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pazität fehlt. Sodann ist aber — wie jeder Mensch des praktischen
Lebens weiß — in einer Betriebsverwaltung Vielköpfigkeit der Leitung
besonders vom Übel.
Eine solche Verwaltungsform sichert die nötige Freiheit der Bewegung.
Das ist besonders für die Übergangszeit wichtig. Die Reichseisenbahngesellschaft
wäre in der Lage, die Eisenbahnen sofort zu übernehmen
und sie zunächst, wie oben angegeben, für die Rechnung der
bisherigen Eigentümer zu führen. In welcher Form dann die endgültige
Auseinandersetzung zu erfolgen hätte, würde damit eine Frage
zweiter Linie. Mit den Aktiven könnten dann entweder die Passiven,
d. h. die Eisenbahnschulden, übernommen werden, oder es würden die
Eisenbahnschulden den Bundesstaaten belassen und der Gegenwert in
Schuldverschreibungen der Reichseisenbahngesellschaft gegeben werden
können. Weniger tiefgreifend wäre eine andere Regelung, die den
Bundesstaaten das Eigentum an den Bahnlinien beläßt, aber den Betrieb,
die Berwaltung und die Nutzung der Eisenbahnen der Gesellschaft
in einer Rechtsform überträgt, die ähnlich einer Pachtung wirken
würde. Es würde hier ein Gebilde entstehen, das Ähnlichkeit enthielte
mit dem finanziellen Aufbau der Preußisch-Hessischen Eisenbahngemeinschaft.
In letzterem Falle würden die Bundesstaaten
als solche ihre Vertreter im Verwaltungsrat behalten und damit
einen nicht unerheblichen partikularen Einfluß auszuüben in der Lage
sein. (Vergleiche das im ersten Kapitel Gesagte.)
Im einzelnen wäre die Organisation der Reichseisenbahngesellschaft
etwa wie folgt zu denken:
Das Aufsichtsrecht des Reiches würde durch ein Reichsamt
(Reichsoerkehrsamt oder Reichseisenbahnamt) ausgeübt werden.
Der Reichspräsident würde die leitenden Beamten (die Mitglieder
des Reichseisenbahndirektoriums, der Eisenbahnrechnungskammer, der
Generaldirektionen und der Betriebsdirektionen) ernennen.
Er hat das Recht, ungesetzliche Beschlüsse des Verwaltungsrats, des
Direktoriums und der Generaldirektionen aufzuheben, die Verwaltung
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten (nötigenfalls durch Ordnungsstrafen)
anzuhalten, Berichte und Auskünfte sowohl von dem Reichseisenbahndirektorium
wie von der Eisenbahnrechnungskammer zu erfordern,
auch einen Kommissar bei dem Verwaltungsrat sowie bei dem
Reichseisenbahnrat zu bestellen, der auf Verlangen jederzeit gehört
werden muß.
Der Reichspräsident erläßt die Verwaltungsordnung für die Reichseisenbahnen
und die Geschäftsordnung des Reichseisenbahndirektoriums
auf Vorschlag des Verwaltungsrats.
Die Organe der Reichseisenbahngesellschaft sind
folgende: