— 767 —
Sie ergeben sich aus folgender Berechnung:
Für jede beteiligte Macht wurde ein Fälligkeitskalender, abgestimmt auf deutsche
Rechnungsjahre, konstruiert, in dem die Verpflichtungen der verschuldeten Mächte an
reparationsberechtigte Gläubigerstaaten — umgerechnet in AM — eingetragen wurden,
Den Verpflichtungen wurden die Einnahmen dieser verschuldeten Mächte von anderen
reparationsberechtigten Staaten aus interalliierten Schulden in dem entsprechenden
Jahre gegenübergestellt und hieraus jährlich eine Bilanz gezogen. Die Addition der
jeweils mit einem Unterschuß ausgehenden Jahresbilanzen für alle Mächte ergibt die im
»Gleichzeitigen Memorandum« angeführten jährlichen »Netto-Außenzahlungen«. Da die
Fälligkeitstermine der einzelnen Abkommen verschieden geregelt sind, mußten bei der
Berechnung die entsprechenden auf die neuen Zeitabschnitte abgestimmten Zins- und
Tilgungszahlungen festgestellt und auf das deutsche Rechnungsjahr abgestimmt werden‘).
Von den Forderungen und Verpflichtungen der einzelnen in der vorliegenden Unter-
zuchung behandelten Mächte waren unter Zugrundelegung der Auffassung der Pariser
Sachverständigen die folgenden zu berücksichtigen:
Großbritannien
il. Verpflichtungen
a) an die Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 18, Juni 1923,
Baldwin-Mellon),
b) an Italien (Abkommen vom 27. Januar 1926, Volpi-Churchill);
2. Forderungen
a) an Frankreich (Abkommen vom 12. Juli 1926, Caillaux-Churchill),
b) an Italien (Abkommen vom 27. Januar 1926, Volpi-Churchill),
c) an Rumänien (Abkommen vom 19. Oktober 1925),
d) an Jugoslavien (Abkommen vom 9. August 1927),
e) an Portugal (Abkommen vom 31. Dezember 1926),
{) an Griechenland (Abkommen vom 9. April 1927).
Frankreich:
1. Verpflichtungen
a) an die Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 29. April 1926,
Mellon-Berenger),
b) an Großbritannien (Abkommen vom 12. Juli 1926, Caillaux-Churchill);
2. Forderungen
a) an Rumänien (Abkommen vom 17. Januar 1930; Zusatzabkommen zum Ab-
kommen vom 28. März 1928),
b) an Jugoslavien (Abkommen vom 20. Januar 1930),
c) an Griechenland (Abkommen vom 20. März 1930).
Belgien
1. Verpflichtungen
a) an die Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 18. August 1925).
Forderungen im Rahmen der interalliierten Schulden hat Belgien nicht aufzuweisen.
]talien
1. Verpflichtungen
a) an die Vereinigten Staaten von Amerika (Abkommen vom 14. November 1925,
Volpi-Mellon), . m.
b) an Großbritannien (Abkommen vom 27. Januar 1926, Volpi-Churchill);.
2. Forderungen . .
a) an Großbritannien (Abkommen vom 27. Januar 1926, Volpi-Churchill).
Die Forderungen Italiens an Rumänien wurden nicht in die Berechnung einbezogen.
a 2) Vgl. die eingehende Darstellung der Berechnungsmethode in der Einzelschrift Nr. 11 zur Statistik des Deutschen
gichs; »Die interalliierten Schulden. Ihre Entstehung und ihre Behandlung im Youngplan«,