Full text : Finanzen und Steuern im In- und Ausland

&

Noch: Übersicht 37

Noch: Landes- und Gemeindesteuern

Wiürttemberes

Rechnungsjahr 1913/14 3 a ,
(1. Avril 1913 “bis 31. März 191 4) | Rechnungsjahr 1925/26, 1926/27 und 1927/28

Il. Land

1. Einkommensteuer
2. Kapitalsteuer
3. Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer
1. Wandergewerbe- (u. Wanderlager-} Steuer
5. Liegenschaftumsatzsteuer
5. Wirtschaftsabgaben:
[. Abgabe von Wein und Obstmost (Umgeld)
:I. Biersteuer:
&) Malzsteuer
b) Übergangsteuer von Bier und geschrotenem
 Malz
Erbschaftsteuer von Abkömmlingen und
Ehegatten *?)
3. Zuschlag zur Reichserbschaftsteuer ?)
). Sporteln ?)}

X} .
3.
N } Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer
5. Zuschlag zur Reichsgrunderbsteuer
Bo—

+
Y. Nyorteln ®

Il. Amtskörperschaften

1. Amtskörperschaftsumlage *) 1. Amtskörperschaftsumlage ©)
2. Wandergewerbe- (u. Wanderlager-) Steuer 2. —
ainschließlich der Ausdehnungsabeabe

Il. Gemeinden

L. Zuschläge zur Einkommensteuer
2. Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe
 (Gemeindeschaden)
Zuschläge zur Kapitalsteuer
Warenhaussteuer
Zuschläge zur Wandergewerbe- (und Wanderlager-)
 Steuer
5. Bauplatzsteuer ®)
7. Wohnsteuer
3. Rekognitionsgebühr %
9. —
10. Verbrauchsabgaben auf Bier als Zuschläge zur
Staatssteuer
11. Verbrauchsabgaben auf Gas und Elektrizität
12, Zuschläge zur Liegenschaftumsatzsteuer
13. Hundeabgabe
L4. 40 prozentiger Anteil an der Reichszuwachssteuer

LS.
18.}

1. —
2. Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe
 (Gemeindeschaden)
3.
zu
RB

6. Baulandstener
7. Einwohnersteuer
3. Rekognitionsgebühr °)
9. Fremdenwohnsteuer (bis 30. Nov. 1925)
10. Getränkesteuer auf Wein. Schaumwein, Bier.
Branntwein ”)
11. Gassteuer
12. Zuschläge zur Reichsgrunderwerbsteuer
13, Hundesteuer
14. Wertzuwachssteuer ?)

15. Vergnügungsteuer
16. Sonstige Steuern auf Grund Art. 25 des Ge
meindesteuergesetzes vom 30. Juli 1923
"91 Der 1995

1) Gemäß $ 59 des Reichserbschaftsteuergesetzes, — ?!) Gemäß $& 58 des Reichserbschaftsteuergesetzes 30 vH der Reichs
steuer. — 2) Einzelne Tarifnummern des Sportelgesetzes haben Steuercharakter, —“*) Von den Gemeinden des Oberamtsbezirk‘
Auf der Grundlage der direkten Staatssteuern in Anlehnung an die Gemeindebesteuerung zu entrichten. — *} Von
len Gemeinden des Oberamtsbezirks auf der Grundlage der direkten Landessteuern in Anlehnung an die Gemeinde
besteuerung auf der Grundlage der Gemeinderechnungsanteile der Reichseinkommen- und Körperschaftsteuer und 2
L, April 1926 außerdem nach dem Anteil der Wohnbevölkerung zu entrichten. °) Wird von den Bürgern erhoben, die da“
15. Lebensjahr vollendet haben und nicht im Gemeindebezirk wohnen. — 7) Ab. 1. April 1927 darf nur noch der örtliche
Verbrauch von Bier versteuert werden. Die Gemeinden mit mehr als 4 000 Einwohner sind zur Besteuerung verpflichtet. —
‘) Wird lediglich als Zusehlag zum Grundsteuerkapital im Rahmen der Gemeindeumlage erhoben, — *) Die Gemeinde”
‚ind verpflichtet, ab 1. Okt. 1925 eine Wertzuwachssteuer bei Veräußerung von Erwerbungen in der Zeit vom 1. Ja®-919
 bis 31. Dez. 1924 zu erheben. In den übrigen Fällen kann sie erhaben werden.
            
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