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6. Beförderung-, Kraftfahrzeug- und Vermögenverkehrsteuern
a. Die Reichseinnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer
und der Beförderungsteuer
Der Anteil des Aufkommens aus der Kraftfahrzeugsteuer und Beförderungsteuer an
den gesamten Reichseinnahmen aus Steuern und Zöllen schwankt in den Rechnungs;
jahren 1925/26 bis 1928/29 zwischen 5,5 und 6 vH. Im einzelnen zeigt sich dabei
folgende Entwicklung (Isteinnahmen):
Rechnungsjahr
1925 | 1926 * 1927 | 1928 | 19292
Beförderungsteuer
a) Personenbeförderung ............... 175606 168 313 177 592 185 766 187 136
b) Güterbeförderung ................. 142694 143 667 171 594 168 314 176 522
Kraftfahrzeugsteuer . E44 58 439 105 158 156 216 181 365 209 482
Zusammen ....), 376739 | 417138 | 505402 | 535445 | 573140
in 1000.74
2) Nach den monatlichen Ausweisen des Reichsfinanzministeriums.
Trotz ihres summarischen Charakters läßt bereits diese Übersicht bei einer ver-
gleichenden Betrachtung der einzelnen Jahresbeträge die hauptsächlichen Wesens-
unterschiede der beiden Steuern hinsichtlich ihrer Abhängigkeit von der allgemeinen
Wirtschaftslage in Erscheinung treten: Während das Aufkommen aus der Beförderung-
steuer in Depressionszeiten beeinträchtigt wird, zeigen die Einnahmen aus der Kraft-
fahrzeugsteuer bisher auch in Zeiten konjunktureller Verschlechterung der Wirtschaftslage
ein anhaltendes Wachstum.
In den steigenden Erträgen der Kraftfahrzeugsteuer spiegelt sich die zunehmende
Motorisierung Deutschlands. Allerdings darf das jährliche Wachstum ihres Auf-
kommens, wie es die vorstehende Übersicht zum Ausdruck bringt, nicht ausschließlich
auf den steigenden Kraftfahrzeugverkehr zurückgeführt werden. Vielmehr ist die
Ertragsteigerung im Rechnungsjahr 1926 mit durch die Einführung neuer, teilweise
erheblich erhöhter Steuersätze verursacht worden. Während aber in den ersten
zweieinhalb Monaten des Rechnungsjahres 1926/27 die Steuer noch nach den alten
Tarifen erhoben wurde, galten im Rechnungsjahr 1927/28 lediglich die neuen Steuer-
sätze. Mit Beginn des Rechnungsjahres 1928/29 wurde wiederum ein neues Steuergesetz
mit vollkommen geänderter Bemessungsgrundlage erlassen.
Außerdem enthalten die Jahressummen der obigen Übersicht Beträge, die auf Grund
von Zuschlägen zur eigentlichen Kraftfahrzeugsteuer seit dem Rechnungsjahr 1926/27
(ab 15. Juni 1926) erhoben werden. Diese Zuschläge sind aber von ursprünglich 25 vH
auf 15 vH (im Rechnungsjahr 1929/30) ermäßigt worden.
Wäre die Besteuerung auch in den früheren Jahren nach den gegenwärtig geltenden
gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, so dürfte die Steigerung des Ertrags der Kraftfahr-
zeugsteuer von 1925/26 bis 1928/29 durchschnittlich jährlich mit etwa 20 vH anzu-
nehmen sein,
Die Entwicklung dieser Steuer zeigt also ein strukturelles Wachstum, dessen Auf-
triebskräfte sich auch in der Krisis 1925/26 und in der anschließenden Depression, aber
ebenfalls in dem seit Anfang 1928 zu beobachtenden Konjunkturrückgang mit Erfolg
durchgesetzt haben. Ob künftig die Zunahme im bisherigen Ausmaße erfolgen wird,
kann gegenwärtig nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Die günstige Entwicklung
ihres Steuerobjektes sowie die Zuverlässigkeit ihres Aufkommens haben die Kraft-
fahrzeugsteuer als Überweisungssteuer zu einer wertvollen Einnahmeauelle der Tänder