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Kennen läßt. Auch die Überweisungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer
leiben in fast allen Ländern hinter diesem Anteil zurück, teilweise sogar recht er-
heblich.
Über das durchschnittliche Maß hinaus haben die Hansestädte, Hessen und Sachsen
ıhren Mehrbedarf in besonderem Maße aus der Gebäudeentschuldungsteuer finanziert.
Einen wesentlich geringeren Anteil an den Gesamtmehreinnahmen als in den übrigen
Ländern stellt die Gebäudeentschuldungsteuer in Württemberg, Mecklenburg-Schwerin,
Oldenburg und Baden. In Württemberg und besonders in Baden sind dafür die Grund-
Und Gebäudesteuern weit überdurchschnittlich am Mehraufkommen beteiligt. In Mecklen-
Surg-Schwerin war das 1925 und 1927 auch der Fall.
Einem unterdurchschnittlichen Anteil der Grund- und Gebäudesteuern in den Hanse-
Städten, in Bayern und Sachsen steht ein überdurchschnittlicher Anteil der Gewerbe-
teuer gegenüber; in Bayern und Sachsen allerdings nur in 1925. .
So ist das Aufkommen aus den einzelnen Realsteuern sowohl im Laufe der drei
dargestellten Jahre als auch von Land zu.Land betrachtet, in sehr verschiedenem Maße
N der Gesamtmehreinnahmen der einzelnen Länder beteiligt gewesen. Zählt man die
durchschnittlichen Anteilsziffern der einzelnen Realsteuern zusammen, so ergibt sich,
daß die Realsteuern in den Jahren 1925 bis 1927 mit mehr als 60 vH (in 1926 mit
66 vH) an den Gesamtmehreinnahmen der Länder und Gemeinden gegenüber 1913 be-
teiligt waren. Diese Tatsache läßt klar erkennen, welche Bedeutung die Realsteuern für
die Finanzwirtschaft der Länder und Gemeinden nach der Umgestaltung ihres Steuer-
Systems gewonnen haben.
2. Das Realsteueraufkommen im einzelnen
Des allgemeinen Überblicks wegen sind in der Übersicht 4 die absoluten Zahlen des
Aufkommens aus den Realsteuern in den einzelnen Ländern zusammengestellt.
Die Einzelschrift 10 zur Statistik des Deutschen Reiches!), der die vorstehenden
Zahlen entnommen sind, gliedert das Aufkommen aus Grund- und Gebäudesteuer nicht
uf, Bei der Gewerbesteuer sind nur allgemeine Gewerbesteuern, Wandergewerbe- und
Wanderlagersteuer und sonstige Gewerbesteuern gesondert aufgeführt; nicht dagegen
Gewerbeertragsteuer und Gewerbekapital- bzw. Lohnsummensteuer. Anhaltspunkte für
die Höhe des Aufkommens aus diesen einzelnen allgemeinen Gewerbesteuern in Preußen
bietet folgende Zusammenstellung aus der preußischen Finanzstatistik?).
Ks betrugen in Preußen im Rechnungsjahr 1927
die Steuergrundbeträge
die Ein-
wohnerzahl
der besteu-
arnden Ge-
meinden
insgesamt ! je Einwohner
je Steuer-
belasteten
DM
DM
DM
Dei der Gewerbeertragsteuer. .........
© der Gewerbekapitalsteuer. ........
Dei der Lohnsummensteuer. ..........
38 118 207
24.321 806
13 796 401
66 794 729
4 757 235
8.303 091
1,75 67,06
0,20 18,84
0.60 236.18
I
Die Vorstehenden Steuergrundbeträge stellen einheitliche Veranlagungsergebnisse dar,
"on denen die Gemeinden ihre Zuschläge erheben. Die Steuergrundbeträge selbst
Verden jedoch nicht erhoben. Sie lassen also keinen zwingenden Schluß auf die
Töhe des Aufkommens der einzelnen Gewerbesteuern zu. Für dieses ist vielmehr die
Höhe der Gemeindezuschläge entscheidend. Die ungewogenen Durchschnitte aus den
1 A .
(020 2DieAusgaben und Einnahmen der öffentlichen Verwaltung im Deutschen Reich für die Rechnungsjahre Sn nn Se u
Aüngeiah. , -) »Die Gewerbesteuerpflichtigen und ihre Steuergrundbeträge nach der en A ln
LL on 1927«, Finanzstatistischer Teil der Statistischen Korrespondenz (Beilage zu Nr. &