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2. mit gewissen inländischen Kapitalerträgen
alle Körperschaften und Vermögensmassen des öffentlichen und des bürgerlichen
Rechts ohne Rücksicht auf den Sitz und den Ort der Leitung.
Als Mindesteinkommen ist die Summe der Vergütungen jeder Art zu versteuern, die
ın Aufsichtsratsmitglieder gewährt wurden; vertraglich nicht zugesicherte Tantiemen,
Entschädigungen, Belohnungen usw. können hinzugerechnet werden.
Der Steuersatz ist für die einzelnen Gesellschaftsarten verschieden. Er beträgt:
1. nach festem Tarif 20 vH des Einkommens bei Erwerbsgesellschaften sowie bei Be-
trieben und Verwaltungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts;
?. nach degressivem Tarif
für die ersten angefangenen oder vollen 8000 AM des Einkommens 10 vH,
» weiteren » » » 4000 » » » 12,5 »
» » » 4000 » » » 15 >»
» »# 4 000 » » » 20 >
7 8000 » 25 »
‘:ür alle weiteren Beträge 30 vH, mit der Maßgabe, daß die Steuer 20 vH des ge-
gesamten Einkommens nicht übersteigen darf. — Diese Regelung erstreckt sich auf
Gesellschaften m. b. H. und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern deren
Sitz oder Ort der Leitung im Inlande liegt und weder das Stammkapital oder die
Summe der Einlagen noch das bei der letzten Veranlagung festgestellte Vermögen
len Betrag von 50 000 ‚AM übersteigt.
Die übrigen Gesellschaften m. b. H. und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften:
werden nach festem Tarif mit 20 vH besteuert;
nach festem Tarif 10 vH des Einkommens: Bei allen übrigen Körperschaften und
Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts, ohne Rücksicht auf beschränkte oder un-
beschränkte Steuerpflicht, sowie bei den Privatnotenbanken, gewissen Hypotheken-
banken, Schiffsbeleihungsbanken usw., schließlich bei beschränkt steuerpflichtigen
Erwerbsgesellschaften ($ 4, Abs. 1,3 Körp St G.) und Betrieben oder Verwaltungen
im Sinne des $ 2 Nr. 3 Körp St G. mit gewissen Einkünften (83 Abs. 2 Nr. 4 bis 11
E St G.), soweit diese nicht in einem inländischen Betriebe der Land- und Forst-
wirtschaft oder in einem inländischen Gewerbebetriebe angefallen sind.
a. Statistik der Lohneinkommensteuer
Eine statistische Aufbereitung der Lohneinkommensteuer liegt vor für die Jahre 1926
\nd 1928, eine Statistik der veranlagten Einkommensteuer für die drei Jahre 1925
bis 1927, Aus diesem Grunde wird im folgenden, um die zusammenfassende Betrachtung
iller natürlichen Pflichtigen, ihres Einkommens usw. zu erleichtern, in erster Linie die
“Ohnsteuerstatistik für 1926 dargestellt. Einige wichtige Übersichten für 1928 schließen
Ach an (Übersicht 11 bis 14), so daß auch die Entwicklung von Lohneinkommen.
1nd -steuer ersichtlich wird,
‚Dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegen grundsätzlich alle physischen Personen.
71 Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Von diesen erfaßt die Lohnsteuerstatistik
ber nur diejenigen, die nicht veranlagt worden sind, deren Gesamteinkommen also
Yeniger als 8000 AM beträgt, während alle übrigen in der Statistik der Einkommen-
feuerveranlagung nachgewiesen werden. Steuerpflichtige mit einem voraussichtlichen.
ähreseinkommen unter 1 200 AM bleiben von vornherein unbesteuert; außerdem sind
Me Personen, deren Einkommen wohl 1200 AM, nicht aber den ihnen aus sonstigen.
STünden (Familiengröße) gewährten zusätzlichen Ermäßigungsbetrag übersteigt, von der
euer befreit. Tatsächlich wird infolgedessen im Reiche nur wenig mehr als die Hälfte
Mer Pflichtigen besteuert. Die Steuerbefreiten (mit einem Einkommen über 1200 AM)
Melon allerdings keine nennenswerte Rolle. Dagegen erreicht ein sehr hoher Prozent-
zZ der Pflichtigen die Zwölthundertmarkgrenze nicht; das sind vor allem Haus-
gestellte, Landarbeiter und jugendliche Arbeitnehmer; namentlich die weiblichen
\rbeitnehmer stellen einen relatiy hohen Anteil dieser unbesteuerten Pflichtigen.