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erwähnt, Nicht mitaufgeführt ist die Gendarmerie, weil ihre Kosten stets in voller Höhe vom
Lande aufgebracht werden. Nur Preußen erhält, abweichend von dieser Regel, einen Reichs-
zuschuß zu den Gendarmeriekosten als Entgelt für die Abwehr der KEinschleppung von Rinder-
pest an der Ostgrenze.‘ 1913/14 wurde ein solcher besonderer Reichsbeitrag für die Gen-
darmerie an der österreichischen und russischen Grenze für die Verhinderung des Vieh-
schmuggels gewährt.
Übersicht 15
Verteilung der Polizeilasten in den Rechnungsjahren 1913/14 und 1925/26 bis 1927/28
Preußen
Verteilung des
Aufwands
‚913/14 und 1925/26 bis 1927/28
Land
Gemeinde?!)
1913/14 und 1925/26 bis 1927/98
I. Sicherheits-
dienst
\) Sicherheitspolizei-
liche Aufgaben und
Schutzpolizei
(1913/14 Schutz-
mannschaft})
;
3,
b) Kriminalpolizei
J. Verwaltungs-
Polizei und
Sonderdienst
1925/26 ff.: In voller Höhe Iür
Landespolizei
Spezielle Deckung:
Reichszuschuß
2. Zu ?/;, falls staatliche Polizeikräfte
den Ortspolizeidienst ausüben
Spezielle Deckung:
Überlassung der Dienstgebäude durch die
Zemeinden 3
),
in voller Höhe für Ortspolizei in
jemeinden der Provinzen Han-
nover?) und Grenzmark (Posen) so-
wie der Umgebung Potsdams
1. wie a) Ohne spezielle Deckung
2,
\ wie a)
3.
1. wie 1a) Ohne spezielle Deckung
2, wie 1a
i. In voller Höhe für gemeindliche
Irtspolizei
Zu ?/s, falls staatliche Polizeikräfte
len Ortspolizeidienst ausüben,
‚ußer in Gemeinden der Provinz
Hannover?) und Grenzmark (Posen)
;owie der Umgebung Potsdams;
Überlassung der Dienstgebäude an
las Land?)
vie a)
wie Ia bei 2 ohne Umgebung Pots-
lams
3. wie Ia ohne Umgebung Potsdams
g ) In Westfalen und der Rheinprovinz ist die Sicherheitspolizei Aufgabe der Amter (bis 1927 in der Rhein-
grovinz ‚der Bürgermeistereien). Die Kosten wurden auf die Gemeinden umgelegt. In den sieben östlichen Provinzen und in
& uleswig-Holstein Obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Sicherheitspolizei außerhalb der Städte den Amtsbezirken. N
yosten trägt größtenteils das Land, der Rest wird von den Amtsbezirken auf die Gemeinden umgelegt. — *}) Soweit sie EC
P 1: HANnNOverschen Städteordnung unterstehen, — ®) Unentgeltlich, soweit sie am 1. April 1909 den Zwecken der staatlichen
9lizei unentgeltlich dienten.