Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

S$5l — 
Der nicht unwesentlichen Ermäßigung des Hauptsteuersatzes (einschließlich der Ertragsbeteiligungen der Provinzen und Gemeinden} 
;teht eine — diese Ermäßigung allerdings nicht aufwiegende — Erhöhung der gemeindlichen Zuschläge zur taxe professionnelle, 
zoweit sie nicht die Löhne, Gehälter usw, trifft, von 45 bis 60 vH für das Rechnungsjahr 1930 gegenüber. 
Eine Änderung hat ferner die Einfügung der Erwerbsgesellschaften anderer Art als die Aktiengesellschaften in das Einkommen- 
ınd Ertragsteuersystem erfahren, Während die Gewinne dieser Gesellschaften bisher in ihrem Gesamtbetrage bei der Gesellschaft 
ıls solcher durch die taxe professionnelle erfaßt wurden, werden jetzt die Gesellschaftsgewinne zerlegt und jeder Gesellschafter getrennt 
‘ür seinen Gewinnanteil besteuert, und zwar, wenn es sich um »associ6s actifs« handelt, durch die taxe professionnelle, in den anderen 
Tällen durch die taxe mobiliere. Durch diese Zerlegung des Gesellschaftsgewinnes ergibt sich eine Vermeidung oder Abschwächung 
ler hohen Progressionssätze des Erwerbsteuertarifs, Ferner wird nach dem neuen Gesetz die Verzinsung des Eigenkapitals, die bisher 
jem Anwendungsbereich der taxe professionnelle entzogen und dem höheren Satz der tax$ mobiliere (16,50 vH einschließlich der staat- 
90cm provinziellen und kommunalen Zuschläge) unterworfen war, hinfort in den der taxe professionnelle zu unterwerfenden Gewinn 
sinbezogen. 
Ersetzung der Ergänzungsteuer auf das Gesamteinkommen (supertaxe) durch den impöt complömentaire personnel 
Die Ergänzungsteuer auf das Gesamteinkommen (supertaxe) wird durch das Gesetz vom 13. Juli 1930 aufgehoben und durch den 
ımpöt complementaire personnel ersetzt, Bei dieser Steuer wird das Einkommen der physischen Personen nach der Höhe des Miet- 
sertes der Wohnung und des Mobiliars, nach der Höhe der für Dienstboten und sonstige Hausangestellte, für Liebhaberpferde, 
Kraftfahrzeuge, Motorboote, Segelboote und Flugzeuge vom Steuerpflichtigen aufgewandten Ausgaben mit Hilfe einer von 1,5 bis 
2 vH ansteigenden Koeffizientenreihe geschätzt. Der Koeffizientenreihe liegt die Annahme zugrunde, daß bei größeren Einkommen 
die genannten Ausgaben einen kleineren Bruchteil dieses Einkommens ausmachen als bei kleineren Einkommen. Wenn die Steuerbasis 
in Gemeinden unter 5000 Einwohnern .........0.0000000000 00er ZnnnanEnn 0.00 4« 20000 fr 
von 5000 bis unter 30 000 Einwohnern ......... . .....0000 24000 » 
» ) von 30 000 Einwohnern und Mehr 2.....00000004000040 0060 R LEERE AR ECKE EEG NEL ELEAEEEETCGn 30000 » 
nicht übersteigt, entfällt die Steuer. Hat das Familienhaupt mindestens 3 Kinder, wird das vorgenannte Grenzminimum für jedes 
ım 1. Januar des Steuerjahres unterhaltene Kind je nach der Ortsgröße um 2 000 bzw. 2 400 bzw. 3 000 fr erhöht. 
Übersteigt der Gesamtbetrag der den Schedulensteuern unterliegenden Einkommen 300 000 fr und ist er höher als der Betrag der 
zuf der Grundlage der Indexausgaben ermittelten Steuerbasis des impöt complömentaire personnel, so wird die letztgenannte Steuer 
vom Durchschnitt der beiden genannten Beträge erhoben, Beläuft sich der Gesamtbetrag der den Schedulensteuern unterworfenen 
MMnkommen auf mehr als 1 Million fr, so sind mindestens zwei Drittel desselben, beläuft er sich auf mehr als 2 Millionen fr, so sind 
nindestens drei Viertel desselben als Steuerbasis für den impöt complömentaire personnel herauzuzichen. 
Bei einer Steuerbasis unter 60 000 fr beträgt der Satz des impöt complömentaire personnel 1 vH, von 60 000 fr ab erhöht sich 
ler Satz für je 20 000 ir oder Teilbetrag hiervon um 1 vH bis zum Höchstbetrag von 15 vH. 
Der Steuerbetrag, der von einem Familienhaupt mit mindestens 3 Kindern zu zahlen ist, wird für jedes am 1. Januar des Steuer- 
ahres unterhaltene Kind um 7 vH ermäßigt. 
Tin Krosinaen und Gemeinden dürfen keine Zuschlageentimes oder ähnliche Steuern von der Basis des impöt complömentaire per- 
jonnel erheben, 
In Italien wurde durch Dekret vom 29. Juni 1930 der Satz der Umsatzsteuer für sämtliche: Umsätze ab 1. Juli 1930 einheitlich 
ıuf 1.5 vH festgesetzt. 
{n den Übersichten auf 8. 574/5, 586/7, 596/7 und 606/07 sind zwecks Vermeidung von Doppelzählungen bei den Staatsausgaben 
Jie Überweisungen an nachgeordnete Gebietskörperschaften (vgl.dort Fußnote 1) ausgeschaltet worden, nicht aber die Überweisungen 
in Kolonien. In den Übersichten auf den S. 576, 588, 598 und 608:0ben sind unter VII (Überweisungen an andere öffentliche Ver- 
dände) sowohl die Überweisungen an nachgeordnete Gebietskörperschaften wie an Kolonien enthalten. Daraus erklärt es sich, daß die 
Zeile VII dieser Tabellenserie (der staatliche Finanzbedarf nach Ausgäbearten ohne Überweisungen an andere öffentliche Verbände) 
mit dm An der anderen Tabellenserie (Der öffentliche Finanzbedarf nach Ausgabezwecken) für den Staat ausgewiesenen Ausgabeziffern 
nicht übereinstimmt. 
Fe 
Die Übersichten auf S. 668 unten und auf 8. 669 sind durch folgende zu ersetzen: 
Gesamter öffentlicher Finanzbedarf 
(Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände) : 
; ı 
Land und Jahr. 
Großbritannien 1925/26 ........0.00000000 4 
Frankreich 1925 ....0.00000000000 00000 
Belgien 1925......0.000000000000000000000 | 
‚talien 1925/26 ... + | 
In Mill. X 
Vorkriegs- 
kaufkraft 
13 008 
8.905 
1273 
3611 
in vH des Volks- 
einkommens 
28,32 
30,92 
27,58 
2477 
Der gesamte öffentliche Finanzhbadarf in vH des Volkseinkommens 
Land und Jahr 
Großbritannien 1925/26 ....... 
Srankreich 1925 ......... 
3elgien 1925 ... 
Italien 1925/26 ... 
in vH des Volkseinkommens 
Einkommens- 
bindung 
und Binkommens- 
minderung !) 
Gesamter 
öffentlicher ‚ 
Finanzbedarf 
Einkommens- 
verschiebungen 
im Staatshaushalt 
28,32 
30,92 
27,58 
24.77 
11,69 
15,92 
| 9,00: 
8,04 
17,638 
15,00 
18,58 
16,78 
\ Für die nachreordneten Gebietskörperschaften: gesamter Finanzbedarf.
	        
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