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Noch: Frankreich
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung
Staat . Nachgeordnete Gebietskörperschaften
FF
‚nvaliden- und Altersversicherung (l’assurance contre
‘isque de la vieillesse): bisher nur obligatorisch für einzelne
Jesonderegefährdete Wirtschaftszweige bei einem Arbeitslohn
»is zu 10000 Fr. Rentenbezüge beginnen grundsätzlich
nit 60 Jahren, staatlicher Zuschuß in Höhe von durech-
‚chnittlich etwa 100 Fr. pro Jahr zu jeder Rente. Staats-
uufsicht und staatliche Behörden in den Departements, be-
sondere Subventionen an Knappschaftskassen. In Elsaß-
„‚Othringen staatliche Sozialversicharungsämter
3ue (noch nicht in Kraft getretene) Sozialversiche-
"ung (ab 1. Juli 1930): Sie umfaßt: Kranken-, Invaliditäts-,
Nöchnerinnen-, Alters-, Hinterbliebenen- und Arbeitslosen-
rersicherung; Beiträge: 10 vH des Lohnes (Arbeitnehmer
ınd Arbeitgeber je !/2), Versicherungsgrenze 18 000 Fr.
‘eistungen: Krankenunterstützung bis zu 6 Monaten. (Heran-
iehung der Versicherten zu den Kosten von Arzt und Heil-
nitteln). Mutterschaftsgeld, Invalidenrente bei 2/3 Arbeits-
ınfähigkeit. 40 bis 50 vH Altersrente mit 60 Jahren. 40 vH
les Durchschnittslohnes Hinterbliebenenrente. Arbeitslosen-
anterstützung 10 vH des Lohnes bis zu 4 Monaten. HEr-
höhung der Bezüge unter Berücksichtigung der Familienlasten.
ährliche Subventionen des Staates in Höhe der Budget-
hewilligung im Jahre 1926 für die Altersversicherung, etwa
540 Mill. fr. dazu !/a der Budgetersparnisse, die jährlich
durch die Entlastung des pesamten sozialen Etats eintreten
an den zentralen Ausgleichsfonds*)
Altersfürsorge und Altersversicherung treten nach Einführung
außer Kraft,
Staatsaufsicht; Arbeits- und Finanzministerium
Leitung und Kontrolle des Sozialversicherungsdienstes durch
Arbeitsministerium mit einem Beirat, regionale Behörden
in den Departements
Departement:
Jemeinden: Durchführung durch Bürgermeister bzw
zuständires Dezernat
NS. NN
Kassenoperationen durch die staatliche autonome
eaisse des denöts et caonsienations
Departements- und Gemeindebeiträge zur neuen Sozial
versicherung in Höhe der Hälfte der dureh ihre Eir-
führung an Wohlfahrtslasten arsnarten Summen
Örtliche Kassenverwaltung durch autonome Depar-
tementskassen und örtliche Kassen
Verwaltung der zentralen Fonds durch eine autonome
Ganeralgarantiekasse
Krankenhilfe für Arme (assistance möedicale gratuite):
Staatsaufsicht; Kontrolleure; Außerordentliche Lasten;
Beteiligung an den Kosten der Devartements zwischen
10 und 70 vH
Departement: Beteiligung an den außerordentliche?
Lasten der Gemeinden zwischen 10 und SO vH
Gemeinden: Durchführung unter Beteiligung der aU$
besonderen Kommissionen bestehenden bureaux d’a®”
sistance. Lasten der offenen und geschlossene?
Krankenfürsorge, soweit diese nicht durch autonom®
Tärnerschniften hrzw. Danartamante vadankt warden
In vielen Gemeinden autonome Krankenanstsl-
ten (höpitaux) und Versorgungsheime (hospices)
geleitet durch Kommissionen mit gemeindlicheß
Vertretern. Finanzierung wie bei bureanx de hien-
faisancea: vel. oben
u
Tuberkulosebekämpfung: Staatsaufsicht, Beteiligung an
den Lasten wie bei Krankenhilfe
(rren-, Taubstummen- und Blindenwesen: Staatsauf-
sicht; mehrere Staatsanstalten; Beteiligung an den Kosten
der Departementsirrenanstalten; Subventionen an andere
Hilfsesinrichtungen
Sonstige hygienische Maßnahmen: Allgemeine” Gesund-
heitsfürsorge, staatliche Kreisärzte in Elsaß-Lothringen; Be-
zämpfung von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von
eschlechtakrankhaiten: Staatliche Hafensanitätsbehörden
Departement: Leitung, Einrichtung von Tuberkulose“
sanatorien, Lasten wie bei Krankenhilfe .
Gemeinden: Verwaltungsmäßige Durchführung, Ei?“
richtungen von ärztlichen Untersuchungsstellen bei be
sonders hoher Sterblichkeit
Departement: Einrichtungen von Irrenanstalten
Gemeinden: Beteiligung der Gemeinden an den Unte”
haltskosten für Gaistaskranka
Departement: Allgemeiner Gesundheitsdienst un
Mitwirkung des Conceil departemental d’hygiöne, er
AHygieneinspektionen mit besonderen Departemen n
ärzten. Schutz gegen ansteckende Krankheiten, Impfurf
Desinfektion “@
Gemeinden: In größeren Gemeinden allgemeiner €
aundheitsdienst., Imofung, Desinfektion uaw.
1) In die Gehaltsausgaben dieser Kontrolleure (contrölleurs d’assistance publique) teilen sich Staat und Departement im di
hältnis der Teilung der übrigen Lasten. — *) Es sind hier die von der Kammer angenommenen Sätze des noch nicht ende ro
verabschiedeten Finanzgesetzes 1930 eingesetzt. — 3) Die. Gemeinden können diese Sätze überschreiten, der Staatsbeitrag bereC der“
;ich aber immer auf Grund des hier genannten Höchstsatzes. — 4%) Von 1932 ab weitere Staatsleistungen auf (Grund von Som
bestimmungen über die Versichesrung von Angehörigen landwirtschaftlicher Berufe,