Vergemeinschaftung und Gemeinschaft. 219
sich hinsichtlich einer besonderen Seele als „Eigenseelisches“ darstellt,
zugleich „Anderseelisches“, so ist es jener besonderen Seele und der
anderen Seele „gemeinsam“. „Anderseelisches“ muß also keineswegs
„fremdes Seelisches“ sein, vielmehr bezeichnen wir als in Beziehung zu
besonderer Seele (bzw. besonderen Seelen) „fremdes Seelisches“
alles Seelische, das jener Seele (bzw. jenen Seelen) nicht zugehört,
gleichgültig, ob es überhaupt besonderer Seele zugehört oder nicht.
Weiß z. B. A, „daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zu-
gehörigkeit zu A dessen „Eigenseelisches“ dar, weiß ferner auch B,
„daß C krank ist“, so stellt dieser Gedanke in seiner Zugehörigkeit zu
B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, aber keineswegs „fremdes
Seelisches“ dar, da ja dieser Gedanke eben auch dem A zugehört. Hat
hingegen z. B. A an irgendeinem besonderen Ereignisse Lust, B an
diesem besonderen Ereignisse Unlust, so ist jene Lust „Eigenseelisches“
des A, jene Unlust des B in Beziehung zu A „Anderseelisches“, zu-
gleich aber auch „fremdes Seelisches“, da ihm diese Unlust nicht zu-
gehört. Eine „fremde Seele“ (ein „Fremder“) ist in Beziehung zu
einer besonderen Seele jene andere Seele, welcher ein jener ersteren
Seele „fremdes“ Seelisches zugehört, Keineswegs dürfen also die im
gewöhnlichen Sprachgebrauche mit gleichem Sinne ausgestatteten Worte
„andere Seele“ und „fremde Seele“ in genauer Rede vertauscht werden,
da für jeden von uns ein „Anderer“ nur insoweit ein „Fremder“
ist, als ihm uns selbst nicht zugehöriges Seelisches zugehört, insoweit
‘hm _aber uns selbst zugehöriges Seelisches zugehört, er für uns nicht
„Fremder“, sondern „Gemeinschafter“ ist. Wer in Beziehung zu einer
besonderen Seele (bzw. zu besonderen Seelen) ein „Fremder“ ist, ist
auch stets in Beziehung zu jener besonderen Seele (bzw. zu jenen be-
Sonderen Seelen) ein „Einsamer“, da ihm „einsames Seelisches“ zugehört,
also Seelisches, das jener anderen Seele (bzw. jenen anderen Seelen)
Nicht zugehört. Mit den Worten „einsames Seelisches“ wird jedoch
ein besonderes Seelisches insbesondere in Zu gehörigkeit zu nur
einer von mehreren Seelen gekennzeichnet, hingegen wird jenes Seelische
als „fremdes Seelisches“ insbesondere in Sonderung von den anderen
us jenen mehreren Seelen gekennzeichnet. Als „Fremdheit“ be-
Zeichnen wir jene Beziehung. zwischen zwei Seelen, welche dadurch
begründet ist, daß einer besonderen Seele ein besonderes Seelisches, der
anderen Seele aber ein anderes als jenes besondere Seelische zugehört,
Den Gegensatz zur „Fremdheit“ bildet aber die „Gemeinschaft“
„Einigkeit“, Es wurde bereits im früheren Zusammenhange hervor-
gehoben, daß alle Seelen stets in allen Augenblicken eine Bestimmt-
heit gemeinsam haben, nämlich die einfache Subjektbestimmtheit, Haben
Hün zwei Seelen außer der Subjektbestimmtheit noch eine andere Be-
Stimmtheit gemeinsam, so besteht zwischen ihnen eine Beziehung, welche