Full text: Die deutsche Kaliindustrie

einschätzung von Kaliwerken, die nach den gesetzlichen Bestimmungen 
zum 31. Dezember 1934 vorgenommen. werden soll, sind Gegenstand 
von Erörterungen innerhalb der ‚Behörden, eine neue Entscheidung ist 
bisher nicht getroffen worden. In einem Schreiben vom 24, September 
1928 hat der Reichswirtschaftsminister nach $ 5 des Gesetzes über 
einen Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatz- 
bedingungen der deutschen Wirtschaft (Enquete - Ausschuß) eine 
Äußerung hierzu erbeten, die nachfolgend gegeben wird. 
Die Sachverständigen haben übereinstimmend. vor dem Ausschuß 
den Standpunkt vertreten, daß eine solche Neueinschätzung weder er- 
forderlich noch wünschenswert. sei. Sollte sie erfolgen, so würden alle 
Unternehmungen der Industrie ihre Anlagen erweitern, um möglichst 
hohe Beteiligungsziffern zu erlangen. Der Wirtschaftliche Erfolg der- 
artiger erheblicher Kapitalinvestitionen könne in keinem angemessenen 
Verhältnis zum Aufwand Stehen, es sei sogar zu befürchten, daß der 
Erfolg der Stillegungen hierdurch vernichtet werde. Von einem der Sach- 
verständigen wurde behauptet, daß mit Rücksicht auf die erst in fünf 
Jahren bevorstehende Neueinschätzung bereits jetzt Werke erweitert 
würden. Eine Neveinschätzung würde auch insofern des wirtschaft- 
lichen Wertes entbehren, als zwar in den Bestimmungen des. Gesetzes 
noch das einzelne Kaliwerk als eine für sich zu behandelnde wirtschaft- 
liche Einheit angesehen wird, tatsächlich aber heute dem Zusammen- 
hang eines größeren Unternehmens eingegliedert ist, der bei einer Neu- 
einschätzung nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien nicht ange- 
messen berücksichtigt werden kann. Bei der günstigen Ausnutzung der 
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kaliwerke besteht nach Auf- 
fassung der Sachverständigen kein berechtigter Anspruch auf Verschie- 
bungen in den Beteiligungszifferm einzelner Werke, der nicht innerhalb 
der großen Unternehmungsgruppen selbst, und zwar nicht schematisch, 
sondern. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, durch die Übertragung 
von entsprechenden Beteiligungsziffern auf die geeigneten Werke, aus- 
geglichen werden könnte. Daher hält der Ausschuß eine Neuein- 
schätzung der Werke nicht für erforderlich und‘ darüber hinaus nicht 
für erwünscht und empfiehlt eine Änderung der geltenden Gesetzgebung 
mit der Maßgabe, daß die jetzt gültigen Beteiligungsziffern mit den aus 
den gesetzlichen Bestimmungen sich automatisch ergebenden Ände- 
rungen, die von Fall zu Fall durch die Kaliprüfungsstelle festgestellt 
werden, für jetzt und geraume Zeit verlängert werden. Eine Reihe von 
Jahren vor Ablauf der Verlängerung sollte eine Weitere Verlängerung 
der geltenden Beteiligungsziffern erwogen werden, Eine solche Regelung 
erscheint dem Ausschuß um so dringlicher, als in der Kaliindustrie das 
Bestreben deutlich wird, neue erhebliche Mittel flüssig zu machen, und 
damit die Gefahr unrationeller Kapitalaufwendungen zur Erlangung 
erhöhter Beteiligungsziffern wesentlich nähergerückt ist. Zur Ver. 
hinderung unrationeller Kapitalaufwendungen sollte auch das Abteuf- 
verbot für Kalischächte*) dienen. Der Ausschuß hat bei seinen Unter- 
suchungen den Eindruck gewonnen, daß das Abteufverbot heute von 
') $ 88e der Vorschriften,
	        
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