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gabeadressat habe sich nicht in der gewünschten Weise oder aber in der
gefürchteten Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirklichung
eines auf den Kundgabeadressaten bezogenen Unwertes abgibt.
Deshalb besteht auch kein ‚Sollen‘ eines B, wenn ein A. denkt: „Wenn
B meinen Garten betritt, werde ich ihn verprügeln‘“, und es besteht
auch kein „Sollen‘ des B, wenn A ihm ohne Anspruchabsicht mitteilt:
„Wenn Sie meinen Garten betreten, werde ich Sie verprügeln‘“. Solche
Mitteilung wird ohne Anspruchabsicht gemacht, wenn etwa A keineswegs
fürchtet, sondern wünscht, daß B wieder seinen Garten betreten
möge, damit er ihn dann verprügeln könne, ihn also auch dieses Betreten
gar nicht verbieten, vielmehr nur dem B — um ihn zu ärgern
oder ihn zum Betreten des Gartens anzuregen — mitteilen will, daß er
ihn, wenn er den Garten betrete, verprügeln werde, welche den B betreffende
Unwertverwirklichungslage aber schon vor jener Kundgabe,
also nicht mit dem Wissen des A um diese geschehene Kundgabe besteht.
Erkennt aber B aus den Umständen, daß A ihm mit solchen
Worten keineswegs den Wunsch kundgeben wollte, daß er (B) den
Garten. nicht betrete, vielmehr nur seine Absicht, den B bei Gelegenheit
seines Betretens des Gartens zu verprügeln, so ergibt sich bei ihm
auch kein Anspruchglaube, obwohl er: um ein „hypothetisches Urteil
des A über dessen durch besonderes Verhalten des B bedingtes besonderes
Wollen‘, also um ein besonderes ‚‚Vorhaben‘‘ des A weiß,
Ähnlich liegt der Fall, wenn etwa A dem B sagt: „Wenn Sie mich
in Gegenwart des C um Geld bitten, werde ich mit Ihnen in dessen
Gegenwart grob werden‘‘, wobei A. keinen Anspruch erhebt, und deshalb
auch noch etwa die Worte hinzufügt: „Ich sage Ihnen das nur in
[hrem Interesse, mir ist das natürlich gleichgültig‘. In solchem
Falle gibt A einen durch besonderes Verhalten „bedingten‘“ Willen zu
eigenem, für den B unwertigem Verhalten kund, er erhebt aber keinen
Anspruch, sondern weiß und läßt den B erkennen, daß zwar die mittelbare
wirkende Bedingung für sein etwaiges, für den B unwertiges
Verhalten eine eigene Wahrnehmung besonderen Verhaltens des B,
dessen grundlegende Bedingung aber keineswegs sein
eigenes Wissen um ein dem B kundgegebenes eigenes
Wünschen oder Fürchten, sondern etwa sein eigenes Wissen
wäre, daß bei freundlicher Aufnahme solcher in Gegenwart des C gestellter
Bitte auch C eine derartige Bitte an A richten würde. Ein
Anspruch ist also als „hypothetisches Urteil über einen eigenen bedingten
Willen‘‘, als „Vorhaben-Erklärung“ durchaus nicht bestimmt, wie sich
schon aus dem Gesagten ergibt, ganz abgesehen von der Erwägung,
daß solche Bestimmung überhaupt nicht auf jene zahlreichen Fälle
passen würde, in welchen etwa ein A an einen B ein Gebot unter bestimmter
Drohung richtet, nachdem er bereits vorher einem C den
V. Kapitel.