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3. Die Staatsschulden Belgiens
Die Staatsschulden Belgiens werden in den amtlichen Ausweisungen nach Gesichts-
punkten unterteilt, die den Kategorien der französischen Staatsschulden etwa entsprechen.
Im einzelnen werden folgende Gruppen unterschieden:
I. Dette interieure (innere Schuld):
a) Dette ä long terme (langfristige Schuld),
b) Dette ä court terme et a moyen terme (kurz- und mittelfristige Schuld),
e) Dette A moins d’un an (Schuld mit Laufzeit von weniger als einem Jahr);
II. Dette ext6rieure (auswärtige Schuld).
Die äußere Schuld kann in dieselben Unterabteilungen zerlegt werden, wie sie die innere
Staatsschuld aufweist; da jedoch zur Zeit nur noch langfristige Auslandschulden Belgiens
bestehen, wird keine mittel- und kurzfristige Auslandschuld ausgewiesen.
Die langfristige Schuld wird wiederum unterteilt in
1. Dette consolidee ancienne (alte konsolidierte Schuld),
2, Dette consolidee nouvelle (neue konsolidierte Schuld),
3. Dette indirecte (indirekte Schuld).
Die »konsolidierte alte Schuld« enthält die Vorkriegsschulden Belgiens,
lie sich aus mehreren Renten und langfristigen Annuitäten zusammensetzen. Ihre Ent-
stehung geht teilweise bis auf die Unabhängigkeitserklärung Belgiens zurück. Neben der
inneren Schuld ist auch eine konsolidierte äu Bere alte Schuld festzustellen: die 4. Serie
der 3prozentigen Schuld, die, auf £ lautend, im Jahre 1914 begeben wunde.
Die »konsolidierte neue Schuld« setzt sich aus den staatlichen Wiederauf-
bauanleihen und den den Kriegsgeschädigten ausgehändigten Namensanweisungen (Titres
nominatifs) zusammen. Als staatliche Wiederaufbauanleihen sind die S5prozentige
Restaurationsanleihe von 1919 sowie die 5prozentige Prämienanleihe von 1920 zu be-
zeichnen; ebenso fallen die Titres nominatifs und die Konsolidierungsanleihe von 1921
hierher. Die Konsolidierungsanleihe von 1921 hatte die besondere Aufgabe. sechsmonatige
5- und 4*/2prozentige Bons du Tresor zu konsolidieren.
Die »indirekte Schuld« umfaßt neben sonstigen Verpflichtungen überwiegend
zu Wiederaufbauzwecken durch die »F6deration des cooperatives pour dommages de guerre«
und die »Association nationale des industriels et commercants pour la rö@paration des
dommages de guerre (A. N. I. C.)« begebene Anleihen, die aber praktisch auch als Staats-
anleihen zu gelten haben, da der Dienst für diese Anleihen in den Voranschlägen jährlich
eingesetzt wird. Die drei Anleihen der Federation, die in den Jahren 1921 bis 1923 im
Betrage von je 1 Mrd. ir begeben wurden, haben den Typ der Losanleihen. Sie sollten
die Mittel zur Einlösung der vom Staat an die Kleingeschädigten begebenen >»Titres
nominatifs« beschaffen. Diese Titres waren ursprünglich durch die Federation beliehen
worden; später wurde diese Beleihung jedoch als definitive Abgeltung der Inhaber der
Titres behandelt, so daß die entsprechenden Titres als annulliert zu gelten haben. Den
Interessen der Großgeschädigten, die sich die ihnen zugeteilten Titres nominatifs ebenfalls
hatten beleihen lassen, diente die Emission der drei Bprozentigen Serien der Anleihe von
1927 durch die A.N.I.C., die insgesamt 2,8 Mrd. fr erbrachten, die zur Einlösung der
Titres nominatifs Verwendung finden sollten. Diese A.N.I.C.-Anleihen laufen über
30 Jahre und werden durch Rückkauf und Ziehung zu pari bis 1954 getilgt. ;
Die mittelfristige und die kurzfristige Schuld setzen sich aus Ver-
pflichtungen auf Grund mehrerer Sonderemissionen von »Bons du Tresor« zusammen, die
zu besonderen Zwecken begeben wurden, sowie aus Vorschüssen der belgischen National-
bank zwecks Zurückziehung von Markbeträgen, die während der Besatzungszeit mit
Zwangskurs in Umlauf gesetzt waren.