d. W. und mehr. Eine ähnlich hohe Belastung besteht für eine
Reihe von Luxuswaren. Die Einfuhr von Röhren nach Japan
ist kaum möglich, solange nicht Deutschland in einem Handels-
vertrag das Recht der Meistbegünstigung erhält. Erst dann wird
es Zweck haben, mit der übrigen ausländischen Konkurrenz
erfolgreich auf den japanischen Markt zu gehen. Der Abschluß
eines Handelsvertrages auf der Grundlage der Meistbegünstigung
und mit ausreichender Zollbindung wird ganz allgemein von
den am Geschäft mit Japan beteiligten Firmen als eine unerläß-
liche Voraussetzung für den Ausbau der Handelsbeziehungen
betrachtet. Die Erlangung ausreichender Zollbindungen ist
deshalb besonders wichtig, weil in Japan starke protektionistische
Neigungen vorhanden sind, die u. a. durch die Forderung nach
Zollerhöhung ihren Ausdruck finden. Die Meistbegünstigung
allein würde daher leicht an Wert verlieren.
Die hohen Zollasten bestehen auch in den Ländern, mit denen
wir Handelsverträge abgeschlossen haben und denen wir die
Meistbegünstigung gewähren. Nur sehr wenige Wünsche der
deutschen Ausfuhrfirmen erfüllten sich. Die Zollasten konnten wir
auch durch die abgeschlossenen Handelsverträge bislang nicht
ausreichend herabdrücken. In vielen Ländern genießen wir
nicht die unbedingte Meistbegünstigung, so daß wir vielfach im
Wettbewerb mit dritten Ländern benachteiligt sind. Die Zahl
der Zollbindungen in den einzelnen Handelsverträgen reicht
nicht aus. Sie ist nur in wenigen Verträgen umfangreicher;
in den meisten bezieht sie sich nur auf eine geringe Zahl und
trägt somit dem Bedürfnis nach festen Zollsätzen für die meisten
deutschen Ausfuhrgüter nicht genügend Rechnung. Auch da,
wo die Meistbegünstigung besteht, sind wir nicht ausreichend
vor Zollerhöhungen der fremden Länder geschützt. Mitunter
sind wir zwar beim Abschluß der Handelsverträge noch günstig
gestellt, indem die Vertragsstaaten mit anderen Ländern Han-
delsverträge und Tarifabkommen haben, die uns auf Grund der
Meistbegünstigung zufallen. In dem Augenblick aber, wo diese
Handelsverträge außer Kraft treten, wird der Kingangszoll
auch für deutsche Erzeugnisse erhöht, das Geschäft erschwert.
In einer Denkschrift zum deutsch-englischen Handelsvertrag,
die die Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf im. Jahre
1924 herausgegeben hat und die als Unterlage für die Verhand-
lungen diente, hat die Kammer u, a. folgende Ausführungen
gemacht: .
„Man kann England noch immer als Freihandelsland an-
sprechen, denn der jetzt noch erhobene Einfuhrzoll auf Erzeug-
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