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1. Die Aufgabe der Finanz- und Steuerstatistik
I. Einleitung
Die wachsende Bedeutung, welche in allen modernen Staaten der Finanz- und Steuer-
statistik beigemessen wird, findet in dem stetigen Ausbau derselben während der letzten J ahr-
zehnte ihren sichtbaren Ausdruck, Diese Entwicklung ist nicht nur als einfache Folge-
erscheinung der mit steigender Zivilisation immer weitergreifenden statistischen Erforschung
des Staats- und Gesellschaftslebens anzusehen, sondern hat darüber hinaus ihre besonderen
Ursachen.
Ursprünglich waren finanz- und steuerstatistische Zahlen im wesentlichen als eine Hand-
habe zur Prüfung der öffentlichen Finanzwirtschaft gedacht, sei es, daß die Staatsregierung
selbst oder das Parlament gegenüber der Regierung sich dieser Kontrolle bedienen wollte.
Da sich der vollständigen Erfassung der öffentlichen Finanzwirtschaft außerordentlich große
Schwierigkeiten entgegenstellten, begnügte man sich lange Zeit mit Teilstatistiken, die haupt-
sächlich die großen direkten Steuern betrafen. Obwohl diese Steuerstatistiken eine
amfassende Finanzstatistik, die sowohl sämtliche Einnahmen als auch sämtliche Ausgaben
des öffentlichen Haushalts aufgliedert, nicht ersetzen konnten, kam doch auch ihnen bereits
an hoher Wert zu. Sie gaben zum erstenmal zuverlässigen Aufschluß über die als Steuer-
quellen hauptsächlich in Betracht kommenden Wirtschaftskräfte eines Landes und ermög-
lichten eine gewisse, wenn auch nur ganz rohe Nachprüfung der Lastenverteilung.
Kigentliche finanzstatistische Erkenntnisse konnten daneben in gewissem Umfange aus den
Voranschlägen und Gesamtabrechnungen gewonnen werden, die den gesetzgebenden
Körperschaften in Reich, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden von den Finanz-
behörden vorgelegt wurden, sowie aus den Kassennachweisen, aus denen die Erträge
einzelner Einnahmequellen zu ersehen waren. Das hierdurch gebotene Material war jedoch
30 umfangreich und in sich so uneinheitlich, daß nur ein enger Kreis von Fachleuten daraus
‚ür wissenschaftliche oder finanzpolitische Zwecke Nutzen zu ziehen vermochte. Letzte
Schlußfolgerungen über die gesamte Finanzgebarung der öffentlichen Körperschaften mußten
mangels einer Zusammenfassung überhaupt versagt bleiben.
Die Kosten des Krieges und die Übernahme neuer Aufgaben durch die öffentliche Hand
haben in der Nachkriegszeit zu ständig wachsenden Gesamtziffern in den öffentlichen Haus-
haltsrechnungen geführt. Infolge der gesteigerten Anforderungen, die der Fiskus an die
Leistungsfähigkeit der Wirtschaft, insbesondere der Steuerzahler, stellte, hat auch das all-
gemeine Interesse an der öffentlichen Finanzgebarung eine starke Belebung erfahren. Hinzu
kommt, daß der Umbau des deutschen Finanzwesens durch die Reform von 1919 und die
Auswirkung der Inflation derart tiefgreifende Wandlungen der ganzen finanzwirtschaftlichen
Lage mit sich brachten, daß auch bei den Verwaltungsbehörden selbst das Bedürfnis nach
vollständigen und bis in die Einzelheiten aufgegliederten Zahlenunterlagen sich stärker
geltend machte. Daher erschien neben den großen Sonderstatistiken, die über die Einkommen-,
Vermögen-, Umsatz- und Verbrauchsbesteuerung nunmehr für das ganze Reich einheitlich
durchgeführt wurden, auch eine umfassende Finanzstatistik als unabweisbare Notwendigkeit,
Nachdem ein immer größerer Teil des Volkseinkommens von den Kassen der öffentlichen
Wirtschaft aufgesogen wurde, spielten Staat und Gemeinden nicht nur als Steuereinnehmer,
sondern auch als Renten- und Gehaltszahler sowie Auftraggeber für die Wirtschaft eine
immer größere Rolle. Neben der Verteilung der Steuerlast interessierte nicht ‚ninder die
Verwendung der gesamten öffentlichen Gelder, nämlich einmal die Frage, ob ein öffentlicher
Bedarf in dem vorliegenden Ausmaße überhaupt als notwendig anzuerkennen sei, und dann
die weitere Frage, ob derselbe den einzelnen Volksschichten bzw. Gebietsteilen auch ent-
sprechend zugute komme. Das Interesse war somit auf die Gesamtverflechtung zwischen
öffentlicher und privater Wirtschaft gerichtet. Daß deren Erforschung nur auf statistischem
Wege, und zwar durch eine die Finanzen sämtlicher öffentlicher Gebietskörperschaften
arfassende Statistik bewerkstelligt werden kann, bedarf keines Beweises. Denn das Tatsachen-
material ist infolze der verschiedenen Verwaltungsorganisation und Aufgabenverteilung