Full text : Die Reichseisenbahnen

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pazität  fehlt.  Sodann  ist  aber  —  wie  jeder  Mensch  des  praktischen
Lebens  weiß  —  in  einer  Betriebsverwaltung  Vielköpfigkeit  der  Leitung
besonders  vom  Übel.
Eine  solche  Verwaltungsform  sichert  die  nötige  Freiheit  der  Bewegung. ­
  Das  ist  besonders  für  die  Übergangszeit  wichtig.  Die  Reichseisenbahngesellschaft ­
  wäre  in  der  Lage,  die  Eisenbahnen  sofort  zu  übernehmen ­
  und  sie  zunächst,  wie  oben  angegeben,  für  die  Rechnung  der
bisherigen  Eigentümer  zu  führen.  In  welcher  Form  dann  die  endgültige ­
  Auseinandersetzung  zu  erfolgen  hätte,  würde  damit  eine  Frage
zweiter  Linie.  Mit  den  Aktiven  könnten  dann  entweder  die  Passiven,
d.  h.  die  Eisenbahnschulden,  übernommen  werden,  oder  es  würden  die
Eisenbahnschulden  den  Bundesstaaten  belassen  und  der  Gegenwert  in
Schuldverschreibungen  der  Reichseisenbahngesellschaft  gegeben  werden
können.  Weniger  tiefgreifend  wäre  eine  andere  Regelung,  die  den
Bundesstaaten  das  Eigentum  an  den  Bahnlinien  beläßt,  aber  den  Betrieb, ­
  die  Berwaltung  und  die  Nutzung  der  Eisenbahnen  der  Gesellschaft
in  einer  Rechtsform  überträgt,  die  ähnlich  einer  Pachtung  wirken
würde.  Es  würde  hier  ein  Gebilde  entstehen,  das  Ähnlichkeit  enthielte
mit  dem  finanziellen  Aufbau  der  Preußisch-Hessischen  Eisenbahngemeinschaft. ­
  In  letzterem  Falle  würden  die  Bundesstaaten ­
  als  solche  ihre  Vertreter  im  Verwaltungsrat  behalten  und  damit
einen  nicht  unerheblichen  partikularen  Einfluß  auszuüben  in  der  Lage
sein.  (Vergleiche  das  im  ersten  Kapitel  Gesagte.)
Im  einzelnen  wäre  die  Organisation  der  Reichseisenbahngesellschaft
etwa  wie  folgt  zu  denken:
Das  Aufsichtsrecht  des  Reiches  würde  durch  ein  Reichsamt
  (Reichsoerkehrsamt  oder  Reichseisenbahnamt)  ausgeübt  werden.
Der  Reichspräsident  würde  die  leitenden  Beamten  (die  Mitglieder
des  Reichseisenbahndirektoriums,  der  Eisenbahnrechnungskammer,  der
Generaldirektionen  und  der  Betriebsdirektionen)  ernennen.
Er  hat  das  Recht,  ungesetzliche  Beschlüsse  des  Verwaltungsrats,  des
Direktoriums  und  der  Generaldirektionen  aufzuheben,  die  Verwaltung
zur  Erfüllung  ihrer  gesetzlichen  Pflichten  (nötigenfalls  durch  Ordnungsstrafen) ­
  anzuhalten,  Berichte  und  Auskünfte  sowohl  von  dem  Reichseisenbahndirektorium
  wie  von  der  Eisenbahnrechnungskammer  zu  erfordern, ­
  auch  einen  Kommissar  bei  dem  Verwaltungsrat  sowie  bei  dem
Reichseisenbahnrat  zu  bestellen,  der  auf  Verlangen  jederzeit  gehört
werden  muß.
Der  Reichspräsident  erläßt  die  Verwaltungsordnung  für  die  Reichseisenbahnen ­
  und  die  Geschäftsordnung  des  Reichseisenbahndirektoriums
auf  Vorschlag  des  Verwaltungsrats.
Die  Organe  der  Reichseisenbahngesellschaft  sind
folgende:
            
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