Full text: Mehr Freiheit im Welthandel!

d. W. und mehr. Eine ähnlich hohe Belastung besteht für eine 
Reihe von Luxuswaren. Die Einfuhr von Röhren nach Japan 
ist kaum möglich, solange nicht Deutschland in einem Handels- 
vertrag das Recht der Meistbegünstigung erhält. Erst dann wird 
es Zweck haben, mit der übrigen ausländischen Konkurrenz 
erfolgreich auf den japanischen Markt zu gehen. Der Abschluß 
eines Handelsvertrages auf der Grundlage der Meistbegünstigung 
und mit ausreichender Zollbindung wird ganz allgemein von 
den am Geschäft mit Japan beteiligten Firmen als eine unerläß- 
liche Voraussetzung für den Ausbau der Handelsbeziehungen 
betrachtet. Die Erlangung ausreichender Zollbindungen ist 
deshalb besonders wichtig, weil in Japan starke protektionistische 
Neigungen vorhanden sind, die u. a. durch die Forderung nach 
Zollerhöhung ihren Ausdruck finden. Die Meistbegünstigung 
allein würde daher leicht an Wert verlieren. 
Die hohen Zollasten bestehen auch in den Ländern, mit denen 
wir Handelsverträge abgeschlossen haben und denen wir die 
Meistbegünstigung gewähren. Nur sehr wenige Wünsche der 
deutschen Ausfuhrfirmen erfüllten sich. Die Zollasten konnten wir 
auch durch die abgeschlossenen Handelsverträge bislang nicht 
ausreichend herabdrücken. In vielen Ländern genießen wir 
nicht die unbedingte Meistbegünstigung, so daß wir vielfach im 
Wettbewerb mit dritten Ländern benachteiligt sind. Die Zahl 
der Zollbindungen in den einzelnen Handelsverträgen reicht 
nicht aus. Sie ist nur in wenigen Verträgen umfangreicher; 
in den meisten bezieht sie sich nur auf eine geringe Zahl und 
trägt somit dem Bedürfnis nach festen Zollsätzen für die meisten 
deutschen Ausfuhrgüter nicht genügend Rechnung. Auch da, 
wo die Meistbegünstigung besteht, sind wir nicht ausreichend 
vor Zollerhöhungen der fremden Länder geschützt. Mitunter 
sind wir zwar beim Abschluß der Handelsverträge noch günstig 
gestellt, indem die Vertragsstaaten mit anderen Ländern Han- 
delsverträge und Tarifabkommen haben, die uns auf Grund der 
Meistbegünstigung zufallen. In dem Augenblick aber, wo diese 
Handelsverträge außer Kraft treten, wird der Kingangszoll 
auch für deutsche Erzeugnisse erhöht, das Geschäft erschwert. 
In einer Denkschrift zum deutsch-englischen Handelsvertrag, 
die die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf im. Jahre 
1924 herausgegeben hat und die als Unterlage für die Verhand- 
lungen diente, hat die Kammer u, a. folgende Ausführungen 
gemacht: . 
„Man kann England noch immer als Freihandelsland an- 
sprechen, denn der jetzt noch erhobene Einfuhrzoll auf Erzeug- 
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