Full text : Die deutsche Kaliindustrie

Gesellschaften an. Diese Zinsleistungen aus derartigen Schüldverhältnissen
 belasten. zwar das einzelne Unternehmen in seiner Erfolgsrechnung,
 die Kaliwirtschaft, als Ganzes betrachtet, wird jedoch durch
diese Vorgänge nicht betroffen. Bei Berücksichtigung der so eigentümlich
 gearteten Verhältnisse der Industrie kann eine Zinsbelastung je dz
Reinkali (ohne Dienst für eigenes Kapital) von
1926 1,90 RM
1927 1,32 RM
1928 1.12 RM

angenommen werden. Die Zahl für 1926, für die nur ein Teil der
Werke herangezogen werden konnte, gibt lediglich einen Annäherungswert;
 denn gegenüber der gleichmäßigen Höhe des Zinsfußes der Auslandsanleihe
 war in einem großen Teil des Jahres 1926 die noch vorhandene
 kurzfristige Verschuldung bei den einzelnen Unternehmungen
mit verschiedenen Zinsverpflichtungen ausgestattet. Bei dem Anleihedienst
 ist die Amortisation des Anleihedisagios nicht berücksichtigt, da
sie von den einzelnen Werken völlig verschieden gehandhabt worden
ist. Der Betrag, der hierfür in Betracht kommt, ist so gering, daß er
im übrigen unter dem Gesichtspunkt der Gesamtselbstkostenberechnung
keine nennenswerte Bedeutung besitzt.

Quotenentschädigung, Kapitalkosten der stillgelegten Werke.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen : haben .die bis 1953 stillgelegten
 Werke einen Anspruch auf Entschädigung für das von ihnen
nicht ausgeübte Beteiligungsrecht am Kaliabsatz, der durch Leistungen
der arbeitenden Werke, von denen ihre Quoten erfüllt werden, abzugelten
 ist. Die Zuteilung dieses Anspruches war dadurch begründet,
daß dem einzelnen Kaliwerk nach der früheren Gesetzgebung ein gesetzlicher
 Anspruch zugestanden hatte, dauernd an der Erzeugung und
dem Absatz eines Monopolproduktes beteiligt zu sein, der nur bei angemessener
 Entschädigung der Berechtigten in ruhendes Recht verwandelt
werden konnte, daß auch mit der Stillegung der Werke, zum Teil gesetzlich
 begründet, Aufwendungen verbunden sind, die aus dem Entgelt für
die zeitweise Überlassung der Beteiligungequote gedeckt werden müssen.
Die kapitalmäßige enge Verflechtung der Werke zwischen den arbeitenlen
 Schuldnerwerken und stillgelegten Gläubigerwerken hat es ermögjicht,
 das gesetzlich begründete Schuldverhältnis wirtschaftlich zu regeln.
Bei der Beurteilung der Lasten der arbeitenden Werke aus der Entschädigung
 der stillgelegten Werke müssen die verschiedenen Verwendungszwecke
 der aufzubringenden Anträge und die Kapitalverflechtungen
der Industrie berücksichtigt werden. Die tatsächlich entstehenden Kosten
der Stillegungen zeigen nicht nur je dz Reinkali, sondern in ihrer absoluten
 Höhe sinkende Tendenz. So betrugen sie bei einem großen
Konzern der Kaliindustrie im Jahre 1928 weniger als ein Drittel der
Aufwendungen des Jahres 1925. Dem entspricht auch, daß das Kali-3yndikat
 im Juli 1926 sie mit 1,18 RM, die Kaliprüfungsstelle mit
1,12 RM je dz Reinkali bezifferte, während für das Jahr 1927 eine Be-‚rag
 von rund 0,50 RM von Sachverständigen genannt. wurde. Bei
            
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