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Das Rechnungsjahr der Gebietskörperschaften im Deutschen Reich ist durch die Reichs-
abgabenordnung (13. Dezember 1919) einheitlich auf den Zeitraum vom 1. April bis zum
31. März festgesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestanden in den einzelnen Ländern
abweichende Regelungen.
In den Rechnungsergebnissen müssen auch die nach Abschluß der Rechnungsperiode ein-
gehenden, aber für sie gültigen Zahlungen noch berücksichtigt werden, Zu diesem Zweck
werden die Rechnungen über den 31. März hinaus offengehalten. Der endgültige Abschluß
ist in den einzelnen Ländern verschieden geregelt, jedoch ist für die Zwecke der Finanz-
statistik ein allgemeiner Abschluß zum 30. Juni vorgesehen. Da überdies die Ausfüllung,
Einsendung, Nachprüfung und Aufbereitung der für die Reichsfinanzstatistik erforderlichen
Fragebogen einen weiteren erheblichen Zeitaufwand notwendig macht, so können die nach
zahlreichen Finzelfragen aufgegliederten Ergebnisse der Reichsfinanzstatistik immer erst
geraume Zeit nach dem Ende des Rechnungsjahres veröffentlicht werden.
c. Kassenzahlen
Den Rechnungsergebnissen haftet der Nachteil relativ später Greifbarkeit an. Um auch
dem Bedürfnis nach möglichst frühzeitiger Bereitstellung statistischer Unterlagen zu genügen,
stellt das Statistische Reichsamt, wenigstens für das wichtigste Teilgebiet der öffentlichen
Einnahmewirtschaft, die Steuern und Zölle, die vierteljährlichen Isteinnahmen der
öffentlichen Steuerkassen von Reich, Ländern und Gemeinden in be-
sonderen Nachweisungen zusammen. Diese Nachweisungen geben somit nur ein Bild der
Kassengebarung bei der Steuer- und Zollverwaltung im Berichtszeitraum. Ihre Angaben
sind mit den Rechnungsergebnissen der Reichsfinanzstatistik nicht ohne weiteres vergleichbar,
weil sie nur ein Teilgebiet der öffentlichen Finanzwirtschaft umfassen und außerdem stark
durch Zufälligkeiten beeinflußt sind (oder wenigstens sein können). Ähnliche laufende Kassen-
berichte werden auch von einzelnen öffentlichen Verwaltungsstellen, z. B. von der Reichs-
hauptkasse?), herausgegeben. Aber diese Kassenberichte enthalten weder eine Gruppierung
des Zahlenmaterials nach seiner Zugehörigkeit zu den einzelnen Rechnungsabschnitten, noch
können sie ein irgendwie vollständiges Bild der gesamten öffentlichen Kassengebarung geben,
da sie von den einzelnen Stellen getrennt veröffentlicht werden und eine zentrale statistische
Aufbereitung derartiger Kassenberichte nicht stattfindet. .
d. Veranlagungsergebnisse
Das Urmaterial der Steuerstatistiken ist von dem der Finanzstatistik insofern grundsätzlich
verschieden, als es in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang mit dem Etatwesen steht.
Es entstammt vielmehr der Veranlagung der einzelnen Pflichtigen durch die Steuerbehörden
and gibt die von den Pflichtigen rechtmäßig zu zahlende Steuersumme an; diese ist infolge
von Steuerstundungen, Steuerausfällen und Steuerberichtigungen nicht mit dem tatsächlichen
Steueraufkommen identisch. Die Steuerstatistik verwertet die Steuerso1llzahlen, weil diese
eine schnellere Verarbeitung zulassen als die Steueristzahlen. Denn die letztgenannten sind
erst der statistischen Bearbeitung zugänglich, nachdem das oft längere Zeitabschnitte um-
fassende Veranlagungsgeschäft abgeschlossen ist und sie für Finanzausgleichsberechnungen
ausgewertet worden sind.
Auch im Bearbeitungsabschnitt unterscheiden sich die Steuerstatistiken von den Finanz-
statistiken. Denn sie gehen im Gegensatz zu diesen nicht von Rechnungsjahren aus, sondern
legen den Veranlagungsabschnitt der einzelnen Steuern zugrunde, der sich meist mit dem
Kalenderjahr derkt.
3. Der Aufbau des Handbuchs
Das vorliegende Handbuch versucht eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten
Ergebnisse der Finanz- und Steuerstatistik zu vermitteln. Es gliedert sich in zwei Hauptteile,
deren erster dem deutschen Finanz- und Steuerwesen gewidmet ist, während der zweite
die Finanzen des Auslands, wenn auch mit verschiedener Ausführlichkeit, behandelt.
I 1) Monatliche Nachweisungen dep Reichshauptkasse; abgedruckt im Statistischen Jahrbuch f. d. Deutsche Reich (z.B.
1929 9. 421).