Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Noch: Frankreich 
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung 
Staat . Nachgeordnete Gebietskörperschaften 
FF 
‚nvaliden- und Altersversicherung (l’assurance contre 
‘isque de la vieillesse): bisher nur obligatorisch für einzelne 
Jesonderegefährdete Wirtschaftszweige bei einem Arbeitslohn 
»is zu 10000 Fr. Rentenbezüge beginnen grundsätzlich 
nit 60 Jahren, staatlicher Zuschuß in Höhe von durech- 
‚chnittlich etwa 100 Fr. pro Jahr zu jeder Rente. Staats- 
uufsicht und staatliche Behörden in den Departements, be- 
sondere Subventionen an Knappschaftskassen. In Elsaß- 
„‚Othringen staatliche Sozialversicharungsämter 
3ue (noch nicht in Kraft getretene) Sozialversiche- 
"ung (ab 1. Juli 1930): Sie umfaßt: Kranken-, Invaliditäts-, 
Nöchnerinnen-, Alters-, Hinterbliebenen- und Arbeitslosen- 
rersicherung; Beiträge: 10 vH des Lohnes (Arbeitnehmer 
ınd Arbeitgeber je !/2), Versicherungsgrenze 18 000 Fr. 
‘eistungen: Krankenunterstützung bis zu 6 Monaten. (Heran- 
iehung der Versicherten zu den Kosten von Arzt und Heil- 
nitteln). Mutterschaftsgeld, Invalidenrente bei 2/3 Arbeits- 
ınfähigkeit. 40 bis 50 vH Altersrente mit 60 Jahren. 40 vH 
les Durchschnittslohnes Hinterbliebenenrente. Arbeitslosen- 
anterstützung 10 vH des Lohnes bis zu 4 Monaten. HEr- 
höhung der Bezüge unter Berücksichtigung der Familienlasten. 
ährliche Subventionen des Staates in Höhe der Budget- 
hewilligung im Jahre 1926 für die Altersversicherung, etwa 
540 Mill. fr. dazu !/a der Budgetersparnisse, die jährlich 
durch die Entlastung des pesamten sozialen Etats eintreten 
an den zentralen Ausgleichsfonds*) 
Altersfürsorge und Altersversicherung treten nach Einführung 
außer Kraft, 
Staatsaufsicht; Arbeits- und Finanzministerium 
Leitung und Kontrolle des Sozialversicherungsdienstes durch 
Arbeitsministerium mit einem Beirat, regionale Behörden 
in den Departements 
Departement: 
Jemeinden: Durchführung durch Bürgermeister bzw 
zuständires Dezernat 
NS. NN 
Kassenoperationen durch die staatliche autonome 
eaisse des denöts et caonsienations 
Departements- und Gemeindebeiträge zur neuen Sozial 
versicherung in Höhe der Hälfte der dureh ihre Eir- 
führung an Wohlfahrtslasten arsnarten Summen 
Örtliche Kassenverwaltung durch autonome Depar- 
tementskassen und örtliche Kassen 
Verwaltung der zentralen Fonds durch eine autonome 
Ganeralgarantiekasse 
Krankenhilfe für Arme (assistance möedicale gratuite): 
Staatsaufsicht; Kontrolleure; Außerordentliche Lasten; 
Beteiligung an den Kosten der Devartements zwischen 
10 und 70 vH 
Departement: Beteiligung an den außerordentliche? 
Lasten der Gemeinden zwischen 10 und SO vH 
Gemeinden: Durchführung unter Beteiligung der aU$ 
besonderen Kommissionen bestehenden bureaux d’a®” 
sistance. Lasten der offenen und geschlossene? 
Krankenfürsorge, soweit diese nicht durch autonom® 
Tärnerschniften hrzw. Danartamante vadankt warden 
In vielen Gemeinden autonome Krankenanstsl- 
ten (höpitaux) und Versorgungsheime (hospices) 
geleitet durch Kommissionen mit gemeindlicheß 
Vertretern. Finanzierung wie bei bureanx de hien- 
faisancea: vel. oben 
u 
Tuberkulosebekämpfung: Staatsaufsicht, Beteiligung an 
den Lasten wie bei Krankenhilfe 
(rren-, Taubstummen- und Blindenwesen: Staatsauf- 
sicht; mehrere Staatsanstalten; Beteiligung an den Kosten 
der Departementsirrenanstalten; Subventionen an andere 
Hilfsesinrichtungen 
Sonstige hygienische Maßnahmen: Allgemeine” Gesund- 
heitsfürsorge, staatliche Kreisärzte in Elsaß-Lothringen; Be- 
zämpfung von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von 
eschlechtakrankhaiten: Staatliche Hafensanitätsbehörden 
Departement: Leitung, Einrichtung von Tuberkulose“ 
sanatorien, Lasten wie bei Krankenhilfe . 
Gemeinden: Verwaltungsmäßige Durchführung, Ei?“ 
richtungen von ärztlichen Untersuchungsstellen bei be 
sonders hoher Sterblichkeit 
Departement: Einrichtungen von Irrenanstalten 
Gemeinden: Beteiligung der Gemeinden an den Unte” 
haltskosten für Gaistaskranka 
Departement: Allgemeiner Gesundheitsdienst un 
Mitwirkung des Conceil departemental d’hygiöne, er 
AHygieneinspektionen mit besonderen Departemen n 
ärzten. Schutz gegen ansteckende Krankheiten, Impfurf 
Desinfektion “@ 
Gemeinden: In größeren Gemeinden allgemeiner € 
aundheitsdienst., Imofung, Desinfektion uaw. 
1) In die Gehaltsausgaben dieser Kontrolleure (contrölleurs d’assistance publique) teilen sich Staat und Departement im di 
hältnis der Teilung der übrigen Lasten. — *) Es sind hier die von der Kammer angenommenen Sätze des noch nicht ende ro 
verabschiedeten Finanzgesetzes 1930 eingesetzt. — 3) Die. Gemeinden können diese Sätze überschreiten, der Staatsbeitrag bereC der“ 
;ich aber immer auf Grund des hier genannten Höchstsatzes. — 4%) Von 1932 ab weitere Staatsleistungen auf (Grund von Som 
bestimmungen über die Versichesrung von Angehörigen landwirtschaftlicher Berufe,
	        
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