Full text: Die Technik des wirtschaftlichen Verkehrs

10 DIE TECHNIK DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS 
Gold zum Preise des Münzfußes zur Verfügung stehen und auch aus- 
geführt werden dürfen, werden Zahlungen zwischen beiden Ländern, 
von den Versendungsspesen abgesehen, stets in derselben Wert- 
relation 1 Sovereign = 20:42%° M, also zur Münzparität durchgeführt 
werden können, das Wertverhältnis zwischen beiden Währungen 
wird stabil bleiben auf der Basis der Münzparität, 
Schon die unterwertigen Münzen (Neben- und Scheidemünzen) 
sind Zahlungsmittel auf Grund der staatlich angeordneten Geltung 
(Wieser). In weit höherem Maße ist dies der Fall beim sonstigen 
Zeichen- oder Kreditgeld, das aus: minderwertigem Stoff, zumeist aus 
Papier hergestellt und vom Emittenten mit einem Nennwert ver- 
sehen wird. Der Emittent verpflichtet sich hiebei, entweder die aus- 
gegebene Note auf Verlangen zum Nennwert in barem Geld einzu- 
lösen (einlösliches oder uneigentliches Papiergeld) oder es wird ihr 
lediglich die Annahme zum Nennwert bei Zahlungen an ihn selbst 
oder bei der Schuldentilgung zugesichert (uneinlösliches oder eigent- 
liches Papiergeld). Die Annahme des einlöslichen Papiergeldes be- 
ruht wohl in erster Linie auf Kredit, auf dem Vertrauen, daß der 
Emittent seiner Einlösungsverpflichtung nachkommen wird®?). Da- 
gegen ist die Annahme des eigentlichen Papiergeldes begründet in 
dem Annahmezwang oder Zwangskurs, den der Staat allerdings nur 
bei Zahlungen an seine Angestellten und bei der Schuldrückzahlung 
durchsetzen kann (weil in den meisten anderen Fällen die Geldart 
durch freie Vereinbarung bestimmt wird) und in der Massengewohn- 
heit seiner Verwendung. 
| Nach dem Emittenten unterscheidet man Staatsnoten, Staats- 
papiergeld und Banknoten, Bankpapiergeld. Die Banknote ist eine 
Anweisung der Bank auf sich selbst, eine bestimmte runde Summe 
sofort an den Überbringer auszuzahlen. Die Bank, die dieses Recht 
der Notenausgabe, das Notenprivilegium, besitzt, heißt Noten- oder 
Zettelbank: Sie‘ muß, um ihrer Verpflichtung der Noteneinlösung 
jederzeit nachkommen zu können, Stets die nötigen Mittel, die so- 
genannte Deckung, bereithalten; erfahrungsgemäß genügt es, wenn 
bloß ein Teil dieser Deckung in barem Gelde vorhanden ist (Bar- 
deckung), während der Rest in Wechseln und anderen schnell reali- 
sierbaren Werten (bankmäßiger Deckung) bestehen kann. Die Bank 
ist,so ausreichend in die Lage versetzt, ihre Noten auf Verlangen in 
Metallgeld, also in Goldwährungsländern in Goldmünzen, einzulösen 
und als barzahlende Bank die Goldwährung voll aufrecht zu, erhalten. 
In neuerer Zeit geht die Tendenz dahin, den Goldvorrat eines Landes 
bei, der Notenbank zu zentralisieren, weil nur so, insbesondere in 
9) Ottel, Über ‚den subjektiven Tauschwert des‘ Währungsgeldes. 
Brünn 1900.
	        
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