Full text : Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928

Hinblick auf das ortschaftliche Eigentum an solchen Anlagen, also auf Grund der Verpflichtung
 zur Erhaltung des Grundstockvermögens, sodann aber auch aus Gründen der
allgemeinen Wohlfahrtspflege!). In der Pfalz war der Einführung der Gemeindeordnung
zon 1869 eine etwas andere Entwicklung vorausgegangen. Die Vereinigungen von Gemeinden
 und die Angliederungen an solche führten unter der Herrschaft der früheren Gesetze
 in der Regel zu einer innigeren Verschmelzung innerhalb der politischen Gemeinde.
Mit Ausnahme des Gemeindenutzungs-Vermögens, an dessen Erträgnissen die Bürger das
Nutzungsrecht hatten, wurde alles gemeinsam, die ganze Polizeiverwaltung, alle Lasten und
Rechte. Auch die Renten des für Erfüllung der Gemeindezwecke bestimmten Korporations-Vermögens
 flossen in die gemeinschaftliche Gemeindekasse und wurden zu gemeinsamen
Zwecken ohne Ausscheidung verwendet. Für die Wahrung administrativer Befugnisse der
Ortschaften kam daher dem Art. 85 der pfälzischen Gemeindeordnung nicht die Bedeutung
zu wie dem Art. 153 der.rechtsrheinischen Gemeindeordnung ?).
Mit dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes vom 22. Mai 1919
hörten die Ortschaften für die Folge auf, gesetzliche. Träger öffentlich-rechtlicher Pflichten
ler Gemeinde zu sein (Art. 38/29 der beiden Gemeindeordnungen). Diese Pflichten gingen
auf die Gemeinden über, gleichzeitig auch das öffentliche Eigentum, soweit es den Ortschaften
 zustand und den Zwecken des Art. 38/29 der beiden Gemeindeordnungen diente
(Art. 28 SG. mit 8 28 der Vollzugsanweisung). Freiwillig, jedoch nur zu Lasten des der
Ortschaft. verbliebenen Ortschafts- oder Stiftungsvermögens, konnten die Ortschaften solche
Verpflichtungen noch weiter erfüllen. ‘U. a. gingen auch die öffentlichen Brunnen und
Nasserleitungen der Ortschaften auf die Gemeinden über.
Nach den Bestimmungen der Bayerischen Gemeindeordnung von 1927 bleibt
las bisherige Verwaltungsvermögen der Ortschaft im Eigentum und in der Verwaltung der
Gemeinde; die in Art. 28 festgelegten Verpflichtungen der Gemeinde sind von dieser, nicht
von der Ortschaft, zu erfüllen®), darunter auch die Herstellung und Unterhaltung von
Feuerlöschanstalten und Wasserversorgungsanlagen in dem bereits geschilderten Umfang.
Wenn jedoch die Unterhaltung von öffentlichen Brunnen und Wasserleitungen in der Ortschaft
 vor dem Inkrafttreten des Selbstverwaltungsgesetzes nach Herkommen oder aus
ainem anderen Rechtsgrunde von den Ortschaften aus ihrem, durch das Selbstverwaltungszesetz
 auf die Gemeinde nicht übergegangenen Vermögen bestritten wurde, so kann
ler Gemeinderat verlangen, daß die Ortschaften nach ihrer Wahl diese Aufgaben
auch künftig erfüllen oder die entsprechenden Aufwendungen der Gemeinde ersetzen, soweit
lie Erträgnisse des Ortschaftsvermögens hierzu ausreichen (Art. 62 Abs. II GO.).-Eine
 tatkräftige Förderung der Wasserversorgung von Staats wegen beyann
 in Bayern im Jahre 1878. Sie bestand in der Schaffung des Technischen Bureaus
ijür Wasserversorgung im Staatsministerium des Innern und in der Gewährung von
Zuschüssen zu den Baukosten der Wasserversorgungsanlagen. Durch Allerhöchstes
 Signat König Ludwigs II. vom 5. Januar 1878 wurde dem Königlichen Staatsministerium
 des Innern vom 1. Februar 1878 an ein sachkundiger Techniker für das
öffentliche Wasserversorgungswesen beigegeben. Die Min.-Entschl. vom 30. März 1878
wies dem Technischen Bureau folgende Aufgaben zu: Die allgemeinen technischen
 Vorerhebungen für gemeindliche Wasserversorgungs-Unternehmungen, die Ausarbeitung
 der Baupläne und Kostenanschläge, die Leitung der Bauausführung, die Abnahmeprüfung
 der fertiggestellten Anlagen mit Überweisung der Werke an die Gemeinden
ınd zeitweise weitere Besichtigungen der in Betrieh genommenen Werke, Die Atısarheitung

N Vgl. Kahr, Bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diesseits des
Rheins, Bd. I, Erläuterungen zu Art. 5 und 153.
?) Vgl. Wand, Die Gemeindeordnung für die Pfalz, Erläuterungen zu Art. 5 und 85.
5 Vel. Helmreich-Rock., Handausgabe der Bayerischen Gemeindeordnung, Anm. 5 zu Art. 62.
            
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