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seits so schwerwiegend, dass man sich ernstlich mit dem
Gedanken einer Testpunkterhöhung wohl nicht befassen darf.
Vorweg möchte ich hier auf die amtliche und auf umfassende
und genaue Untersuchungen gestützte Begründung der Wahl des
Testpunktes in den »Vorschriften, betreffend den Abelschen
Petroleumprober und seine Anwendung«, herausgegeben von der
Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission (Berlin, 1883) hinweisen,
da diese Untersuchungen den Vorzug grösserer Zuverlässigkeit
vor den von den einzelnen Konkurrenzgesellschaften veranlassten,
oft etwas gefärbt in die Oeffentlichkeit gebrachten haben. Denn
bei ihnen handelt es sich nicht um den Beweis grösster Leucht
kraft, vielmehr sind bei der Festsetzung des fire-test lediglich,
sagen wir sanitäre und in viel höherem Masse objektive, volks
wirtschaftliche Gesichtspunkte massgebend gewesen. Gerade weil
alle Sorten diesen Bestimmungen unterworfen sind, verdienen
sie Beachtung. Erkennt man die in der »Begründung« enthaltenen
Ausführungen als richtig an, so ist über die vorgeschlagene Er
höhung des Testpunktes der Stab gebrochen. Und m. E. muss
man sie anerkennen.
Die Verordnung bestimmt, dass nur Petroleum, das bei einem
Barometerstand von 760 mm und einer Temperatur von +21 0 C.
noch keine entflammbaren Dämpfe aufsteigen lässt, ohne weiteres
im Detailhandel verkauft werden darf. Leichtere (Benzin) oder
infolge sorgloserer Raffination explosivere Destillate dürfen, wie
es so schön im Amtsstil heisst, »nur aus mit einer besonderen
auf ihre Feuergefährlichkeit hinweisenden Etikette versehenen
Gefässen verkauft werden«, können auch nur auf besonders kon
struierten Lampen gefahrlos zu Beleuchtungszwecken verwandt
werden. Dieser »Testpunkt« wurde eingeführt, um zu verhüten,
dass Deutschland mit minderwertigen und leichter explodierbaren
Oelen überschwemmt wurde. Dies war 1878—1882 tatsächlich
der Fall infolge Mischung des Petroleums mit der damals im Ver
hältnis zu ihm niedriger als jetzt bewerteten Naphtha. Mannigfache
Unglücksfälle waren die Folge. Sie sollten durch Flinführung
eines reichsgesetzlich festgelegten Mindestentflammungspunktes
vermieden werden.
Die Bestimmungen haben den angestrebten Zweck erfüllt und
vollständige Sicherheit geschaffen. Die eigentliche Gefahrtempera
tur liegt noch 8—10 0 C. höher als der für die betreffende Petro
leumsorte auf dem Abelschen Prober ermittelte Entflammungs