Object: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
Lin Wechsel in der Person des Konkursgläubigers 
kann sowohl durch gesetzlichen oder vertragsmäßigen Übergang 
des Gläubigervermögens im Ganzen als auch durch gesetzlichen 
oder vertragsmäßigen Übergang der Konkursforderung bewirkt 
werden. Die Forderungsabtretung darf jedoch nicht zu einer un 
zulässigen Bevorzugung des Linzelgläubigers führen, deshalb ist 
die Aufrechnung in solchen Fällen im Konkurse unzulässig- vgl. 
hierüber oben Seite 75. 
§ 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger, 
Vorrechte einzelner Konkursgläubiger. 
Das Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger ist in 
einer Reihe von Fällen durchbrochen,- Anlaß hierzu gab die 
Rücksicht auf öffentliche Interessen, insbesondere waren soziale 
Gründe und das finanzielle Interesse des Staates und anderer öffent 
licher Körperschaften hierbei maßgebend. Line nicht kleine Zahl 
von Konkurssorderungen ist mit Vorrechten ausgestattet, in der 
Weise, daß sie vor den übrigen Konkursforderungen zum Zuge 
kommen- reicht die Masse nicht einmal zur Befriedigung der 
sämtlichen bevorrechtigten Konkursforderungen aush, so wer 
den diese ihrerseits nach der auf zwingendem Recht beruhenden 
Rangordnung befriedigt: die Gläubiger einer Rangklasse werden 
nur dann befriedigt, wenn die Forderungen der vorhergehenden 
Klasse voll getilgt sind - die Forderungen ein und derselben Rang 
klasse werden, falls die Masse zu ihrer Befriedigung nicht aus 
reicht, zu gleichen Bruchteilen beglichen. Den Rang der Haupt 
forderung teilen i) 2 ) die vor Konkursbeginn erwachsenen Kosten 
und die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen (gesetz 
lichen und Vertrags-) Zinsen. Weiter werden mit der Kapitals 
forderung an gleicher Stelle die vor dem Konkurs verwirkten 
Vertragsstrafen, sowie die vor Konkursbeginn versprochenen, aber 
erst nachher verwirkten Vertragsstrafen angesetzt, es sei denn, 
daß die erst nachher eingetretene Verwirkung auf das willkür 
liche Verhalten des Gemeinschuldners (z. B. Zuwiderhandeln 
gegen ein Konkurrenzverbot) zurückzuführen ist- dadurch allein, 
i) In den Konkursen der Fahre 1895—1912 fielen 16,9°/» der bevor 
rechtigten Konkursforderungen aus, während von den nichtbevorrechtig 
ten Konkursforderungen in der gleichen Zeit überhaupt nur 17,8 o/o zum 
Zuge kamen. 
*) § 62 K®.
	        
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