Die Macht.
Seele gerichteten Anspruches gelangt. Ein „durch Anspruch und Ergänzung
begründetes Sollen“ wird durch einen „Bereitwilligkeits- bzw,
Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“ begründet. Sagtz. B. A zu B: „Wenn
es regnet, so bringen Sie mir einen Schirm“, so wird ein „Sollen“ des
B nicht durch diesen Anspruch allein, sondern durch diesen Anspruch
und „Regen“ begründet, insoferne mit „Regen“ eine Lage vorhanden
ist, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die als grundlegende
Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß „Nicht-Bringen
des Schirmes“ und „Regen“ von A erfahren, wird und diese zweifache
Erfahrung in Beziehung zu dem Wissen des A um seine An-Sprucherhebung
als grundlegender Bedingung die wirkende Bedingung
für das Wissen des A um die Enttäuschung des Anspruches und für
die Bestrafung des B abgibt. In solchem Falle kommt offenbar die
alleinige Erfahrung des A, daß B den Schirm nicht gebracht hat, keineswegs
als wirkende Bedingung für sein Wissen um die Anspruchenttäuschung
in Betracht, da eben der Anspruch des A nur enttäuscht
ist, wenn B trotz eingetretenen Regens keinen Schirm bringt
und sich also ein „Sollen“ des B erst ergibt, sobald es zu regnen beginnt.
Wird nun durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“
allein noch kein „Sollen“ des Adressaten begründet, so doch
eine besondere Lage, welche wir eine „Sollen-Anwartschaft“
nennen können. Eine „Sollen-Anwartschaft“ nennen wir aber jene
durch einen „Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruch“
begründete Lage, welche die Gesamtheit jener Allgemeinen enthält, die
als grundlegende Bedingungen dafür in Betracht kommen, daß der den
Adressaten jenes Anspruches betreffende Interessengesamtzustand dadurch
verschlechtert wird, daß besondere Seele besonderes, dem beanspruchten
Verhalten entgegengesetztes, noch nicht eingetretenes
Verhalten des Auspruchadressaten und besonderes anderes noch nicht
eingetretenes Ereignis bzw. besondere andere noch nicht eingetretene
Ereignisse erfährt und durch diese mehrfache Erfahrung zum
Wissen um die Enttäuschung jenes Anspruches gelangt. Wird in einem
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ nur ein solches
anderes Ereignis bezeichnet, so wird die etwa begründete Sollen-An-Wartschaft
durch den Eintritt dieses Ereignisses zu einem besonderen
Sollen ergänzt, welches wir ein „durch Anspruch und eine Er-Sänzung
begründetes Sollen“ nennen. Sind jedoch in einem
„Bereitwilligkeits- bzw. Bereitwiderwilligkeits-Anspruche“ mehrere aufeinanderfolgende
„Er gänzungs-Ereignisse“ bezeichnet, so wird
durch den Eintritt eines dieser Ereignisse vor den anderen Ereignissen
die etwa begründete ursprünglich „unergänzte Sollen-Anwart-Schaft“
zu einer „unvollständig ergänzten Sollen-Anwart-Schaft“.
die dann durch den Eintritt der übrigen bezeichneten Er-