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In Italien untersteht die. faschistische Miliz nicht dem Kriegsminister, sondern dem
Präsidium des Ministerrates (d.h. dem Regierungschef als Parteihaupt). Das Innen-
ministerium benutzt in allen drei Kontinentalstaaten' zur unmittelbaren Erfüllung der
polizeilichen Aufgaben und Erledigung der kommunalen sowie der vielen die Mitwirkung
des. Staates. verlangenden persönlichen Angelegenheiten einen verschieden stark aus-
gebauten regionalen staatlichen Verwaltungsapparat, dessen Leitung und Kontrolle die
sigentliche Hauptaufgabe des Innenministeriums bildet. In Frankreich ist in dieser
Beziehung. Algerien dem übrigen Frankreich gleichgestellt. Polizeiliche und allgemeine
Verwaltungsaufgaben sind weit ausgedehnter in den Kontinentalstaaten als in Groß-
britannien *).
In England und Wales gibt es eine allgemeine innere Staatsverwaltung nicht und
deshalb auch kein Innenministerium im kontinentalen Sinne. Es bedarf dieser Institution
kaum, weil keine staatlichen allgemeinen Bezirksverwaltungsinstanzen vorhanden sind.
Dem Home Office obliegen die Aufgaben, die der Materie nach die staatliche Hoheits-
verwaltung oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit betreffen und nicht in den
Bereich eines anderen Fachministers gehören. Deshalb werden hier alle Sicherheits- und
kriminalpolizeilichen Angelegenheiten, Begnadigungen usw. bearbeitet, und auch die durch
Subventionen gesicherte, nicht auf einer staatlichen Aufsichtsgewalt beruhende Kontrolle
über die Grafschafts- und. städtische Polizei wird hier ausgeübt. Die gesamte Ver:
waltungspolizei ist in überwiegendem Maße, soweit sie nicht Verkehrspolizei ist und
dem Transportministerium untersteht, dem. Gesundheitsministerium anvertraut, das auch
als allgemeine kommunale Aufsichtsbehörde fungiert. .
Innerhalb des großbritannischen Verwaltungssystems vereinigt das Staatssekretariat
für Schottland in sich alle Aufgaben, die für England und Wales. Home Office, Gesund-
heitsministerium und Unterrichtsministerium erfüllen,
Im allen Staaten werden Verfassungs- und Wahlangelegenheiten, Ausländerfragen und
Standesamtswesen vom Innenministerium bzw. Home Office bearbeitet; in England und
Wales ist das Gesundheitsministerium für das Standesamtswesen zuständig.
Justiz
Auffallend ist, daß England und Wales nicht wie sämtliche übrige Staaten ein
Justizministerium in unserem Sinne kennt. Das Home Office erfüllt diese
Aufgabe nur zum geringen Teil. Hauptsächlich gehören die Angelegenheiten der Justiz-
verwaltung in das Ressort des Lord Chancellors, dem auch zusammen mit Par-
lamentsrat die juristische Redaktion der Gesetzesvorschläge obliegt. Hypotheken, Handels-
register, Grundbuch, Patentwesen usw. ressortieren in Großbritannien und den kontinen-
talen Staaten oft verschieden. Die Regel ist, daß das Ministerium, das die wirtschaft-
lichen Angelegenheiten bearbeitet, zuständig ist.
In der‘ Organisation der Rechtsprechung weicht Großbritannien von üen
Kontinentalstaaten ab. Im Verhältnis zu Deutschland ist der Grad der öffentlichen Be-
tätigung auf diesem Gebiet in sämtlichen hier behandelten Staaten verhältnismäßig gering-
Die Erklärung hierfür liegt einmal in dem seltenen obligatorischen Eingreifen der öffent-
lichen Anklage (in Großbritannien nur bei Verbrechen), dann in der verschiedenen Beanspru-
chung des staatlichen Rechtsapparates auf dem Gebiete der Zivilrechtspflege, was durch
den verschiedenen Landesbrauch bedingt ist. In Großbritannien wird nämlich weit mehr
als etwa im Deutschen Reich von der Rechtsprechung durch private Schiedsgerichte,
die natürlich bei einem Vergleich der Kosten berücksichtigt werden müßten, Gebrauch
gemacht. Innerhalb der staatlichen Gerichtsorganisation nimmt der Oberste Gerichtshof
eine einzigartige überragende Stellung ein. Durch seine Richter spricht er auch in
der Provinz (in den Assisen) Recht. Als zweites und letztes Glied einer fachjuristischen
staatlichen Rechtsprechung bestehen die Grafschaftsgerichte (County Courts). Insgesamt
gibt es aber in Großbritannien sehr wenig Gerichte mit wenigen und hochbezahlten
Richtern. Die Friedensgerichte. die in dieser Form das kontinentale Euron&
2) Aus Rechtslage und Organisation darf nicht ohne weiteres auf die praktische Auswirkung geschlossen werden, da je nich
den Landesgewohnheiten die Staatsgewalt sich eine größere (Frankreich) oder geringere (Italien) Zurückhaltung auferlegt-