einschätzung von Kaliwerken, die nach den gesetzlichen Bestimmungen
zum 31. Dezember 1934 vorgenommen. werden soll, sind Gegenstand
von Erörterungen innerhalb der ‚Behörden, eine neue Entscheidung ist
bisher nicht getroffen worden. In einem Schreiben vom 24, September
1928 hat der Reichswirtschaftsminister nach $ 5 des Gesetzes über
einen Ausschuß zur Untersuchung der Erzeugungs- und Absatz-
bedingungen der deutschen Wirtschaft (Enquete - Ausschuß) eine
Äußerung hierzu erbeten, die nachfolgend gegeben wird.
Die Sachverständigen haben übereinstimmend. vor dem Ausschuß
den Standpunkt vertreten, daß eine solche Neueinschätzung weder er-
forderlich noch wünschenswert. sei. Sollte sie erfolgen, so würden alle
Unternehmungen der Industrie ihre Anlagen erweitern, um möglichst
hohe Beteiligungsziffern zu erlangen. Der Wirtschaftliche Erfolg der-
artiger erheblicher Kapitalinvestitionen könne in keinem angemessenen
Verhältnis zum Aufwand Stehen, es sei sogar zu befürchten, daß der
Erfolg der Stillegungen hierdurch vernichtet werde. Von einem der Sach-
verständigen wurde behauptet, daß mit Rücksicht auf die erst in fünf
Jahren bevorstehende Neueinschätzung bereits jetzt Werke erweitert
würden. Eine Neveinschätzung würde auch insofern des wirtschaft-
lichen Wertes entbehren, als zwar in den Bestimmungen des. Gesetzes
noch das einzelne Kaliwerk als eine für sich zu behandelnde wirtschaft-
liche Einheit angesehen wird, tatsächlich aber heute dem Zusammen-
hang eines größeren Unternehmens eingegliedert ist, der bei einer Neu-
einschätzung nach den geltenden gesetzlichen Richtlinien nicht ange-
messen berücksichtigt werden kann. Bei der günstigen Ausnutzung der
Leistungsfähigkeit der vorhandenen Kaliwerke besteht nach Auf-
fassung der Sachverständigen kein berechtigter Anspruch auf Verschie-
bungen in den Beteiligungszifferm einzelner Werke, der nicht innerhalb
der großen Unternehmungsgruppen selbst, und zwar nicht schematisch,
sondern. unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, durch die Übertragung
von entsprechenden Beteiligungsziffern auf die geeigneten Werke, aus-
geglichen werden könnte. Daher hält der Ausschuß eine Neuein-
schätzung der Werke nicht für erforderlich und‘ darüber hinaus nicht
für erwünscht und empfiehlt eine Änderung der geltenden Gesetzgebung
mit der Maßgabe, daß die jetzt gültigen Beteiligungsziffern mit den aus
den gesetzlichen Bestimmungen sich automatisch ergebenden Ände-
rungen, die von Fall zu Fall durch die Kaliprüfungsstelle festgestellt
werden, für jetzt und geraume Zeit verlängert werden. Eine Reihe von
Jahren vor Ablauf der Verlängerung sollte eine Weitere Verlängerung
der geltenden Beteiligungsziffern erwogen werden, Eine solche Regelung
erscheint dem Ausschuß um so dringlicher, als in der Kaliindustrie das
Bestreben deutlich wird, neue erhebliche Mittel flüssig zu machen, und
damit die Gefahr unrationeller Kapitalaufwendungen zur Erlangung
erhöhter Beteiligungsziffern wesentlich nähergerückt ist. Zur Ver.
hinderung unrationeller Kapitalaufwendungen sollte auch das Abteuf-
verbot für Kalischächte*) dienen. Der Ausschuß hat bei seinen Unter-
suchungen den Eindruck gewonnen, daß das Abteufverbot heute von
') $ 88e der Vorschriften,