Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Das Streben. .

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sich als adäquate Erfüllung in Beziehung zu einem Streben
darstellt, in welchem auf jene als Gegenstand emotionaler
Gegnerschaft zu anderer Seele wahr gedachte Wirkung
gezielt wurde. Jedes Streben, in welchem auf „Gewalt“ gezielt wird,
nennen wir ein „Gewalt-Streben“, das in solchem Streben gewußte
„eigene gegenwärtige Tun“ ein „Gewalt-Tun“ (eine „Gewalt-Tätigkeit“)
 und jenen Menschen, dem solches Verhalten zugehört, einen
„Gewalt-Tätigen“. Von der „Gewalt“ („Gewaltwirkung‘“) müssen wir
die „Gewalt-Streben erfüllende Wirkung“ unterscheiden, als welche
sich jede Wirkung darstellt, die bloß eine adäquate Erfüllung in Beziehung
 zu einem Streben darstellt, in welchem auf jene als Gegen-Stand
 emotionaler Gegnerschaft zu anderer Seele gedachte Wirkung gezielt
 wurde, die aber keine Erfüllung eines emotional ungünstigen Seelenaugenblickes
 einer anderen Seele darstellt, weil der nach Gewalt
Strebende jene Wirkung irrtümlich als Gegenstand emotionaler
Gegnerschaft zu anderer Seele gedacht hat. Als „Gewalt“ ist eben eine
Wirkung nur in zweifacher Erfüllungsbeziehung bestimmt, nämlich
in Erfüllungsbeziehung zu zwei Seelenaugenblicken emotionaler Gegner.
Von diesen beiden Erfüllungsbeziehungen muß nur jene zum Streben
des einen emotionalen Gegners eine Beziehung adäquater Erfüllung
sein, während die andere Erfüllungsbeziehung auch eine Beziehung inadäquater
 Erfüllung sein kann. Ferner kann es sich bei diesen Erfüllungen
 um Erfüllungen im eigentlichen Sinne („früher Vorgestelltes
als nunmehr Wahrgenommenes‘“) oder auch um Erfüllungen im uneigentlichen
 Sinne („früher Vorgestelltes als nunmehr Wahrnehmbares“)
 handeln. Insbesondere stellt sich eine Wirkung auch dann als
Gewalt dar, wenn jener, der die Wirkung emotional ungünstig gedacht
hat, um die Erfüllung des von ihm emotional ungünstig Vorgestellten
Entweder überhaupt nicht oder nicht als „Gewalt“ weiß. Wer z. B.
von jemandem einen Schlag über den Kopf erhält, so daß er sofort
fot zu Boden stürzt, weiß gar nicht und kann nie wissen um jene
Wirkung, welcher sein Tod folgte, aber jene Wirkung stellt sich trotzdem
 selbstverständlich als „Gewalt“ dar. Hat ferner z. B. A dem B
absichtlich Gift verabreicht, so muß B im Augenblicke, da er Schmerzen
zu fühlen beginnt, nicht wissen, daß ihm eine Wirkung als „Gewalt“
Zugehörig geworden ist, sondern er kann auch annehmen, er sei „rein
Zufällig“ erkrankt. Trotzdem liegt aber „Gewalt“ vor, weil Wirkung,
die in jener zweifachen Erfüllungsbeziehung steht.
„Gewalt“ liegt nur dann vor, wenn eine Wirkung Sich auch als
adäquate Erfüllung eines Strebens darstellt, in welchem jene Wirkung
als von einem Anderen emotional ungünstig gedacht gewußt
wurde, keineswegs aber schon dann, wenn der Strebende jene Wirkung
bloß als solche gedacht hat. welche ein Anderer als mit seiner Un-
            
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