Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

326

VI. Kapitel. )

sich eine besondere Macht jenes Menschen ergeben kann. Jedes besondere
 Allgemeine, bei dessen Verwirklichung eine besondere Machtanwartschaft
 zu einer besonderen Macht würde, nennen wir ein „besondere
 Machtanwartschaft ergänzendes Allgemeines“,
Eine „Machtanwartschaft“ kann entweder eine „Anwartschaft auf
einen Machtgewinn“ oder eine „Anwartschaft auf mehrere
Machtgewinne“ sein. Im ersteren Falle liegt eine Gesamtheit von
verwirklichten Allgemeinen vor, welche zu einer „Macht“ besonderen
Menschens „ergänzbar‘“ ist, im letzteren Falle liegt eine Gesamtheit
verwirklichter Allgemeiner vor, die zu „Mächten“ besonderen Menschens
„ergänzbar“ ist, Eine „Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“ kann
wieder entweder eine „disjunktiv ergänzbare Anwartschaft
auf mehrere Machtgewinne“ oder eine „konjunktiv ergänzbare
 Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“ sein, je
nachdem, .ob mit der Ergänzung der Anwartschaft zu einer besonderen
Macht ihre Ergänzung zu anderer besonderer Macht unmöglich wird
oder nicht, Eine „konjunktiv ergänzbare Anwartschaft auf
mehrere Machtgewinne“ ist schließlich entweder eine „konjunktiv
 einheitlich ergänzbare Anwartschaft auf mehrere
Machtgewinne“ oder eine „Konjunktiv mehrheitlich ergänzbare
 Anwartschaft auf mehrere Machtgewinne“, je nachdem,
ob die Anwartschaft durch eine Wirkung bzw. eine Gruppe von
Wirkungen zu allen in Betracht kommenden Mächten ergänzbar ist,
oder zu jeder dieser besonderen Mächte nur durch je besondere
Wirkung bzw. durch je besondere Gruppe von Wirkungen ergänzbar
 ist. Eine „Machtanwartschaft“ kann ferner entweder eine
„Machtanwartschaft mit einem Anwärter“ oder eine „Machtanwartschaft
 mit mehreren Anwärtern“ sein, je nachdem, ob
eine Anwartschaft bloß zu besonderer Macht eines Menschen oder zu
besonderen Mächten mehrerer Menschen ergänzbar ist. Eine „Machtanwartschaft
 mit mehreren Anwärtern“ kann wieder entweder eine
„Machtanwartschaft mit mehreren disjunktiven Anwärtern“
oder eine „‚Machtanwartschaft mit mehreren konjunktiven
Anwärtern“ sein, je nachdem, ob mit der Ergänzung der Anwartschaft
 zur Macht eines der Anwärter ihre Ergänzung zur Macht eines
anderen Anwärters unmöglich wird oder nicht, Eine „Machtanwartschaft
 mit mehreren konjunktiven Anwärtern“ kann wieder entweder
eine „für mehrere konjunktive Anwärter einheitlich ergänzbare
 Machtanwartschaft“ oder eine „für mehrere konjunktive
 Anwärter mehrheitlich ergänzbare Machtanwartschaft“
 sein, je nachdem, ob die Anwartschaft durch eine Wirkung
bzw. eine Gruppe von Wirkungen zur Macht jedes der Anwärter ergänzbar
 ist, oder zur Macht jedes der Anwärter nur durch je be-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.