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Italien
Verteilung der Zuständigkeit und der Lasten in den wichtigsten Zweigen der sozialen Verwaltung ‘
Jem Staat bzw. den nachgeordneten Gebietskörperschaften nicht unmittelbar unterstehende öffentliche Einrichtungen und Organe
sind durch. Umrahmung [|_— 7] gekennzeichnet
Dür-
Orge-
‚weile
Staat
Nachgeordnete Gebietskörperschaften
Arbeiterschutz: Vorschriften über Arbeitszeit (8-Stunden-
tag) Unfallverhütung (Durchführung dureh staatliche Ge-
werbeinspektioen einschließlich Landwirtschaft), Verbot der
Kinderarbeit bis zum vollenleten 12. Jahr, Verbot der
Nachtarbeit im allgemeinen für Frauen und Jugendliche
| unter 13 Jahren, Beschränkung der Frauen- und Kinder-
i arbeit (außer in Familienbetrieben)
7 Gewarbaanfsichtsbezirke
zi
Lohnfragen: Festsetzung des »zerechten« Lohnes durch die
staatlichen Syndikate (Korporationsministerium}
Arbeitsvermittlung: Paritätisch unter Kontrolle der
staatlichen Korporativorgane (entgeliliche private Ver
mitilung ist untersagt}
Provinzielle und Zonenarbeitsnachweise, erlorderlichen-
falls auch kommunale
Produktive Erwerbslosanfürsorge
A
Armen- und Altersfürsorge ist grundsätzlich Aufgabe
der staatlichen Berufsverbände (Syndikate). Staatsaufsicht
über alle privaten Wohlfahrtsinstitute, insbesondere ihre
Kassengebarung. Staatliche Fürsorgekassen für verschie-
dene Berufszweige als Erränzung zur Sozialversicherung
Mutter- und Jugendschutz: sNationalstätung für den
Schutz von Mutter und Kinde
Mutterschaftsversicherung vgl. Sozialversicherung
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Alle Wohlfahrtsausgaben sind grundsätzlich fakultativ
Gemeinden: Leitung und Beaufsichtigung durch die
kommunale Wohlfahrtekongregation, der alle Wohl-
fahrtseinrichtungen unterstehen
Armenfürsorge durch den Unterstützungswohnsitz
Private Einrichtungen mit z. T. großem Vermögen
Unterstützung kinderreicher Familien: Steuerermäßi-
gungen für besonders große Familien
Wohnungswesen: Förderung durch Staat und Gemeinden mittels Bankkredite und Steuernachlässe
Zentralkasse für die Sozialversicherungen
Staatskontrolle über alle Zweige der Sozialversicherung mit
autonomer Kassengebarung
Arbeits- und Invalidenversicherung, gleiche Beiträge von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Versicherungsgrenze
15 bis 65 Jahre, Altersgrenze nach 65. Jahr, In-
validenrente bei */, Erwerbsunfähigkeit steigt bis zu
'/g des Arbeitslohnes, je nach Dauer der Versicherung,
Namhafte Staatszuschlisse
z
Arbeitslosenversicherung: Gleiche Beiträge von
Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach I1öhe des Lohnes
n 3 Klassen. Leistungen vom 8. Tage ab, Höchstdauer
‚20 Tage, je nach dem Beitrag in 3 Klassen gestaffelt.
Die Versicherung ıäßt frei die Landwirtschalt uud Ge-
werbezweige, in denen Kontrolle der Arbeiter erschwert
erscheint. Besondere Arbeitslosenionds als Reserve
Hir besondere Beanspruchung der Versicherung, Staats-
zuenhfiese
Unfallversicherung: Leistungsgrenze 12 bis 65 Jahre,
Beiträge allein durch Arbeitgeber
Leistungen: Kanitalehfindungen oder Renten
Mutterschaftsversicherung: Versicherungsgrenze 15
bis 50 Jahre, Jahresbeitrag: 3 Lit, Arbeiterin, 4 Lit.
Arbeitgeber. Leistung: 100 Lit. je Niederknnft in
2 Raten: Staatszuschüsse