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gabeadressat habe sich nicht in der gewünschten Weise oder aber in der
gefürchteten Weise verhalten, die wirkende Bedingung für die Verwirk-
lichung eines auf den Kundgabeadressaten bezogenen Unwertes abgibt.
Deshalb besteht auch kein ‚Sollen‘ eines B, wenn ein A. denkt: „Wenn
B meinen Garten betritt, werde ich ihn verprügeln‘“, und es besteht
auch kein „Sollen‘ des B, wenn A ihm ohne Anspruchabsicht mitteilt:
„Wenn Sie meinen Garten betreten, werde ich Sie verprügeln‘“. Solche
Mitteilung wird ohne Anspruchabsicht gemacht, wenn etwa A keines-
wegs fürchtet, sondern wünscht, daß B wieder seinen Garten betreten
möge, damit er ihn dann verprügeln könne, ihn also auch dieses Be-
treten gar nicht verbieten, vielmehr nur dem B — um ihn zu ärgern
oder ihn zum Betreten des Gartens anzuregen — mitteilen will, daß er
ihn, wenn er den Garten betrete, verprügeln werde, welche den B be-
treffende Unwertverwirklichungslage aber schon vor jener Kundgabe,
also nicht mit dem Wissen des A um diese geschehene Kundgabe be-
steht. Erkennt aber B aus den Umständen, daß A ihm mit solchen
Worten keineswegs den Wunsch kundgeben wollte, daß er (B) den
Garten. nicht betrete, vielmehr nur seine Absicht, den B bei Gelegen-
heit seines Betretens des Gartens zu verprügeln, so ergibt sich bei ihm
auch kein Anspruchglaube, obwohl er: um ein „hypothetisches Urteil
des A über dessen durch besonderes Verhalten des B bedingtes be-
sonderes Wollen‘, also um ein besonderes ‚‚Vorhaben‘‘ des A weiß,
Ähnlich liegt der Fall, wenn etwa A dem B sagt: „Wenn Sie mich
in Gegenwart des C um Geld bitten, werde ich mit Ihnen in dessen
Gegenwart grob werden‘‘, wobei A. keinen Anspruch erhebt, und des-
halb auch noch etwa die Worte hinzufügt: „Ich sage Ihnen das nur in
[hrem Interesse, mir ist das natürlich gleichgültig‘. In solchem
Falle gibt A einen durch besonderes Verhalten „bedingten‘“ Willen zu
eigenem, für den B unwertigem Verhalten kund, er erhebt aber keinen
Anspruch, sondern weiß und läßt den B erkennen, daß zwar die mittel-
bare wirkende Bedingung für sein etwaiges, für den B unwertiges
Verhalten eine eigene Wahrnehmung besonderen Verhaltens des B,
dessen grundlegende Bedingung aber keineswegs sein
eigenes Wissen um ein dem B kundgegebenes eigenes
Wünschen oder Fürchten, sondern etwa sein eigenes Wissen
wäre, daß bei freundlicher Aufnahme solcher in Gegenwart des C ge-
stellter Bitte auch C eine derartige Bitte an A richten würde. Ein
Anspruch ist also als „hypothetisches Urteil über einen eigenen bedingten
Willen‘‘, als „Vorhaben-Erklärung“ durchaus nicht bestimmt, wie sich
schon aus dem Gesagten ergibt, ganz abgesehen von der Erwägung,
daß solche Bestimmung überhaupt nicht auf jene zahlreichen Fälle
passen würde, in welchen etwa ein A an einen B ein Gebot unter be-
stimmter Drohung richtet, nachdem er bereits vorher einem C den
V. Kapitel.