während des Krieges durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 8. Juni 1916*) erlassen und sollte bis zum 31. Dezember 1925
aufrechterhalten werden. Durch die Verordnungen vom 21. Dezember
1925 ist der Termin zunächst bis zum 31. Dezember 1928 und darauf
durch die Verordnung vom 5. Dezember 1928 bis zum 31. Dezember
1931 verlängert worden.
Um den Werken den Entschluß zur Stillegung zu erleichtern, war
ihnen in den $$ 83 a, ce und € bis zum 31. Dezember 1953 ein Anteil am
Gesamtabsatz (Abfindungsquote) garantiert worden, dessen Höhe bei
den Werken mit vorläufiger Beteiligungsziffer ($ 83c) und den Abteuf-
schächten ($ 83e) von der Kaliprüfungsestelle erst festgesetzt werden
mußte. Außerdem war, um etwaige volkswirtschaftliche Nachteile, die
mit der Stillegung verbunden waren, zu mildern, in $ 83 d angeordnet,
daß die Stillegungserklärung nur gültig sein sollte, wenn von der Kali-
prüfungsstelle vorher die Genehmigung zur Übertragung der Gesamt-
beteiligung gemäß $ 85 erteilt worden war. Die Durchführung dieser
Aufgaben nahm die Tätigkeit der Kaliprüfungsstelle sehr in Anspruch.
Zunächst mußten die Urkunden, Protokolle und Verträge, die zum
Nachweis der Berechtigung der Abgabe der Stillegungserklärung ein-
gereicht waren, einer eingehenden juristischen Prüfung unterzogen
werden. Ferner wurden die Betriebs- und Lagerungsverhältnisse der
Werke, deren Quoten neu festgesetzt werden mußten, an Hand von
umfangreichen Unterlagen und Zeichnungen geprüft und durch Be-
sichtigungen an Ort und Stelle, durch Probenahme aus den Kalilagern
and andere Untersuchungen festgestellt. Zu diesem Zwecke wurden
Kommissionen gebildet, denen die Bearbeitung des Materials im ein-
zelnen übertragen wurde.
Nebenher liefen die Untersuchungen über die volkswirtschaftlichen
Interessen, die etwa durch eine völlige Einstellung des Betriebes der
Werke bis 1953 berührt wurden. Die Arbeiten der Kaliprüfungsstelle
wurden in dieser Beziehung wesentlich durch die Feststellungen der
Landeszentralbehörden unterstützt. Oft konnten jedoch die Schwierig-
keiten, die der Stillegung der Werke entgegenstanden, auf dem Wege
der Berichterstattung nicht beseitigt werden. Es wurden dann Ver-
handlungstermine an Ort und Stelle anberaumt, an denen Vertreter der
einzelnen Behörden und Interessenten, insbesondere die Werksverwal-
tung und der Betriebsrat, teilnahmen, Auf diese Weise konnte vielfach
sine Einigung über die Maßnahmen erzielt werden, die zur Abwendung
etwaiger volkswirtschaftlicher Schäden notwendig waren. In ‘der
Provinz Hannover wurde die Stillegung der Werke dadurch erleichtert,
laß die Abbauverträge, die mit den Grundeigentümern der von der
Stillegung betroffenen Gemeinden abgeschlossen waren, vielfach Bestim-
mungen zum Schutze der Bevölkerung durch Übernahme von Armen-,
Schul- und Steuerlasten durch die Werke enthielten. Darüber hinaus
sind. auch von verschiedenen Verwaltungen freiwillige Leistungen über-
aommen worden, um die Lage der Gemeinden zu bessern. Zur Sicher-
stellung der Ansprüche der Arbeiter und Angestellten gemäß 8 85 war
1) R.G..Bl., S. 445.
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