3. die wenigstens einmal jährlich stattfindende Berichterstattung
über ihre Wirksamkeit und das finanzielle Ergebnis ihrer Ge—
arung.
Als besondere Sektion wird beim Revierrate ein Angest eUl⸗
denrat errichtet, der bei einer Anzahl von bis 15.000 Arbeitnehmern
3. bei einer größeren Anzahl 6 Mitglieder zählt. Dieser Rat entsendet
in den Revierrat, die den Angestellten gebührenden Mitglieder (ein
Fünftel der Mitglieder des Revierrates) und hat folgende Aufgaben:
1. Die Vermittlung bei Beschwerden der Angestellten;
2. die Mitwirkung bei der Entlassung von Angestellten;
3. die Verwaltung oder Mitverwaltung von Wohlfahrtseinrichtun—
gen für die Angestellten;
die Mitwirkung beim Abschlusse von Kollektivverträgen der An—
gestellten und die Uberwachung der Einhaltung derselben.
Die Kosten der Revier-und Betriebsräte und der
ron denselben gegründeten Einrichtungen werden in der Weise gedeckt,
daß vom Revierrate Umlagen beim Vergwerksbetriebe festgesetzt wer—
dců, deren Höhe von der zuständigen Berghauptmannschaft bestätigt
wird und welche durch Abzug vom Lohne oder Gehalte eingehoben
verden. Der Werksbesitzer haftet für die richtige Abführung der ein—
gehobenen Umlagen (5 20). Das Statut des, Revierrates wird nach
nem vom Minssterium für soziale Fürsorgẽ herausgegebenen Mu—
fterstatute verfaßt. Die Revierräte sind als Beirat bei allen den Berg⸗—
hbau betreffenden Gesetzesvorschlägen einzuvernehmen. Nach 8 20 wird
der Betriebsrat aufgeloͤst: 1. Weun die Zahl der Arbeitnehmer des Be—
riebes dauernd unter 20 sinkt; 2. wenn der Betrieb aufgelassen wird.
Wird der Betriebsrat infolge Betriebseinstellung aufgelöst, so geht
sein Vermögen auf den Revierrat über. Wird ein Betrieb mit einem
enderen zu einem ganzen vereinigt, so wird das Vermögen der beiden
Vetriebsrate vereinigt (8 25). Die Aufsicht über die Betriebs- und Re⸗
hierraͤte steht den Bergbehörden zu. Die Wahlordnung für die Be—
riebs und Revierräte wurde erlassen mit Regierungsverordnung vom
18. Mal 1920, Slg. Nr. 358; das Musterstatut für die Revierräte mit
Regierunasverordnung vom 26. September 1920. Slig. Nr. 554.
3 25. Organisation des Betriebes, durch Betriebsausschüsse.
Der Motivenbericht zur Regierungsvorlage NXr. 2177 betreffend
die Betriebsräte (der Regierungsentwurf gebrauchte die Bezeichnung
Belriebsräte“, dieselbe wurde jedoch fallen gelassen und der Ausdruck
Belriebsausschüsse“ für das Gesetz gewählt) bemerkt uüber die Bedeu—
lung der Betriebsräte: „Die Betriebsräte bedeuten die Gesetzwerdung,
die duf alle großen und mittleren Betrieben erfolgte Verallgemeine—
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