Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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Italien 
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung ‘ 
Jem Staat bzw. den nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und Organe 
sind durch. Umrahmung [|_— 7] gekennzeichnet 
Dür- 
Orge- 
‚weile 
Staat 
Nachgeordnete Gebietskörperschaften 
Arbeiterschutz: Vorschriften über Arbeitszeit (8-Stunden- 
tag) Unfallverhütung (Durchführung dureh staatliche Ge- 
werbeinspektioen einschließlich Landwirtschaft), Verbot der 
Kinderarbeit bis zum vollenleten 12. Jahr, Verbot der 
Nachtarbeit im allgemeinen für Frauen und Jugendliche 
| unter 13 Jahren, Beschränkung der Frauen- und Kinder- 
i arbeit (außer in Familienbetrieben) 
7 Gewarbaanfsichtsbezirke 
zi 
Lohnfragen: Festsetzung des »zerechten« Lohnes durch die 
staatlichen Syndikate (Korporationsministerium} 
Arbeitsvermittlung: Paritätisch unter Kontrolle der 
staatlichen Korporativorgane (entgeliliche private Ver 
mitilung ist untersagt} 
Provinzielle und Zonenarbeitsnachweise, erlorderlichen- 
falls auch kommunale 
Produktive Erwerbslosanfürsorge 
A 
Armen- und Altersfürsorge ist grundsätzlich Aufgabe 
der staatlichen Berufsverbände (Syndikate). Staatsaufsicht 
über alle privaten Wohlfahrtsinstitute, insbesondere ihre 
Kassengebarung. Staatliche Fürsorgekassen für verschie- 
dene Berufszweige als Erränzung zur Sozialversicherung 
Mutter- und Jugendschutz: sNationalstätung für den 
Schutz von Mutter und Kinde 
Mutterschaftsversicherung vgl. Sozialversicherung 
——— 
Alle Wohlfahrtsausgaben sind grundsätzlich fakultativ 
Gemeinden: Leitung und Beaufsichtigung durch die 
kommunale Wohlfahrtekongregation, der alle Wohl- 
fahrtseinrichtungen unterstehen 
Armenfürsorge durch den Unterstützungswohnsitz 
Private Einrichtungen mit z. T. großem Vermögen 
Unterstützung kinderreicher Familien: Steuerermäßi- 
gungen für besonders große Familien 
Wohnungswesen: Förderung durch Staat und Gemeinden mittels Bankkredite und Steuernachlässe 
Zentralkasse für die Sozialversicherungen 
Staatskontrolle über alle Zweige der Sozialversicherung mit 
autonomer Kassengebarung 
Arbeits- und Invalidenversicherung, gleiche Beiträge von 
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Versicherungsgrenze 
15 bis 65 Jahre, Altersgrenze nach 65. Jahr, In- 
validenrente bei */, Erwerbsunfähigkeit steigt bis zu 
'/g des Arbeitslohnes, je nach Dauer der Versicherung, 
Namhafte Staatszuschlisse 
z 
Arbeitslosenversicherung: Gleiche Beiträge von 
Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach I1öhe des Lohnes 
n 3 Klassen. Leistungen vom 8. Tage ab, Höchstdauer 
‚20 Tage, je nach dem Beitrag in 3 Klassen gestaffelt. 
Die Versicherung ıäßt frei die Landwirtschalt uud Ge- 
werbezweige, in denen Kontrolle der Arbeiter erschwert 
erscheint. Besondere Arbeitslosenionds als Reserve 
Hir besondere Beanspruchung der Versicherung, Staats- 
zuenhfiese 
Unfallversicherung: Leistungsgrenze 12 bis 65 Jahre, 
Beiträge allein durch Arbeitgeber 
Leistungen: Kanitalehfindungen oder Renten 
Mutterschaftsversicherung: Versicherungsgrenze 15 
bis 50 Jahre, Jahresbeitrag: 3 Lit, Arbeiterin, 4 Lit. 
Arbeitgeber. Leistung: 100 Lit. je Niederknnft in 
2 Raten: Staatszuschüsse
	        
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