Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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„Vereinigte ‚Staaten von Amerika 
Noch: Verwaltungsaufbau 
Staaten 
Allgemeides ......... 
Staatsoberhaupt. ..... 
Gesetzgebung. ....... 
Rechtsprechung. NO 
Terwaltung eeeanen 
(Exekutive) 
> 
Staatsoberhaupt. ..... 
Für die 48 Einzelstaaten ist von der Bundesverfassung die republikanische Staatsform vorgeschrieben. 
Gewaltentrennung wie beim Bund, Kompetenz: Alle Angelegenheiten hinsichtlich Gesetzgebung und 
Verwaltung, die nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten sind, insbesondere Beaufsichtigung der Lokal- 
verwaltung. 
Gouverneur, direkt vom Volke, nicht durch Wahlmänner gewählt. Amtsperiode 1 bis 4 Jahre; er hat keinen 
Sitz im Parlament. 
Rechte: Inu der Regel bedingtes Veto-Recht gegenüber Gesetzesbeschlüssen (außer in Nord-Carolina); 
Rechtskraft erhält ein Gesetz über das Veto hinweg gewöhnlich nur durch mehr als einfache Majorität; 
Amnestie; Befehlshaber der Miliz; Beamtenernennung (in den meisten Staaten Zustimmung des Staats- 
senats erforderlich); Begnadigung; praktisch auch Gesetzesinitiative-und in einigen Staaten Vorlage der 
Voranschläge, In den meisten Staaten gibt es einen Vize-Gouverneur, der analog dem Vize-Präsidenten 
im Bund gewöhnlich gleichzeitig Senatspräsident ist. . 
Yolk (Volksbegehren, . Volksentscheid) und Volksvertretüng. U 
2 Kammern: Senat und Repräsentantenhaus; die Mitglieder werden vom Volke gewählt, ihre Zahl ist in 
den einzelnen Staaten verschieden. Beide Kammern besitzen zum großen Teil die gleichen Rechte. 
Gesetzesinitiative steht beiden Häusern zu, Finanzgesetze gehen jedoch tatsächlich in den meisten Staaten 
vom Repräsentantenhause aus, der Senat hat das Recht auf Ablehnung bzw. Änderung. Die Erledigung 
ler Arbeit erfolgt in überwiegendem Maße in Kommissionen, 
L. Der Senat (Senate): Wahlperiode in den Staaten verschieden, schwankt zwischen 1 und 4 Jahren. 
Richterliche Befugnisse des Senals bei Prozessen gegen Staatsbeamte, 
2. Das Repräsentantenhaus (House of Representatives oder auch Assembly): Wahlneriode beläuft sich 
gewöhnlich auf 2 Jahre. 
Die Richter werden zumeist vom Volke gewählt. Die Instanzenorganisation ist folgende: Oberster und 
Appellationsgerichtshof, Obergerichte und Ortsgerichte. Daneben gibt ea noch eine Reihe von Sonder- 
gerichten, wie Landgerichte (Land Court: Grundbuchwesen), Ehescheidungsgerichte (Divorce Court), 
Jugendgerichte (Juvenile Court) usw. 
Die Exekutive liegt in allen Staaten bei dem Gouverneur, dem mehr oder minder von ihm abhängige 
Departementschefs zur Seite stehen. Diese werden zumeist bei den allgemeinen Staatswahlen vom Volke, 
mitunter auch vom Parlament gewählt oder vom Gouverneur mit Zustimmung des Parlaments ernannt, 
ar verfügt meist über das Recht zur Entlassung. 
Die Zahl der Departements ist nach der Größe der Staaten verschieden. In allen Staaten gibt es einen 
Staatssekretär (Secretary of State) und einen Schatzsekretär (Treasurer), daneben zumeist einen General- 
staatsanwalt (Attorney General), der zugleich auch Staatasekretär des Justizdepartements ist, einen 
Staatssokretär für das Rechnungswesen (Auditor) und für das Unterrichtswesen (Education). Außerdem 
bestehen Kommissariate für verschiedene Verwaltungsaufgaben, wie z.B. für Eisenbahnen, Kanäle, 
Gefängnisse und Einwanderungswesen. 
Mehr und mehr gehen die Staaten in Angleichung an das Verwaltungssystem des Bundes dazu über, die 
Unzahl der obersten Regierungsämter zu beschränken und ein sogenanntes +»Kabinettssystem« einzuführen. 
Ein typischer Staat mit »Kabinettssystem« ist der Staat New-York. 
3 
Beispiel: Staat New York, Zentralverwaltung 
Gouverneur, vom Volke gewählt und dem Volke verantwortlich. Voraussetzung der Wahl: Bürger der 
Vereinigten Staaten, 80 Jahre alt und 5 Jahre vor der Wahl im Staate wohnhaft, Amtsperioda: 4 Jahre, 
kein Sitz im Parlament. 
Rechte und Pflichten: bedingtes Veto-Recht; (ein Gesetzbeschluß wird über sein Veto hinweg Gesetz, wenn 
er nicht innerhalb von 10 Tagen — Sonntag ausgenommen — vom Gouverneur an das Parlament zurück- 
verwiesen oder wenn er von beiden Häusern ein zweites Mal mit */, Mehrheit angenommen wird); Beamten- 
ernennung und »absetzung in Verbindung mit dem Senat; Einberufung beider Häuser oder des Sonats 
allein zu außerordentlichen Sitzungen; jährliche Vorlage des Voranschlags vor dem Parlament; Begnadi- 
eung, Strafanfschuh und Urteilsänderung. 
desetzgebung, Beer ane 
\usgeübt durch 2 Kammern: den Senat (Senate) und das Haus (Assembly). Die Mitglieder der Kammern 
werden vom Volke gewählt. Wählbar sind alle Bürger des Staates über 21 Jahre, ausgenommen Kongreß- 
nitglieder oder öffentliche Beamte. Wahlberechtigt sind Männer über 21 Jahre, die 90 Tage Staats- 
jürger und mindestens ein Jahr vor der Wahl Einwohner im Staate gewesen sind, Beide Kammern 
zesitzen gleiche Rechte, Finanzgesetze erfordern */, Mehrheit. Die verabschiedete Vorlage wird durch 
Jie Zustimmung des Gouverneurs Gesetz; bedingtes Veto-Recht des Gouverneurs, Die Legislative hat 
las Recht auf Erweiterung bzw. Einschränkung der Befurnisse der durch die Verfassung geschaffenen 
Departements und Behörden. . . 
Neben seinen legislativen Rechten hat das Parlament auch Exekutiv- und richterliche Befugnisse, 80 z. B. 
der Senat das Recht auf Bewilligung oder Ablehnung von Beamtenernennungen; die Volksvertreiung 
das Recht auf Anklage von Staatsbeamten; der Senat bildet zusammen mit den Richtern des Court 
»M Appoalse einen Sondergerichtshof, en . 
Senat (Sonate): besteht verfassungsmäßig aus 50 Mitgliedern, Wahlperiode 2 Jahre, Senatspräsident ist. 
ler Vize-Gouverneur, ) . ee 
Volksvertretung (Assembly): besteht verfassungsmäßig aus 150 Mitgliedern, Wahlperiode 1 Jahr. Präsi- 
Jantk ist der yvewählte a8neaker of the Assemblvy«.
	        
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