fullscreen: Volkswirtschaftspolitik

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Einkommenspolitik. 
der Arbeiter vom Arbeitgeber bei dessen Vertragsbrüche, G.-O. 
8124b). Unternehmern von Betrieben, in denen in der 
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist es ge 
stattet, für den Fall des Vertragsbruchs des Arbeiters die 
Verwirkung des rückständigen Lohnes auszubedingen, aber 
nur bis zum Betrage des durchschnittlichen Wochenlohns. 
Über die Verwendung der verwirkten Beträge muß die Arbeits 
ordnung Bestimmung treffen. (G.-O. 8134 Abs. 2/'§ 134b.) 
Behufs Klarstellung der Lohnansprüche ist nach dem Ge 
setze vorn 30. Juni 1900 der Bundesrat befugt, für bestinrmte 
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzuschreiben. In 
diese sind die Lohnsätze und verschiedene andere Arbeitsbe- 
dirrgungen einzutragen. Die Beschaffung der Lohnbücher 
oder Arbeitszettel erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers. Der 
Bundesrat hat davon 1902 Gebrauch gemacht für die Be 
triebe zur Anfertigung oder Bearbeitung von Männer-, 
Frauen- und Kinderkleidung, weißer und bunter Wäsche im 
Großen. Im übrigen sind Lohnbücher allgemein durch die 
Gewerbeordnung nur für die minderjährigen Arbeiter auf 
Kosten des Arbeitgebers vorgeschrieben. (G.-O. 8114a, 
8134 Abs. 3.) Dagegen sind in der Seeschiffahrt Lohnbücher 
(„Abrechnungsbücher") schon lange allgemein üblich und durch 
die deutsche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 vorge 
schrieben. 
22. Armenpolitik. 
Mit der grundsätzlichen Freiheit der Einkommensbildüng 
sind gewisse Nachteile verbunden, die zu mildem oder zu be 
seitigen die Volkswirtschaftspolitik bestrebt sein muß. Hierher 
gehört die Tatsache, daß ein Teil der Bevölkerung entweder 
gar kein regelmäßiges oder nur ein unzulängliches Einkommen 
zu erzielen vermag und deshalb außerstande ist, seinen not 
wendigen Unterhalt selbst zu bestreiten, soweit nicht die selbst 
verständliche und gesetzlich geforderte gegenseitige Unter-
	        
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