fullscreen: Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

Kapitel IV. 
Eigentum und Erblichkeit. 
Man hört oft sagen, daß das Eigentum die Grundlage 
der gesellschaftlichen Ordnung ist. Es ist jedenfalls eine der 
größten Einrichtungen nicht nur der Volkswirtschaft, sondern 
der Kultur. Wir haben nicht die Absicht, in diesem kleinen 
Kapitel einen Rundgang durch diese zu machen, ich werde mich 
nur darauf beschränken, zu zeigen, wie lange es gedauert hat, 
bis diese „Grundlage der Kultur" sich herausgebildet hat, 
und wie sie im Begriff ist, sich umzubilden, oder genauer 
gesagt, sich zu verbilden. 
Entwicklung des Eigentums. Wir haben schon die An 
eignung in ihrer einfachsten Form beobachtet, nämlich die 
durch das körperliche Bedürfnis der Ernährung bedingte An 
eignung: die Einverleibung dessen, was man ißt, was man 
verschlingt, oder wenigstens dessen, was man zum Munde 
führt — wie bei den Kindern oder Eichkätzchen, von denen ich 
erzählt habe. Das war die unbestreitbarste Besitzergreifung, 
sie fällt zusammen mit dem Verzehren. 
Aber das Gefühl der Aneignung dehnt sich schnell auf 
alle Gegenstände aus, die die Hand ergreifen und berühren 
kann. Alle Rechtsstudenten wissen, daß im römischen Recht 
die eigentliche Form der Besitzergreifung „mancipatio“ 
hieß, welches von zwei lateinischen Worten herkommt, 
die bedeuten: mit der Hand ergreifen. Also ursprüng 
lich waren nur die Gegenstände, die man ergreifen 
und handhaben konnte, als aneigenbare Gegenstände an- 
gesehn. Und so ist es ganz natürlich mit denjenigen Dingen, 
die aus der Hand des Menschen in Gestalt von Erzeugnissen 
seiner Arbeit hervorgehn. Das sind zunächst die ersten Werk 
zeuge und die ersten Waffen: der geschnittene oder geglättete
	        
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