Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschafr. 265

schied liegt zu Grunde der bekannten Unterscheidung der „Rechts-Ansprüche“,
 welche — wie man sagt — „nur auf äußeres Verhalten
zielen“, von den „sittlichen Ansprüchen“, welche — wie man sagt — „auch
auf inneres Verhalten zielen“. „Anspruch-Schein-Erfüllung“
nennen wir jedes dem Adressaten eines besonderen Anspruches zugehörige
 Leibliche, welches die wirkende Bedingung für jemandes irrigen
Gedanken abgibt, daß der Adressat jenes Anspruches den Anspruch
erfüllt habe. Eine „Anspruch-Schein-Erfüllung“ kann entweder eine
„wissentliche (absichtliche oder quasi-absichtliche) An-Spruch-Schein-Erfüllung“
 oder eine „unwissentliche AnsSpruch-Schein-Erfüllung“
 sein,
Ein Anspruch kann ferner entweder ein „qImmanent gerichteter
Anspruch“ oder ein „transzendent gerichteter Anspruch“ sein.
Ein „immanent gerichteter Anspruch“ liegt vor, wenn der Ansprucherheber
 weiß, daß ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens
zugehörig sein wird, sein Anspruch sich also für ihn ‚‚immanent“ erfüllen
 werde. Ein Ansprucherheber kann die Erfüllung seines „An-Spruch-Zieles‘“
 in verschiedener Weise erfahren, nämlich entweder a) dadurch,
 daß er besonderes Leibliches des Anspruchadressaten wahrıimmt
 und als Anspruch erfüllendes Verhalten versteht oder b) dadurch,
 daß er nur die von ihm gewollte Leistung, bzw. Quasi-Leistung
des Anderen wahrnimmt, und daraus einen „anzeichengemäßen Glauben‘
an die Ansprucherfüllung gewinnt oder c) dadurch, daß er durch jemandes
 Behaupten einen bedeutungsgemäßen Glauben an die Ansprucherfüllung
 gewinnt. Im letzteren Falle kann die Erfahrung der An-S;prucherfüllung
 dem Ansprucherheber auch durch eine Behauptung des
Anspruchadressaten zugehörig werden. Ein „transzendent gerichteter
Anspruch“ liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber weiß, daß
ihm Erfahrung des beanspruchten Ander-Verhaltens nicht zugehörig
sein wird, sein Anspruch sich also für ihn „transzendent“ erfüllen
Wird. „„Transzendent gerichtete Ansprüche‘ sind wieder entweder „wegen
Erfahrungs- Unmöglichkeit transzendent gerichtete An-Sprüche“
 oder „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent
 gerichtete Ansprüche“. Ein „wegen Erfahrungs-Unmöglichkeit
Yanszendent gerichteter Anspruch‘ liegt immer dann vor, wenn jemand
von einemAnderen ein Verhalten für einen Weltzeitpunkt beansprucht,
Welcher nach dem Wissen des Anspruch-Erhebers erst nach seinem, des
Anspruch-Erhebers, Tode eintreten wird. Beispiele solcher „‚transzendent
Zerichteter Ansprüche‘ sind z.B. alle „Verfügungen von Todes wegen‘‘.
Ein „wegen Erfahrungs-Gleichgültigkeit transzendent gerichteter An-Spruch“
 liegt hingegen vor, wenn der Ansprucherheber zwar weiß, daß
Sr die Erfüllung seines Anspruches erfahren könne, ihm jedoch
diese Erfüllung als eigene Erfahrung gleichgültig ist, ihm vielmehr
            
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