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VII. Kurze Übersicht über die wichtigsten Landes- und
Gemeindesteuern (Realsteuern)
1. Stellung und Bedeutung der Realsteuern im deutschen Steuersystem
Die Ralsteuern haben schon vor dem großen Umbau des deutschen Steuersystems im
Jahre 1920 für die Länder und ihre Gemeinden eine wichtige Rolle gespielt, doch wurde
ihre finanzpolitische Bedeutung von den Personalsteuern, der Einkommen- und Ver
mögensteuer, damals übertroffen. Immerhin betrug ihr Anteil an den Gesamtsteuegr-
einnahmen der Länder und Gemeinden zusammen im Rechnungsjahre 1913/14 rund
25 vH.
Die Eingliederung der Realsteuern in das Landessteuersystem war damals in der ver
schiedensten Weise geregelt. Ein eigentliches Ertragsteuersytem hatte
nur das Reichsland Elsaß-Lothringen, bei den andern Staaten fanden sich mannigfach®
Kombinationen von Einkommen-, Vermögen- und Ertragsteuern. So hatten z. B. Bayer}:
Württemberg und Sachsen-Altenburg neben der allgemeinen Einkommensteuer besonder®
Grund-, Haus-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuern. Preußen hatte die Grund-, Haus
und Gewerbesteuern schon 1893 den Gemeinden überlassen, Baden seine Grundsteue!
schon 1906 zu einer partiellen Vermögensteuer umgebildet. Im Königreich Sachsen, IP
Oldenburg und Hamburg wurde weder vom Staat noch von den Gemeinden eine allg®-
meine Gewerbesteuer erhoben.
Die stärker ausgeprägte Finanzhoheit der Gemeinden in der Vorkriegszeit trug weiter
hin viel dazu bei, die Übersichtlichkeit der Realsteuern zu trüben. So hatten die Gemeil
den z. B. in den beiden Mecklenburg eine vollständige, im Königreich Sachsen eine weit
gehende steuerliche Autonomie. In den andern Bundesstaaten überwog zwar das ZW
schlagsystem, doch war die Höhe der Gemeindezuschläge selten zwingend begrenzt
Außerdem waren die Gemeindezuschläge zu den Landesrealsteuern in der verschiedenste}
Weise mit den Zuschlägen zur Einkommen- und Vermögensteuer verkoppelt.
Die Personalsteuern wurden den Ländern 1920 entzogen und dem Reich überwiesen:
Ihre Überführung in die Steuerkompetenz des Reiches war es in erster Linie, die di®
Länder aus Kostgebern zu Kostgängern des Reiches machte. Die Hauptdomäne der ei
geengten Steuerhoheit der Länder waren nunmehr die Realsteuern. Überdies ver‘
pflichtet der jetzige Finanzausgleich die Länder, Steuern vom Grundvermögen und
Gewerbebetrieb sowie eine Abgabe zum Ausgleich der Geldentwertung bei behaute»
Grundstücken zu erheben.
Demgemäß haben heute alle deutschen Länder diese drei Realsteuern. (Die Kapital
ertragsteuer ist auf das Reich übergegangen.) Preußen, Schaumburg-Lippe und (seit
1927/28) Mecklenburg-Schwerin ‘) nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als sie sich be)
der Gewerbesteuer auf die Festsetzung der Steuergrundbeträge beschränken und die Er
hebung der Steuer den Gemeinden überlassen.
Das Realsteuerrecht der Gemeinden ist in den meisten Ländern in der Weise geregelt
daß die Gemeinden innerhalb landesrechtlich vorgeschriebener Höchstgrenzen Zuschläg®
zu den Realsteuern des Staates erheben oder daß sie in der Bewertung der Steuerobiekt®
an landesrechtliche Vorschriften gebunden sind.
— — . N ja
1) In Mecklenburg-Strelitz haben Ämter und Städte eigene Gewerbesteuern (nicht das Land); die Landgemeinden iD
herechtiot Zuechlüre zu erheben.