Vergesellschaftung und Gesellschafr. 265
schied liegt zu Grunde der bekannten Unterscheidung der „Rechts-An-
sprüche“, welche — wie man sagt — „nur auf äußeres Verhalten
zielen“, von den „sittlichen Ansprüchen“, welche — wie man sagt — „auch
auf inneres Verhalten zielen“. „Anspruch-Schein-Erfüllung“
nennen wir jedes dem Adressaten eines besonderen Anspruches zuge-
hörige Leibliche, welches die wirkende Bedingung für jemandes irrigen
Gedanken abgibt, daß der Adressat jenes Anspruches den Anspruch
erfüllt habe. Eine „Anspruch-Schein-Erfüllung“ kann entweder eine
„wissentliche (absichtliche oder quasi-absichtliche) An-
Spruch-Schein-Erfüllung“ oder eine „unwissentliche An-
sSpruch-Schein-Erfüllung“ sein,
Ein Anspruch kann ferner entweder ein „qImmanent gerichteter
Anspruch“ oder ein „transzendent gerichteter Anspruch“ sein.
Ein „immanent gerichteter Anspruch“ liegt vor, wenn der Anspruch-
erheber weiß, daß ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens
zugehörig sein wird, sein Anspruch sich also für ihn ‚‚immanent“ er-
füllen werde. Ein Ansprucherheber kann die Erfüllung seines „An-
Spruch-Zieles‘“ in verschiedener Weise erfahren, nämlich entweder a) da-
durch, daß er besonderes Leibliches des Anspruchadressaten wahr-
ıimmt und als Anspruch erfüllendes Verhalten versteht oder b) da-
durch, daß er nur die von ihm gewollte Leistung, bzw. Quasi-Leistung
des Anderen wahrnimmt, und daraus einen „anzeichengemäßen Glauben‘
an die Ansprucherfüllung gewinnt oder c) dadurch, daß er durch jeman-
des Behaupten einen bedeutungsgemäßen Glauben an die Anspruch-
erfüllung gewinnt. Im letzteren Falle kann die Erfahrung der An-
S;prucherfüllung dem Ansprucherheber auch durch eine Behauptung des
Anspruchadressaten zugehörig werden. Ein „transzendent gerichteter
Anspruch“ liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber weiß, daß
ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens nicht zugehörig
sein wird, sein Anspruch sich also für ihn „transzendent“ erfüllen
Wird. „„Transzendent gerichtete Ansprüche‘ sind wieder entweder „wegen
Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent gerichtete An-
Sprüche“ oder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzen-
dent gerichtete Ansprüche“. Ein „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit
Yanszendent gerichteter Anspruch‘ liegt immer dann vor, wenn jemand
von einemAnderen ein Verhalten für einen Weltzeitpunkt beansprucht,
Welcher nach dem Wissen des Anspruch-Erhebers erst nach seinem, des
Anspruch-Erhebers, Tode eintreten wird. Beispiele solcher „‚transzendent
Zerichteter Ansprüche‘ sind z.B. alle „Verfügungen von Todes wegen‘‘.
Ein „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent gerichteter An-
Spruch“ liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber zwar weiß, daß
Sr die Erfüllung seines Anspruches erfahren könne, ihm jedoch
diese Erfüllung als eigene Erfahrung gleichgültig ist, ihm vielmehr