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erwähnt, Nicht mitaufgeführt ist die Gendarmerie, weil ihre Kosten stets in voller Höhe vom
Lande aufgebracht werden. Nur Preußen erhält, abweichend von dieser Regel, einen Reichszuschuß
zu den Gendarmeriekosten als Entgelt für die Abwehr der KEinschleppung von Rinderpest
an der Ostgrenze.‘ 1913/14 wurde ein solcher besonderer Reichsbeitrag für die Gendarmerie
an der österreichischen und russischen Grenze für die Verhinderung des Viehschmuggels
gewährt.
Übersicht 15
Verteilung der Polizeilasten in den Rechnungsjahren 1913/14 und 1925/26 bis 1927/28
Preußen
Verteilung des
Aufwands
‚913/14 und 1925/26 bis 1927/28
Land
Gemeinde?!)
1913/14 und 1925/26 bis 1927/98
I. Sicherheitsdienst
\) Sicherheitspolizeiliche
Aufgaben und
Schutzpolizei
(1913/14 Schutzmannschaft})
;
3,
b) Kriminalpolizei
J. Verwaltungs-Polizei
und
Sonderdienst
1925/26 ff.: In voller Höhe Iür
Landespolizei
Spezielle Deckung:
Reichszuschuß
2. Zu ?/;, falls staatliche Polizeikräfte
den Ortspolizeidienst ausüben
Spezielle Deckung:
Überlassung der Dienstgebäude durch die
Zemeinden 3
),
in voller Höhe für Ortspolizei in
jemeinden der Provinzen Hannover?)
und Grenzmark (Posen) sowie
der Umgebung Potsdams
1. wie a) Ohne spezielle Deckung
2,
\ wie a)
3.
1. wie 1a) Ohne spezielle Deckung
2, wie 1a
i. In voller Höhe für gemeindliche
Irtspolizei
Zu ?/s, falls staatliche Polizeikräfte
len Ortspolizeidienst ausüben,
‚ußer in Gemeinden der Provinz
Hannover?) und Grenzmark (Posen)
;owie der Umgebung Potsdams;
Überlassung der Dienstgebäude an
las Land?)
vie a)
wie Ia bei 2 ohne Umgebung Potslams
3. wie Ia ohne Umgebung Potsdams
g ) In Westfalen und der Rheinprovinz ist die Sicherheitspolizei Aufgabe der Amter (bis 1927 in der Rheingrovinz
‚der Bürgermeistereien). Die Kosten wurden auf die Gemeinden umgelegt. In den sieben östlichen Provinzen und in
& uleswig-Holstein Obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Sicherheitspolizei außerhalb der Städte den Amtsbezirken. N
yosten trägt größtenteils das Land, der Rest wird von den Amtsbezirken auf die Gemeinden umgelegt. — *}) Soweit sie EC
P 1: HANnNOverschen Städteordnung unterstehen, — ®) Unentgeltlich, soweit sie am 1. April 1909 den Zwecken der staatlichen
9lizei unentgeltlich dienten.