Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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In Belgien und in Frankreich bestehen für die Seeleute besondere 
Gesetze. Sie gelten für alle Schiffe, die die nationale Flagge führen, 
ohne Rücksicht auf den jeweiligen Aufenthaltsort. 
5 8. — Die Gesetzgebung der Staaten 
und ihre Durchführungsergebnisse 
BELGIEN 
Dıe PFLICHTVERSICHERUNG DER SEERLEUTE 
Das Krankheitsrisiko der Seeleute wird von den Reedern und von der 
Hilfs- und Fürsorgekasse getragen. 
Die Verpflichtungen der Reeder 
Nach‘ dem Handelsgesetzbuch haben die Reeder die Kosten für die 
Entschädigung, die Krankenpflege und die Heimschaffung der Seeleute 
und Offiziere sowie überhaupt der während einer Reise erkrankten oder im 
Schiffsdienst verletzten Mitglieder der Besatzung der Handelsflotte zu 
tragen (Art. 109 des Handelsgesetzbuches). Zwischen belgischen und 
iremden. Seeleuten wird kein Unterschied gemacht. Die Vorschriften des 
Handelsgesetzbuches gelten ohne Rücksicht auf das Gehalt, die Dienstlei- 
stungen oder den Rang der Beteiligten. Die Staatsangehörigkeit des Schiffes 
Ken die einzige Voraussetzung für die Anwendung der Art. 102 ff, des 
esetzes. 
Die Hilfs- und Fürsorgekasse 
Zu der Hilfs- und Fürsorgekasse der Seeleute haben alle Kapitäne, 
zweiten Kapitäne, Maschinisten, Offiziere, Unteroffiziere, Matrosen, Heizer, 
ÖÜberstewards, Köche, Jungmänner und Schiffsjungen, die unter belgischer 
Flagge fahren und in die Musterrolle eingetragen sind, Beiträge zu leisten. 
Sie geniessen auch die Versicherungsleistungen dieser Kasse (Art. 2 der 
Kassensatzung). . 
Weder an den Lasten noch an den Leistungen der Kasse nehmen teil : 
1. die Seeleute im Dienste des Staates ; 
2. die Seefischer und die fremden. Seeleute, die in überseeischen Ländern 
als Ersatz oder zur Auffüllung einer Schiffsmannschaft, die ganz 
oder teilweise die Besatzung eines belgischen Schiffes bildet, für 
aine oder mehrere Zwischenreisen angemustert und sodann in einem 
überseeischen Hafen wieder abgemustert sind (Art. 2 und 12 der 
Kassensatzung). 
Diese beiden letzteren Klassen von Seeleuten geniessen nur den Schutz 
der Vorschriften des Handelsgesetzbuches. Anscheinend gilt das gleiche 
für die nicht im Artikel 2 des Kassenstatuts aufgeführten Klassen des 
Personals, z.B. die Bordkommissare und die Radiotelegraphisten. Die durch 
die Hilfskasse geschaffene Versicherung hat also ein Ongeres Anwendungs- 
gebiet als die Fürsorge, die sich aus dem Handelsgesetzbuch ergibt. Während 
die Artikel 102 ff, dieses Gesetzes auf alle Personen Anwendung finden, 
die sich als Arbeitnehmer auf belgischen Schiffen einschiffen, versichert 
die Kasse nicht die Risiken, denen gewisse Gruppen von Seeleuten ausgesetzt 
sind : Fischer, fremde Seeleute, die in Uebersee ein- und ausgeschifft werden, 
auch das seefahrende Personal, dem bestimmte Dienstleistungen obliegen, 
z.B. Radiotelegraphisten und Bordkommissare. 
FREIWILLIGE VERSICHERUNG 
Die freiwillige Versicherung ist durch Art. 7 des Kassenstatuts geregelt. 
Sie ist ausschliesslich den früheren Mitgliedern vorbehalten, welche 6 Monate 
aindurch ohne eine ihre Wiederaufnahme bedingende Anstellung geblieben
	        
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