nur den veränderten Verhältnissen gemäß gewandelt. Der Zeitpunkt,
in dem sie umgestaltet wurde, war zwar in allgemeinpolitischer, sozial-
politischer und währungspolitischer Hinsicht außergewöhnlich, jedoch
erforderte die Lage der Industrie dringende und einschneidende Maß-
nahmen. In der Zwischenzeit sind nicht nur die allgemeinen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse weit, stetiger geworden, auch die Kaliindustrie
hat den erforderlichen Bereinigungsprozeß durchgeführt, und in ihrer
allgemeinen Lage wie in der ihrer Unternehmungen und Betriebe ist
eine verhältnismäßige Beruhigung eingetreten, deshalb kann nunmehr
die Wirksamkeit der unter den ungünstigen Bedingungen der Jahre
1919 bis 1921 geschaffenen Organisation geprüft werden. Da sie zum
Teil das Ergebnis politischer Bestrebungen dieser Zeit ist, besitzt sie
zugleich allgemeinpolitische Bedeutung, um so mehr ist hervorzuheben,
daß hier ohne‘ politische Absichten lediglich die wirtschaftliche Wirk-
samkeit und Zweckmäßigkeit der bestehenden Einrichtungen festgestellt
werden soll.
Die Tätigkeit der Selbstverwaltungsorganisation der Kalilindustrie
konnte sich auf folgende Gebiete erstrecken:
auf die Gestaltung der Betriebsverhältnisse, .
auf die damit zusammenhängende Lage der in der Industrie
Tätigen,
auf die Finanzierung der Industrie,
auf ihre Absatzpolitik und die damit engst verknüpfte Preis-
gestaltung.
Für die Umgestaltung der Betriebe und die Regelung der Fragen, die
sich hieraus auf die Lage der in der Industrie Tätigen ergeben, war
durch gesetzliche Bestimmungen eine besondere Grundlage geschaffen
und die Aufgabe auf die verschiedenen Kalistellen verteilt. Der Erfolg
ist bei der Darstellung der Betriebsverhältnisse der Industrie bereite
nachgewiesen worden!). Mit der Neuordnung der Industrie haben eich
diese Aufgaben auf ein sehr geringes Maß vermindert, damit ist eine
Vereinfachung der Organisation in die Nähe gerückt. Dagegen ist für
die Finanzierung der Industrie wie die Gestaltung ihres Absatzes, wenn
von der Preisfestsetzung zunächst abgesehen wird, die Gesamtorgani-
sation der Kaliindustrie verhältnismäßig bedeutungslos gewesen. Der
Abschluß der Auslandsanleihe und die Bindung des Absatzes durch die
Abmachungen mit der französischen Kalindustrie sind als Maßnahmen
les Kalisyndikats oder der Kaliunternehmungen betrachtet und durch-
zeführt worden, sie wurden dem Reichskalirat lediglich berichtend mit-
geteilt. Etwas anders liegen die Verhältnisse bei der Festsetzung der
Kalipreise. Bereits früher wurde ausgeführt, daß nach den. Vorschriften
zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft
vom 18, Juli 1919 der Reichskalirat die Verkaufspreise für inländische
Abnehmer auf den mit Gründen versehenen Vorschlag des Kalisyndikats
festsetzt. Dem Reichswirtschaftesminister, der im Auftrage des Reichs
die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft wahrzunehmen hat, wurde das
Recht übertragen, Beschlüsse des Reichskalirats in der Preisfrage zu
!) Vgl. S. 144.
‘4.