— 52 —
6. Überschüsse der juristischen Personen
Um denjenigen Teil des Sozialprodukts zu erfassen, der nicht persönliches Einkommen
wird, sind auch die unverteilten Gewinne der Unternehmungen in Gesellschaftsform zu
berücksichtigen. Dabei handelt es sich um diejenigen Überschüsse der juristischen Per-
sonen, die nicht als ausgeschüttete Dividenden, Erträge aus Anteilen an Gesellschaften
m. b. H. usw. bereits im Einkommen der natürlichen Personen erfaßt sind. Diese Über-
schüsse wurden aus dem Gesamteinkommen der Körperschaftsteuerpflichtigen durch
Absetzung der Dividenden usw. ermittelt. Für die Jahre 1928 und 1929 wurden die
Ergehnisse der Körperschaftsteuerveranlagung entsprechend dem gewerblichen Ein-
kommen bei den natürlichen Personen fortgeschrieben. Für stille Reserven, die von der
Steuer nicht erfaßt werden, wurden 20 vH der Gesamteinkommen hinzugeschlagen.
Dieser Satz ist jedoch, ähnlich wie die Zuschläge auf die veranlagten Einkommen der
natürlichen Personen, als Mindestsatz anzusehen. Die so ermittelte Summe deckt sich
nicht mit der gesamten »Selbstfinanzierung« der Wirtschaft. Sie bleibt dahinter einer-
seits um die im Einkommen der natürlichen Personen. erscheinende Selbstfinanzierung
ler nicht in Gesellschaftsform betriebenen Unternehmungen zurück, überschreitet sie
jedoch andererseits um die aus den Überschüssen der juristischen Personen zu zahlende
Körperschaft- und Vermögensteuer.
Überschüsse der juristischen Personen!) in Mrd, AM
Art
Steuerlich erfaßte unverteilte
Überschüsse. ...............
Steuerlich nicht erfaßte
Überschüsse. ...............
Summe ....
1925 | 1926 | 1927 | 1928
1929
0,5
0,5
08 |
0,8 — 0,9
0,8— 0,9
0,4 . 0,5 0,5 0,5
69 |! 0,9 | 13 | 13— 1,4 | 13— 14
1) Soweit hier zu berücksichtigen.
7. Renten und Rücklagen der Sozialversicherung
In den eben genannten Zahlen für die juristischen Personen ist die Reservebildung
bei den Trägern der Sozialversicherung nicht berücksichtigt, weil diese der Körper-
schaftsteuer nicht unterliegen. Außerdem sind in den Renteneinkommen der Über-
sichten 5. 540 sowie bei den Nebeneinkünften der Arbeitnehmer (s. oben) nur die Unfall-,
Angestellten- und Invalidenrenten, nicht dagegen die Leistungen der Arbeitslosenver-
sicherung und der Krisenunterstützung enthalten. Würde man die Arbeitslosenrenten
und den Reservenzuwachs bei den Trägern der Sozialversicherung einfach ins Volks-
ainkommen einrechnen, so würden dadurch Doppelzählungen entstehen. Denn S0-
weit diese Beträge aus öffentlichen Mitteln stammen, sind sie im Einkommen der
Steuerzahler. bereits enthalten; soweit sie aus Arbeitnehmerbeiträgen fließen, sind sie IM
Bruttoeinkommen aus Lohn und Gehalt erfaßt. Man kann daher die Renten und
den Zuwachs der Reserven entweder nur so weit berücksichtigen, als sie in anderen
Einkommen nicht erscheinen, oder aber man muß das Einkommen der Steuerzahler
and Arbeitnehmer entsprechend kürzen. Der erste Weg erschien zweckmäßiger: Es
wurden also von den Arbeitslosenrenten zuzüglich der Reservenbildung die aus Steuer”
mitteln und Arbeitnehmerbeiträgen stammenden Beträge abgesetzt, Nur der Rest ist
für 1925 mit 0,6 Mrd. AA, 1926 mit 0,7 Mrd. AM, 1927 mit 0,9 Mrd. AM. 1928
und 1929 mit 1,2 Mrd. AM ins Renteneinkommen einbezogen.
An sich wäre der Zuwachs der Reserven bei den Trägern der Sozialversicherung nicht
zum Renteneinkommen zu zählen. Er ist jedoch seit 1926 durch die aus Steuermitteln
und Arbeitnehmerbeiträgen stammenden Renten annähernd ausgeglichen worden, SO daß
im Endeffekt in dem eingesetzten Korrekturposten nur Renten erscheinen. 1925 enthält
der Posten allerdings neben den Renten auch Teile der Reservenbildung — die öffent-
lichen Zuschüsse hatten damals nur geringe Bedeutung —, so daß das Renteneinkomm®”
in diesem Jahr gegenüber den anderen Einkommen etwas überhöht erscheint.