Bericht
über die Tätigkeit des Reichskalirats, der Kaliprüfungsstelle
und Kalilohnprüfungsstelle erster Instanz, der Kali
berufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Instanz,
der Landwirtschaftlichstechnischen Kalistelle und des
Schiedsgerichts für Entschädigung von Arbeitnehmern bei
{Jbertragung von Kaliabsatzbeteiligungen.
Eingereicht: 17. August 1927.
Nachgeprüft und ergänzt: 7. Mai 1929.
Bei der Regelung der Kaliwirtschaft durch das Gesetz vom 24. April
1919°) wurde die Verwaltung des gesamten Wirtschaftsgebietes dem
Reichskalirat und den ihm angegliederten Kalistellen übertragen. Über
die Zusammensetzung und Tätigkeit dieser Behörden enthalten die
Durchführungsvorschriften zum Kaliwirtschaftsgesetz vom 18. Juli
1919?) und die Verordnung vom 22. Oktober 1921?) nähere Vorschriften.
Hiernach besteht die Verwaltung aus dem Reichskalirat, der Kaliprüfungsstelle
und Kalilohnprüfungsstelle erster und zweiter Instanz,
der Kaliberufungsstelle, der Landwirtschaftlich-technischen Kalistelle
und dem Schiedsgericht für Entschädigung von Arbeitnehmern bei Übertragung
von Kaliabsatzbeteiligungen. Außerdem sind die Kalierzeuger
zu einer Vertriebsgemeinschaft im Kalisyndikat zusammengeschlossen
worden, die den Absatz der Kalisalze unter Aufsicht des Reichskalirats
Jurchführt.
Über die Zusammensetzung der einzelnen Stellen 1äßt sich folgender
kurzer Überblick gewinnen:
Der Reichskalirat besteht aus 30 Mitgliedern, die vom Staatenausschuß
bzw. von den verschiedenen Gruppen der Erzeuger, der Abnehmer
und Verbraucher sowie der Arbeitnehmer und Angestellten gewählt
werden. Die Kaliprüfungsstelle entscheidet in der Besetzung
ıy R.G.Bl., S. 418.
2) R.G. BL, S. 663.
3) R. 6. Bl, S. 1312.
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