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„Zurechnungs-Streben“ nennen wir jedes Streben, in welchem
jemand darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verschiebung des ihn be-
treffenden Interessengesamtzustandes eine Verschiebung gleicher Rich-
tung des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu
bewirken. Ein „Zurechnungs-Streben“ liegt also vor, wenn jemand ent-
weder a) darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verbesserung des
Ihn betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verbesserung des
eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu bewirken
oder b) darauf zielt, wegen einer eingetretenen Verschlechterung des
ihn betreffenden Interessengesamtzustandes eine Verschlechterung
des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes zu be-
wirken. Im ersteren Falle liegt ein „Streben nach günstiger
Zurechnung, im letzteren Falle liegt ein „Streben nach un-
günstiger Zurechnung“ vor. In Kürze können wir sagen, daß
jeder auf günstige Zurechnung Zielende darauf zielt, wegen eingetretener
Verwirklichung eines auf ihn selbst bezogenen Wertes einen auf
andere Seele bezogenen Wert zu verwirklichen, während jeder auf
angünstige Zurechnung Zielende darauf zielt, wegen eingetretener Ver-
wirklichung eines auf ihn selbst bezogenen Unwertes einen auf an-
dere Seele bezogenen Unwert zu verwirklichen, Diese Rede ist aller-
dings etwas ungenau, da es sich beim „Zurechnen“ stets um eingetretene
bzw. beabsichtigte Verwirklichung solchen Wertes bzw. Unwertes handelt,
durch welche der den Strebenden bzw. andere Seele betreffende Inter-
essengesamtzustand verbessert bzw. verschlechtert wurde bzw. werden
wird, also um Wert- bzw. Unwertverwirklichung, mit welcher nicht
derartige andere Unwert- bzw. Wertverwirklichung verbunden ist,
daß sich keine Verbesserung bzw. Verschlechterung des Interssen-
gesamtzustandes ergibt. „Zurechnen“ nennen wir das einem „Zu-
rechnungs-Streben“ gegebene „eigene gegenwärtige Leisten“, das ent-
weder ein „günstig Zurechnen“ oder ein „ungünstig Zurechnen“
ist. „Zurechnungs-Wollen“ nennen wir jenes Wollen, welches in
einem „Zurechnen“ die wirkende Bedingung abgibt, „Zurechnung“
nennen wir jene Wirkung, in welcher sich die gewollte Verschiebung
des andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes ergibt. „Zu-
rechnung“ ist also entweder „günstige Zurechnung“ oder „un-
günstige Zurechnung“. Als „Bedingung eines Zurechnungs-
Wollens in Betracht kommende Unlust“ nennen wir jede
Unlust daran, daß eine besondere Verschiebung des die eigene Seele
vdetreffenden Interessengesamtzustandes und keine gleichgerichtete Ver-
schiebung‘ des eine andere Seele betreffenden Interessengesamtzustandes
eingetreten ist bzw. eintreten wird, und in jedem „Zurechnungs-Wollen‘“
findet sich eine Unlust an solchem Gegenständlichen. Wird in einem
„Zurechnungs-Wollen“ auf Zurechnung als Mittel dafür gezielt, daß die