Dabei ist zu berücksichtigen, daß entsprechend den Bestimmungen
der sozialen. Gesetzgebung und der Tarifverträge Arbeitskräfte (Förder-
maschinisten) aus dem Arbeitsverhältnis in das Angestelltenverhältnis
überführt wurden und damit der in den Zahlen zum Ausdruck kommen-
den Entwicklung entgegenwirken. Diese Zahlen beziehen sich im
übrigen auf die Gesamtbetriebe einschließlich der Nebenbetriebe; eine
Scheidung für die im Angestelltenverhältnis Beschäftigten ist hierin
kaum möglich.
Während der Umstellungsprozeß der Industrie die Leistungseffekte
hob und zugleich ein steter Anstieg der Bezüge der Beschäftigten zu
verzeichnen ist, erzwang er eine Verminderung der Belegschaft in er-
heblichem Umfange. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Verschie-
bungen, die im Standort der Industrie eingetreten sind, es nicht ohne
weiteres zuließen, daß Arbeitskräfte, die an einer Stelle ausscheiden
mußten, auf die anderen nunmehr stärker beschäftigten Werke über-
nommen werden konnten. Der Umstand, daß ein erheblicher Teil der
Belegschaften aus den landwirtschaftlichen Bezirken stammte und durch
aigenen Grundbesitz verhältnismäßig ortsgebunden war, erschwerte
auch die sonst mögliche Übersiedlung, um so mehr, als an und für sich
mit den Standortsveränderungen schwierige und kostspielige Siedlungs-
maßnahmen notwendig wurden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
sollten die Belegschaften der stillgelegten Betriebe Entschädigungen
erhalten, eigene Spruchstellen sind hierfür vorgesehen. In der Tat ist
aine große Anzahl von Entscheidungen: in. dieser Sache gefällt worden,
die zuletzt vielfach, um den Verlauf zu beschleunigen, durch freie Ver-
sinbarungen ersetzt wurden; doch haben im ganzen die gesetzlich vor-
gesehenen Hilfsmaßnahmen nach Auffassung eines Teils der Sachver-
ständigen nur in geringem Umfange den erwarteten Zweck erfüllt.
Namentlich konnten sie den besonderen örtlichen Nöten, die in kleinen,
vorwiegend ländlichen Gemeinden entstanden, deren überwiegende Be-
völkerung in einem der inzwischen stillgelegten Kaliwerke tätig ge-
wesen war, nicht Rechnung tragen. Insgesamt erscheinen diese Vor-
gänge mit der inzwischen eingetretenen Beruhigung der Kaliindustrie
verhältnismäßie überwunden.
Rechtliche Voraussetzungen künftiger Produktionsentwicklung.
Maßgeblich für die geschilderte Entwicklung der deutschen Kali-
industrie war in erster Linie die Ausschaltung jenes unwirtschaftlichen
Wettbewerbs in der Errichtung und Ausweitung von Produktions-
anlagen, der in der Vorkriegszeit der Industrie eigentümlich gewesen
war. Neben den Bestimmungen über die freiwillige Stillegung von Kali-
werken sind an rechtlichen Vorschriften in dieser Hinsicht das Abteuf-
verbot für Kalischächte ($ 83e der Durchführungsvorschriften zum
Kaliwirtschaftegesetz vom 18. Juli 1919) und die Festlegung der bei
Erlaß des Kaliwirtechaftsgesetzes und seiner Durchführungs-
vorschriften geltenden Beteiligungsziffern der Kaliwerke von beson-
derer Bedeutung. Das Abteufverbot ist neuerdings bis zum 31. De-
zember 1931 verlängert worden. Die Vorschriften hinsichtlich der Neu-
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