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Einkommenspolitik.
der Arbeiter vom Arbeitgeber bei dessen Vertragsbrüche, G.-O.
8124b). Unternehmern von Betrieben, in denen in der
Regel mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, ist es ge
stattet, für den Fall des Vertragsbruchs des Arbeiters die
Verwirkung des rückständigen Lohnes auszubedingen, aber
nur bis zum Betrage des durchschnittlichen Wochenlohns.
Über die Verwendung der verwirkten Beträge muß die Arbeits
ordnung Bestimmung treffen. (G.-O. 8134 Abs. 2/'§ 134b.)
Behufs Klarstellung der Lohnansprüche ist nach dem Ge
setze vorn 30. Juni 1900 der Bundesrat befugt, für bestinrmte
Gewerbe Lohnbücher oder Arbeitszettel vorzuschreiben. In
diese sind die Lohnsätze und verschiedene andere Arbeitsbe-
dirrgungen einzutragen. Die Beschaffung der Lohnbücher
oder Arbeitszettel erfolgt auf Kosten des Arbeitgebers. Der
Bundesrat hat davon 1902 Gebrauch gemacht für die Be
triebe zur Anfertigung oder Bearbeitung von Männer-,
Frauen- und Kinderkleidung, weißer und bunter Wäsche im
Großen. Im übrigen sind Lohnbücher allgemein durch die
Gewerbeordnung nur für die minderjährigen Arbeiter auf
Kosten des Arbeitgebers vorgeschrieben. (G.-O. 8114a,
8134 Abs. 3.) Dagegen sind in der Seeschiffahrt Lohnbücher
(„Abrechnungsbücher") schon lange allgemein üblich und durch
die deutsche Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 vorge
schrieben.
22. Armenpolitik.
Mit der grundsätzlichen Freiheit der Einkommensbildüng
sind gewisse Nachteile verbunden, die zu mildem oder zu be
seitigen die Volkswirtschaftspolitik bestrebt sein muß. Hierher
gehört die Tatsache, daß ein Teil der Bevölkerung entweder
gar kein regelmäßiges oder nur ein unzulängliches Einkommen
zu erzielen vermag und deshalb außerstande ist, seinen not
wendigen Unterhalt selbst zu bestreiten, soweit nicht die selbst
verständliche und gesetzlich geforderte gegenseitige Unter-