Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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erwähnt, Nicht mitaufgeführt ist die Gendarmerie, weil ihre Kosten stets in voller Höhe vom 
Lande aufgebracht werden. Nur Preußen erhält, abweichend von dieser Regel, einen Reichs- 
zuschuß zu den Gendarmeriekosten als Entgelt für die Abwehr der KEinschleppung von Rinder- 
pest an der Ostgrenze.‘ 1913/14 wurde ein solcher besonderer Reichsbeitrag für die Gen- 
darmerie an der österreichischen und russischen Grenze für die Verhinderung des Vieh- 
schmuggels gewährt. 
Übersicht 15 
Verteilung der Polizeilasten in den Rechnungsjahren 1913/14 und 1925/26 bis 1927/28 
Preußen 
Verteilung des 
Aufwands 
‚913/14 und 1925/26 bis 1927/28 
Land 
Gemeinde?!) 
1913/14 und 1925/26 bis 1927/98 
I. Sicherheits- 
dienst 
\) Sicherheitspolizei- 
liche Aufgaben und 
Schutzpolizei 
(1913/14 Schutz- 
mannschaft}) 
; 
3, 
b) Kriminalpolizei 
J. Verwaltungs- 
Polizei und 
Sonderdienst 
1925/26 ff.: In voller Höhe Iür 
Landespolizei 
Spezielle Deckung: 
Reichszuschuß 
2. Zu ?/;, falls staatliche Polizeikräfte 
den Ortspolizeidienst ausüben 
Spezielle Deckung: 
Überlassung der Dienstgebäude durch die 
Zemeinden 3 
), 
in voller Höhe für Ortspolizei in 
jemeinden der Provinzen Han- 
nover?) und Grenzmark (Posen) so- 
wie der Umgebung Potsdams 
1. wie a) Ohne spezielle Deckung 
2, 
\ wie a) 
3. 
1. wie 1a) Ohne spezielle Deckung 
2, wie 1a 
i. In voller Höhe für gemeindliche 
Irtspolizei 
Zu ?/s, falls staatliche Polizeikräfte 
len Ortspolizeidienst ausüben, 
‚ußer in Gemeinden der Provinz 
Hannover?) und Grenzmark (Posen) 
;owie der Umgebung Potsdams; 
Überlassung der Dienstgebäude an 
las Land?) 
vie a) 
wie Ia bei 2 ohne Umgebung Pots- 
lams 
3. wie Ia ohne Umgebung Potsdams 
g ) In Westfalen und der Rheinprovinz ist die Sicherheitspolizei Aufgabe der Amter (bis 1927 in der Rhein- 
grovinz ‚der Bürgermeistereien). Die Kosten wurden auf die Gemeinden umgelegt. In den sieben östlichen Provinzen und in 
& uleswig-Holstein Obliegt die Wahrnehmung der örtlichen Sicherheitspolizei außerhalb der Städte den Amtsbezirken. N 
yosten trägt größtenteils das Land, der Rest wird von den Amtsbezirken auf die Gemeinden umgelegt. — *}) Soweit sie EC 
P 1: HANnNOverschen Städteordnung unterstehen, — ®) Unentgeltlich, soweit sie am 1. April 1909 den Zwecken der staatlichen 
9lizei unentgeltlich dienten.
	        
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