Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Das Rechnungsjahr der Gebietskörperschaften im Deutschen Reich ist durch die Reichs- 
abgabenordnung (13. Dezember 1919) einheitlich auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 
31. März festgesetzt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestanden in den einzelnen Ländern 
abweichende Regelungen. 
In den Rechnungsergebnissen müssen auch die nach Abschluß der Rechnungsperiode ein- 
gehenden, aber für sie gültigen Zahlungen noch berücksichtigt werden, Zu diesem Zweck 
werden die Rechnungen über den 31. März hinaus offengehalten. Der endgültige Abschluß 
ist in den einzelnen Ländern verschieden geregelt, jedoch ist für die Zwecke der Finanz- 
statistik ein allgemeiner Abschluß zum 30. Juni vorgesehen. Da überdies die Ausfüllung, 
Einsendung, Nachprüfung und Aufbereitung der für die Reichsfinanzstatistik erforderlichen 
Fragebogen einen weiteren erheblichen Zeitaufwand notwendig macht, so können die nach 
zahlreichen Finzelfragen aufgegliederten Ergebnisse der Reichsfinanzstatistik immer erst 
geraume Zeit nach dem Ende des Rechnungsjahres veröffentlicht werden. 
c. Kassenzahlen 
Den Rechnungsergebnissen haftet der Nachteil relativ später Greifbarkeit an. Um auch 
dem Bedürfnis nach möglichst frühzeitiger Bereitstellung statistischer Unterlagen zu genügen, 
stellt das Statistische Reichsamt, wenigstens für das wichtigste Teilgebiet der öffentlichen 
Einnahmewirtschaft, die Steuern und Zölle, die vierteljährlichen Isteinnahmen der 
öffentlichen Steuerkassen von Reich, Ländern und Gemeinden in be- 
sonderen Nachweisungen zusammen. Diese Nachweisungen geben somit nur ein Bild der 
Kassengebarung bei der Steuer- und Zollverwaltung im Berichtszeitraum. Ihre Angaben 
sind mit den Rechnungsergebnissen der Reichsfinanzstatistik nicht ohne weiteres vergleichbar, 
weil sie nur ein Teilgebiet der öffentlichen Finanzwirtschaft umfassen und außerdem stark 
durch Zufälligkeiten beeinflußt sind (oder wenigstens sein können). Ähnliche laufende Kassen- 
berichte werden auch von einzelnen öffentlichen Verwaltungsstellen, z. B. von der Reichs- 
hauptkasse?), herausgegeben. Aber diese Kassenberichte enthalten weder eine Gruppierung 
des Zahlenmaterials nach seiner Zugehörigkeit zu den einzelnen Rechnungsabschnitten, noch 
können sie ein irgendwie vollständiges Bild der gesamten öffentlichen Kassengebarung geben, 
da sie von den einzelnen Stellen getrennt veröffentlicht werden und eine zentrale statistische 
Aufbereitung derartiger Kassenberichte nicht stattfindet. . 
d. Veranlagungsergebnisse 
Das Urmaterial der Steuerstatistiken ist von dem der Finanzstatistik insofern grundsätzlich 
verschieden, als es in keinerlei unmittelbarem Zusammenhang mit dem Etatwesen steht. 
Es entstammt vielmehr der Veranlagung der einzelnen Pflichtigen durch die Steuerbehörden 
and gibt die von den Pflichtigen rechtmäßig zu zahlende Steuersumme an; diese ist infolge 
von Steuerstundungen, Steuerausfällen und Steuerberichtigungen nicht mit dem tatsächlichen 
Steueraufkommen identisch. Die Steuerstatistik verwertet die Steuerso1llzahlen, weil diese 
eine schnellere Verarbeitung zulassen als die Steueristzahlen. Denn die letztgenannten sind 
erst der statistischen Bearbeitung zugänglich, nachdem das oft längere Zeitabschnitte um- 
fassende Veranlagungsgeschäft abgeschlossen ist und sie für Finanzausgleichsberechnungen 
ausgewertet worden sind. 
Auch im Bearbeitungsabschnitt unterscheiden sich die Steuerstatistiken von den Finanz- 
statistiken. Denn sie gehen im Gegensatz zu diesen nicht von Rechnungsjahren aus, sondern 
legen den Veranlagungsabschnitt der einzelnen Steuern zugrunde, der sich meist mit dem 
Kalenderjahr derkt. 
3. Der Aufbau des Handbuchs 
Das vorliegende Handbuch versucht eine zusammenfassende Übersicht über die wichtigsten 
Ergebnisse der Finanz- und Steuerstatistik zu vermitteln. Es gliedert sich in zwei Hauptteile, 
deren erster dem deutschen Finanz- und Steuerwesen gewidmet ist, während der zweite 
die Finanzen des Auslands, wenn auch mit verschiedener Ausführlichkeit, behandelt. 
I 1) Monatliche Nachweisungen dep Reichshauptkasse; abgedruckt im Statistischen Jahrbuch f. d. Deutsche Reich (z.B. 
1929 9. 421).
	        
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