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Das Konkursverfahren.
Lin Wechsel in der Person des Konkursgläubigers
kann sowohl durch gesetzlichen oder vertragsmäßigen Übergang
des Gläubigervermögens im Ganzen als auch durch gesetzlichen
oder vertragsmäßigen Übergang der Konkursforderung bewirkt
werden. Die Forderungsabtretung darf jedoch nicht zu einer un
zulässigen Bevorzugung des Linzelgläubigers führen, deshalb ist
die Aufrechnung in solchen Fällen im Konkurse unzulässig- vgl.
hierüber oben Seite 75.
§ 13. Die Rangordnung der Konkursgläubiger,
Vorrechte einzelner Konkursgläubiger.
Das Prinzip der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger ist in
einer Reihe von Fällen durchbrochen,- Anlaß hierzu gab die
Rücksicht auf öffentliche Interessen, insbesondere waren soziale
Gründe und das finanzielle Interesse des Staates und anderer öffent
licher Körperschaften hierbei maßgebend. Line nicht kleine Zahl
von Konkurssorderungen ist mit Vorrechten ausgestattet, in der
Weise, daß sie vor den übrigen Konkursforderungen zum Zuge
kommen- reicht die Masse nicht einmal zur Befriedigung der
sämtlichen bevorrechtigten Konkursforderungen aush, so wer
den diese ihrerseits nach der auf zwingendem Recht beruhenden
Rangordnung befriedigt: die Gläubiger einer Rangklasse werden
nur dann befriedigt, wenn die Forderungen der vorhergehenden
Klasse voll getilgt sind - die Forderungen ein und derselben Rang
klasse werden, falls die Masse zu ihrer Befriedigung nicht aus
reicht, zu gleichen Bruchteilen beglichen. Den Rang der Haupt
forderung teilen i) 2 ) die vor Konkursbeginn erwachsenen Kosten
und die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen (gesetz
lichen und Vertrags-) Zinsen. Weiter werden mit der Kapitals
forderung an gleicher Stelle die vor dem Konkurs verwirkten
Vertragsstrafen, sowie die vor Konkursbeginn versprochenen, aber
erst nachher verwirkten Vertragsstrafen angesetzt, es sei denn,
daß die erst nachher eingetretene Verwirkung auf das willkür
liche Verhalten des Gemeinschuldners (z. B. Zuwiderhandeln
gegen ein Konkurrenzverbot) zurückzuführen ist- dadurch allein,
i) In den Konkursen der Fahre 1895—1912 fielen 16,9°/» der bevor
rechtigten Konkursforderungen aus, während von den nichtbevorrechtig
ten Konkursforderungen in der gleichen Zeit überhaupt nur 17,8 o/o zum
Zuge kamen.
*) § 62 K®.