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Als hauptsächlichste Transportsteuer kommt in sämtlichen in die Darstellung ein-
bezogenen Ländern eine Steuer von den Eisenbahntransporten zur Erhebung. In Groß-
britannien wurde diese Steuer mit Wirkung von 1. April 1929 aufgehoben.
Die Getränkesteuern
Die Alkoholsteuer
In Belgien beträgt die Branntweinakzise 1.350 fr je hl Alkohol von 50° nach dem
Gay-Lussac-Alkoholometer bei einer Temperatur von 15° Celsius. Für Trinkbranntwein
wird eine Zuschlagsteuer in Höhe von 400 fr je hl Alkohol von 50° erhoben, die für
Branntweine in Flaschen und Liköre auf 800 fr je hl Flüssigkeit bemessen ist. In
Frankreich beträgt der Steuersatz für Alkohol aus Trauben- und Apfelwein, frischen
Früchten und Wacholder 1.320 fr je hl von 100° nach dem Gay-Lussac-Alkoholometer
bei einer Temperatur von 15° Celsius. Für Trinkbranntwein kommt außerdem noch eine
Zuschlagsteuer in Höhe von 30 vH des Großhandelspreises zur Erhebung. Der Staat hat
sin Handelsmonopol von Alkohol aus Rüben, Melasse, Getreide und sonstigen außer den
zuvor genannten Rohstoffen. In Großbritannien werden 72s 6d je proof gallon
Branntwein (2,61 Liter 100teiligen Weingeistes) erhoben. In Italien wird der Alhohol
durch zwei Steuern erfaßt, eine Hersteller- und eine Kleinverkaufsteuer. Die Hersteller-
steuer beträgt 1.800 Lit. je hl Weingeist bei einer Temperatur von. 15,56° Celsius, Die
Kleinverkaufsteuer ist nach der Ortsgröße und nach dem Weingeistgehalt abgestuft und
steigt von 20 Lit. für Branntwein in Gebinden mit bis zu 25 vH Weingeist bis auf
100 Lit. für solchen mit mehr als 75 vH Gehalt an Weingeist, während sie für geistige
Getränke in Flaschen 1 Lit. je Flasche beträgt. In Österreich beträgt der Steuer-
satz für Alkohol aus Trauben-, Beeren- und Obstwein 2,40 S je Alkoholgrad und hl. Für
Alkohol aus Rüben, Melasse, Getreide usw. besteht wie in Frankreich ein Handelsmonopol
des Staates.
Die Biersteuer
Die Biersteuer ist in Belgien eine Rohstoffsteuer; der Steuersatz ist 1,20 fr je kg
des zur Bierherstellung verwendeten Rohmaterials. In Großbritannien beträgt die
Biersteuer 100 s je standard barrel zu 36 Gallonen (= 163,57 Liter) Bierwürze mit einem
spezifischen Gewicht von :1,055° (Stammwürzegehalt von 13,48 Ballinggraden), unter
Abzug von 20 s für jeden barrel steuerpflichtigen Bieres, gleichgültig welchen Stamm-
würzegehalts. Bemessungsgrundlage für die Biersteuer in Österreich ist die Bier-
würze. Bis zu einem Stammwürzegehalt von 14 vH sind für jeden Hundertsatz und hl
0.50 S. bei über 14 vH 0.70 S zu entrichten.
Die Weinsteuer
InBelgien erfaßt die Weinsteuer inländische und ausländische Weine mit 15 vH des
Hersteller- bzw. Einfuhrpreises; von größerer Bedeutung ist der Weinzoll, der nach Maß-
yabe des Alkoholgehaltes zur Erhebung kommt. In Frankreich ruht auf dem Wein
eine Verbrauchsabgabe von 15 fr je hl, die bei Weinen mit einem Alkoholgehalt von
15 bis 21 vH verdoppelt wird.
Die Tabakbesteuerung
In Belgien bestehen die Tabaksteuern aus einer Material- und einer Fabrikatsteuer.
Die Materialsteuer trifft ausländischen und einheimischen nicht verarbeiteten Tabak mit
80 fr je 100 kg. Die Fabrikatsteuer wird nach Maßgabe der Kleinverkaufspreise in Höhe
von 5 bis 30 vH erhoben. In Großbritannien wird der Tabak durch einen Zoll er-
laßt. Der Zollsatz für unverarbeiteten entrippten Tabak mit einem Feuchtigkeitsgehalt von
LO vH oder mehr betrug bis 12. April 1927 8 s 2 d je 1b. (englisches Pfund = 453,6 g),
Fortsetzung des Textes S. 70618.