Full text : Die Wasserversorgung in Bayern nach dem Stande vom 1. 1. 1928

aützige Zwecke abzutreten, oder mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit beschweren
zu lassen. Zu den Unternehmungen, für. welche diese Zwangsabtretung erfolgen kann,
gehört auch die Herstellung öffentlicher Wasserleitungen. In Ergänzung der einschlägigen
Bestimmungen des Zwangsenteignungsgesetzes erklärt Art. 153 WG. Zwangsenteignung u. a.
als zulässig für Herstellung und Unterhaltung genossenschaftlicher Trink- und Nutzwasserleitungen.
 sowie, anknüpfend -an die Bestimmung des Art. 38 des Wasserbenützungsgesetzes
zon 1852, zur Inanspruchnahme von Grund- und Quellwasser, das für öffentliche Zwecke,
insbesondere zur Befriedigung des unabweisbaren wirtschaftlichen Bedürfnisses einer Gemeinde
 oder einer Ortschaft notwendig ist. Unter Umständen — was namentlich bei
Wasserversorgungsunternehmungen wichtig ist — kann an Stelle der Abtretung des Eigenums
 auch die Belastung mit einer Dienstbarkeit treten (Art. 155 WG. mit 8 261 der Voll
zugsvorschriften). Die Zwangsabtretung erfolgt nach. vorgängiger rechtskräftiger admini
strativ-richterlicher Entscheidung und gegen vorgängige volle Entschädigung.
Das Eigentum am Grundstück oder das sonstige private Verfügungsrecht darüber
zeben aber noch nicht die Befugnis zur beliebigen Verwendung des darin enthaltenen
ärundwassers und des darauf entspringenden Quellwassers. Die Zutageförderung
>der Ableitung von Grund- und Quellwasser unterliegt nach Art. 19 WG.
der Erlaubnis der Verwaltungsbehörde; nur für die Anlage von Brunnen, ‚welche
vorübergehenden Zwecken oder dem eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf einschließlich des
Bedarfs für landwirtschaftliche Nebenbetriebe dienen, ist sie nicht erforderlich. Die Eraubnis
 ist zu versagen oder an Bedingungen zu knüpfen, wenn und soweit Rücksichten
des Gemeinwohls es erfordern. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn durch
die Zutageförderung oder Ableitung von Grund- und Quellwasser einer Gemeinde oder
Ortschaft das notwendige Trink- und Nutzwasser entzogen würdet). Überhaupt bietet
Art. 19 WG. den Verwaltungsbehörden die gesetzliche Handhabe für eine planmäßige Ver-;eilung
 der Grund- und Quellwasservorräte und damit für eine dem Wohle der Allgemeinheit
 dienende Regelung der Wasserversorgung.
Schwere Beeinträchtigungen können der Wasserversorgung durch Verunreinigungen
des Wassers erwachsen. Das Wasser kann dadurch die Eignung zum Genuß für Menschen
and Tiere sowie zu Brauch- und Wirtschaftszwecken verlieren. Durch verunreinigtes Wasser
können auch schwere gesundheitliche Schädigungen verursacht werden. Daher sind die
zesetzlichen Vorschriften über die Reinhaltung der Gewässer von größter Wichtigkeit,
[n Betracht kommen hier namentlich die Bestimmungen in Art. 37 ff. mit Art. 202 Ziff. 1
les Wassergesetzes. Sie bezwecken die Verhütung von schädlichen Einwirkungen auf das
Wasser, welche durch Einbringung von festen Stoffen und durch Zuführung von Flüssigkeiten
 und anderen nicht festen Stoffen entstehen. Aber auch andere Gesetze greifen hier
‚schützend ein, so 88 324 und 326 RStGB., welche u. a. die Vergiftung von Brunnen oder
Wasserbehältern, welche zum Gebrauche anderer dienen, sowie die Beimischung von gesundheitzerstörenden
 Stoffen bei solchen Anlagen mit schweren Strafen bedrohen. Dem
Schutze der Brunnen gegen Verunreinigung dient auch die im Interesse allgemeiner Sicherneit
 bestehende Strafdrohung in Art. 367. Ziff. 12 RStGB., die‘ sich gegen Verstöße in
3Zezug auf ordnungsmäßige Überdeckung und Verwahrung der Brunnen richtet. Nach
Art. 92 des bayer. Polizeistrafgesetzbuches wird bestraft, wer das zum Genusse für Menschen
oder Tiere bestimmte Wasser in Brunnen, Zisternen, Leitungen oder in den zum Ööffent-.ichen
 Gebrauche bestimmten Quellen oder Bächen unbefugt verunreinigt oder verdirbt,
nach Art. 95 dieses Gesetzes, wer öffentliche Brunnen, Wasserleitungen aus Bosheit oder
Mutwillen besudelt. In diesen gesetzlichen Bestimmungen finden auch die entsprechenden
oberpolizeilichen, bezirkspolizeilichen und ortspolizeilichen Vorschriften über die Reinhaltung

') Vgl, Brenner-Fergg, Das bayerische Wassergesetz, Anm. 14 zu Art. 19.
            
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