner Wahl als
Abgeordneter verhilft — daß er aber trotz alledem das Land
nicht selbst ausnutzen kann. In diesem Falle leiht er sein Land
an einen Ackerbauern aus, er gibt es ihm in Pacht, das heißt,
er tritt einem andern für einen gewissen Zeitraum sein Recht
ab, die Sache zu benutzen und zu genießen, mit der Auflage an
den Pächter, dem Eigentümer einen bestimmten Teil der Er
zeugnisse oder ihren Gegenwert in Geld abzuliefern. Die
erste dieser beiden Arten ist die Halbscheidpacht
(rnötazm§e), die zweite der Pachtvertrag (bail ä ferme) im
eigentlichen Sinne. Beide Arten sind sehr hohen Datums.
Dieselben Umstände können offenbar auch bei dem Eigen
tümer von Kapitalien, sei es nun in natura oder in Geld,
sich einstellen; er hat vielleicht nicht die Möglichkeit oder die
Absicht, sie sofort für seinen eigenen Bedarf zu benutzen — in
diesem Falle leiht er sie denen, die sie wünschen — sie werden
natürlich nicht fehlen — und zwar ebenfalls mit der Auflage,
ihm einen Mietspreis zu zahlen, das sind die Zinsen.
Diese Art der Verwendung seines Besitzes scheint auf den
ersten Blick nur Vorteile für jedermann zu bieten.