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[talien
Verwaltungsstufen
Noch: Provinzen
‚018 Gerichtsbezirke
Gemeinden mit be-
sonderer Stellung
BO
Neapel. ........,
8672 Gemeinden
(ständige Ver-
äAngerung der
Anzahl der Ge-
meinden durch
Zusammenle-
zung)
Noch: Nachgeordnete Verwaltung und Lastenausgleich
Hauptaufgaben und Lasten
Organe
Drovinzial-Verwaltungsrat:
’estehend aus 1 Präsidenten
Personalunion mit dem Prä-
‚ekten), 1 Vizepräsidenten und
4 bis 8 Rektoren; tagt nach Auf-
'orderung dea Präfekten
Berät den Präfekten besonders wegen Straßenerhaltung, Wegebau,
Elementarunterricht, Waisenhäuser, Irrenhäuser, Jagdschutz
Verwaltung der Provinzialsteuern
018 Bezirksgerichte
Jnterste gerichtliche Instanz
Gouverneur (Staatsbeamter, ein-
zetragen beim Innenministerium)
nit besonderem Magistrat, dessen
funktionen vorläufig vom Gou-
7erneur mitverwaltet werden
4 Vizegouverneure, Rektorat (10
Mitglieder)
jemeinderat (80 Mitglieder)
jonderkommissar
3eschlußfassung -— Verwal-
tung: Podestä, ernannt durch
Dekret (Ehrenamt), mit HExe-
:utiviunktionen (an Stelle des
rüheren Sindaco); Gemeinde-
ekretär (Staatsbeamter), ernannt
"om Präfekten, Die meisten
3eschlüsse des Podestä unter-
‚gegen bei kleinen Gemeinden der
zenehmigung bei größeren der
Prüfung des Präfekten auf Gesetz-
näßigkeit
Präfekt kann die Abberufung
les Podestä vorschlagen. Jähr-
iche Versammlung der Podestä
»eim Präfekten zur Beratung und
intgegennahme von Instruk-
vionen
jeirat mit gutachtlicher Tätigkeit
nach Aufforderung durch Podestä,
zemeinderat: 6 bis 40 Mit-
;lieder, vom Präfekten in Ge-
neinden über 100 000 Einwohner
‚om Innenministerium aus einer
7on den berufsständischen Ver-
retungen vorgeschlagenen Liste
rnannt (an Stelle des bisherigen
+emeinderats und der Gemeinde-
‚ersammlung); bei Konflikten
zwischen Podestä und Gemeinde-
at entacheidet der Präfekt
Besondere Vollmachten (außer denen des Podestä)
| Allgemeine Verwaltung und Polizei: Polizei, Zivilstande”
veurkundungen, Statistik, Gesundheitswesen, Aufstellung der
Stammrollen
Zinrichtung, Unterhaltung und Überwachung (Bezirksgefängnisse,
Gerichts- und Staatsanwaltschaftsgebäude); Ausbesserung, Be-
heizung und Beleuchtung; gegebenenfalls trägt Gemeinde die Mieten
Die Polizei untersteht bisweilen der Ortsbehörde, die sodann die
Kosten trägt
), Schulwesen: Volksschulen: Beschaffung von Räumlichkeiten,
Beleuchtung, Heizung für kommunale Schulbehörden, Die Aus*
raben der Gemeinden für Schulzwecke dürfen niemals vermindert
verden. Bei steigenden freiwilligen Ausgaben der Gemeinden (speß9
'acultative) müssen 5 vH der Ausgabeerhöhung dem Schulwesen
ugute kommen; Errichtung der Schulgebäude, Beleuchtung, Heizung,
Reinigung ist grundsätzlich Gemeindeaufgabe ,
3rundsätzlich Lasten des Volksschulunterrichts, der unentgeltlich
vom 6. bis 14. Jahre erteilt wird; Verwaltung der Volksschulen IP
den Provinz- und Kreishauptstädten und sonstigen von der Regie“
zung für geeignet gehaltenen Städten, Beteiligung an den Kosten
der staatlichen Schulverwaltung durch a) feste Beiträge, b) 800 Lit.
je Lehrperson, ec) 400 Lit. je sonstige besoldete Person .
3eitrag von 100 Lit. je Schüler von »anormaler Entwicklung« an Hilfs
schulen, deren Errichtung im Belieben der Gemeinden steht
Tauptanteil an Kosten für Kleinkinderschulen und Lehrerausbildung:
hierfür besondere Verwaltungskörper
Unterstützung der schulpflichtigen und unbemittelten Bevölkerung;
soweit private Wohltätigkeit nicht ausreicht
Bereitstellung und Ausstattung der Unterrichtsräume; Instandhaltuns,
Heizung, Beleuchtung
Ausgaben für den Lehrkörper und die Lehrmittel
„ehrerseminare: Lohrkörper, Sekretariat und Lehrmittel
Fortbildungsschulen: Lehrkörper und Lehrmittel .
Wissenschaftliche Institute und technische Mittelschulen
Besoldung des Lehrkörpers
Jewerbeschulen: Übernahme des vom Staat nicht aufgebrachtel
Anteils; insbesondere Kosten für Wasser, Heizung, Beleuchtuns
Yandelsschulen: Sonstige Lasten soht
Kultus: Erhaltung der Kirchen, soweit andere Mittel hierfür nich
zur Verfügung stehen ie
Allgemeine Wohlfahrtspflege: Armenpilege durch di
Jemeinde des Unterstützungswohnsitzes; Aufnahme und Behandlung
son Bedürftigen und in Dringlichkeitsfällen in kommunalen Kranker
äusern
Armen-, Waisen-, Blinden- und Taubstummenpflege Bet
Mutter- und Jugendschutz: Übernahme der Lasten, soweit der
Staat nicht eintritt. Zur Kostendeckung findet u. a. 1/4 der Fremden
steuer Verwendung
gereitstellung der Geschäftsräume für die Ortsausschüsse
Vaisenpflege: Fürsorge für Waisenkinder N
Zesundheitspflege: Unentgeltliche Gesundheitsfürsorge für de!
ärmeren Teil der Bevölkerung d-
/a der Kosten für Arzneimittel, gemeindeärztlichen Dienst; Gesund”
heitspolizei, Provinzkrankenhäuser; */2a der Lasten für Pellagra”
bekämpfung, ?/3 der Kosten für Laboratorien und Kliniken, Impfung®
wesen, Bestattungswesen, Trinkwasserversorgung, öffentliche Bäder
Abwässer, chemische und bakteriologische Untersuchungsanstalten
in größeren Gemeinden, Überwachung und Beleuchtung der nationa/®
Sportplätze . d
Wesentliche Unterstützung der Gemeinden durch kirchliche UP
private Einrichtungen 44 a8
Wirtschaft und Verkehr: Öffentliche Arbeiten: Die,
Straßen III. Ordnung interessierten Gemeinden tragen die Hö ton
ler Kosten; die Kosten von Straßen IV. Ordnung gehen zu Las
der beteiligten Gemeinden
der Gemeinderat soll gehört werden
’n allen wichtigen Finanzfragen,
»%i der Aufstellung des öffent-
ichen Haushalts, vor Schulden-
sufnahme, Steuerauflage usw