Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

Die Verteilung der Mittelschullasten*) in den

Preußen
KH
Land
1913/14 [1925/26 bis 1927/28 |u925/26 Dis1927/21

Bayern

Verteilung
les Aufwands |

‚and

Kreis
1913/14

1913/14 1.925/26bis1927/26|

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Aufwand
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a voller Höhe
für die Kreis“
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262. Deckung:
Zuschüsse vor
Gemeinden
Unterhaltung
ler Schulge
äude dureh
Nie Gemeinden

4 7
\ Mehrere Gemeinden können sich zur Unterhaltung einer Mittelschule zusammonschließen. In diesem Falle haben die beteiligt“?
Die Verteilung der Lasten für höhere Lehranstalten (Gymnasien, Realgymnasien,
Dberrealschulen, Realschulen, Progymnasien, Aufbauschulen usw.) ist im großen und ganzen
anheitlich geregelt. Grundsätzlich tragen für die staatlichen höheren Lehranstalten das Land,
rür die gemeindlichen höheren Schulen die Gemeinden und für durch Stiftungen errichtete
'öhere Schulen die Stiftungen den gesamten Schulaufwand persönlicher und sächlicher Art.
Jas Land leistet fast überall Zuschüsse zu den Gemeinde- oder Stiftungsanstalten, ebenso
die Gemeinden zu staatlichen und zu Stiftungsanstalten. sofern ein Interesse an der

Rechnungsjahren 1913/14 und 1925/26 bis 1927/28
BE A

Übersicht 24
Baden
Zweckverband
1 Adel | Gemeinde
1925/26 bis 1927/28
A —

S
+
5»
25 x
= Fa
1913/14

Gemeinde
1913/14 | 1925/26 bis 1927/28

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die Gemeinde-Astalten


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Zur Hälfte

ur Hälfte für| 1. Zur Hälfte für
Schulen des gyemeindl. Schu-Zweckverbandes
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wie a} 1913/14

9

| Voller Höhe für ı
Gemeindeanstal-©,
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In voller Höhe

A

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wie a) 1913/14

In voller Hähe ı

Wie a}

wie a} 1913/14

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wie a)

wie Ia}
Zuschüsse an
<reise für La-%WMschulen

Interhaltung der
len. Kreisen zur
Verfügung gestell.
©0 gemeindlich.
Schuleebänga

‚ wie Ta) 1913/14

Zuschüsse an Ge
meinden zu Neuund
 Umbauten
In voller Höhe
lie Umzugskosten


Für Schulen des
Zweckverbandes:
in voller Höhe
außer den Umzugskosten

Spez. Deckung:
wie Ia

In voller Höhe
Tür gemeindliche
Schulen, außer
len Umzugskosten

3pez. Deckung :
Zuschuss des Lanles
 zu Neu- und
Umbauten auf Antrag

2. wie Iaj2

Jnterhaltung
ler von den Ge
neinden dem
;taat nicht üb:
ignetenAnstalt
vebäude der
Gateainschulen

"Meinden Umlagen an die Sitzgemeinde zu entrichten.

Erhaltung der Anstalt besteht. Mehrere Gemeinden können sich auch zur gemeinsamen
Unterhaltung einer höheren Schule zusammenschließen. In Sachsen, Württemberg und
7 hüringen ist die Lastenaufbringung für das höhere Schulwesen ebenso geregelt wie jene für
las Volksschulwesen; jedoch wird in allen Ländern für den Besuch der höheren Schulen ein
Schulgeld erhoben. — Für die fünf größten Länder und die Hansestadt Hamburg ist auch
die Lastenverteilung im höheren Schulwesen tabellenmäßig zusammengefaßt worden
Übersicht 951.
            
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