Die Verteilung der Mittelschullasten*) in den
Preußen
KH
Land
1913/14 [1925/26 bis 1927/28 |u925/26 Dis1927/21
Bayern
Verteilung
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Kreis
1913/14
1913/14 1.925/26bis1927/26|
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\ Mehrere Gemeinden können sich zur Unterhaltung einer Mittelschule zusammonschließen. In diesem Falle haben die beteiligt“?
Die Verteilung der Lasten für höhere Lehranstalten (Gymnasien, Realgymnasien,
Dberrealschulen, Realschulen, Progymnasien, Aufbauschulen usw.) ist im großen und ganzen
anheitlich geregelt. Grundsätzlich tragen für die staatlichen höheren Lehranstalten das Land,
rür die gemeindlichen höheren Schulen die Gemeinden und für durch Stiftungen errichtete
'öhere Schulen die Stiftungen den gesamten Schulaufwand persönlicher und sächlicher Art.
Jas Land leistet fast überall Zuschüsse zu den Gemeinde- oder Stiftungsanstalten, ebenso
die Gemeinden zu staatlichen und zu Stiftungsanstalten. sofern ein Interesse an der
Rechnungsjahren 1913/14 und 1925/26 bis 1927/28
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Übersicht 24
Baden
Zweckverband
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1925/26 bis 1927/28
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Zuschüsse an Ge
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In voller Höhe
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Schulen, außer
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"Meinden Umlagen an die Sitzgemeinde zu entrichten.
Erhaltung der Anstalt besteht. Mehrere Gemeinden können sich auch zur gemeinsamen
Unterhaltung einer höheren Schule zusammenschließen. In Sachsen, Württemberg und
7 hüringen ist die Lastenaufbringung für das höhere Schulwesen ebenso geregelt wie jene für
las Volksschulwesen; jedoch wird in allen Ländern für den Besuch der höheren Schulen ein
Schulgeld erhoben. — Für die fünf größten Länder und die Hansestadt Hamburg ist auch
die Lastenverteilung im höheren Schulwesen tabellenmäßig zusammengefaßt worden
Übersicht 951.